Betriebliche Übung – Anspruch auf Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld?

In diesem Beitrag erklären wir, was es mit der betrieblichen Übung auf sich hat und welche Ansprüche sich hieraus für den Arbeitnehmer ergeben können.

Im betrieblichen Alltag gibt es allerlei geschriebene und ungeschriebene Regeln. Egal ob eine schriftliche Grundlage besteht oder nicht, häufig entwickelt sich im Laufe der Zeit eine gewisse Routine, auf die Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertrauen. In diesem Kontext ist das Stichwort der sogenannten „betrieblichen Übung“ anzusiedeln.

In diesem Beitrag erklären wir, was es damit auf sich hat und welche Ansprüche sich hieraus für den Arbeitnehmer ergeben können.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was bedeutet betriebliche Übung?
  2. Wie kommt es zur betrieblichen Übung?
  3. Kann der Arbeitgeber die betriebliche Übung verhindern?
  4. Was bedeutet doppelte Schriftformklausel?
  5. Fazit

 

1. Was bedeutet betriebliche Übung?

Der Begriff der betrieblichen Übung ist zwar nicht selbsterklärend, er gibt jedoch bereits einen deutlichen Hinweis, was sich dahinter verbirgt. Der Arbeitnehmer darf nämlich in aller Regel auf ein bestimmtes, wiederholtes und freiwilliges Verhalten des Arbeitgebers vertrauen. Aus dieser vorbehaltlosen „Übung“ lassen sich nämlich Rückschlüsse dahingehend ziehen, dass der Arbeitgeber auch in Zukunft so handeln wird. Dieses Vertrauen kann sich auf diverse Bereiche erstrecken und für den Arbeitnehmer erhebliche Vergünstigungen bedeuten.

Beispiele:

  • Weihnachtsgeld
  • Arbeitsfreie Tage
  • Private Nutzung von Laptop und Firmenhandy
  • Übernahme der Kosten für Fort- und Weiterbildung

Vorteile bietet die betriebliche Übung für den Arbeitnehmer vor allem im Hinblick auf Auszahlungen von Sonderzuwendungen, wie beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Diese beiden Leistungen sind im Zusammenhang mit dem arbeitsrechtlichen Phänomen der Betriebsübung wohl die bekanntesten. Allerdings kann sich durch die Regelmäßigkeit bestimmter Verhaltensmuster auch ein Anspruch auf die private Benutzung von Arbeitsmaterialien, wie beispielsweise dem Laptop ergeben. Die Anwendungsfälle sind vielfältig!

PRAXISTIPP Im Rheinland ist etwa auch der arbeitsfreie Rosenmontag häufig der betrieblichen Übung geschuldet!

 

2. Wie kommt es zur betrieblichen Übung?

Kernstück der betrieblichen Übung ist das freiwillige und vorbehaltlose Wiederholen einer konkreten Arbeitspraxis. Wenn dieses Verhalten des Arbeitgebers eine gewisse Intensität erreicht hat, die den Arbeitnehmer dazu veranlasst auf deren Wiederholung zu vertrauen, sprechen Juristen von der sogenannten betrieblichen Übung. Diese Grundregel ist zwar sehr vage. Das bedeutet jedoch zugleich, dass immer der konkrete Einzelfall im Blick gehalten werden muss. Entscheidend ist, dass das Verhalten des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer das Vertrauen erweckt, in Zukunft gleich zu handeln.

Die Rechtsprechung der deutschen Arbeitsgerichte hat der vagen Umschreibung der Betriebsübung im Laufe der Zeit einige Konturen verliehen. Sie soll erst dann gegeben sein, wenn die Vergünstigung über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren wiederholt gewährt worden ist. Der Arbeitnehmer hat also ab dem vierten Jahr einen rechtlichen Anspruch auf die Vergünstigung. Diese kann er notfalls sogar gerichtlich geltend machen.

PRAXISTIPP Ob tatsächlich eine Betriebsübung vorliegt oder nicht, ist im Einzelfall nicht immer leicht zu erkennen. Hier ist eine kompetente juristische Einschätzung erforderlich. Wenn Sie als Arbeitnehmer einen Anspruch geltend machen wollen, ohne dass hierfür eine schriftliche Grundlage besteht, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt im Arbeitsrecht. Gemeinsam kann dann geklärt werden, ob ein Anspruch besteht!

In der Praxis bezieht sich die betriebliche Übung immer auf solche Vergünstigungen, die nach dem Arbeits- oder Tarifvertrag nicht vorgesehen sind. Eine geschriebene Grundlage besteht also nicht.

PRAXISBEISPIEL Hat der Arbeitgeber über mehrere Jahre hinweg an Weihnachten eine Sonderzahlung von 750 EUR gewährt, kann der Arbeitnehmer auf zweierlei Aspekte vertrauen: Einerseits kann er zu Recht davon ausgehen, dass das Weihnachtsgeld im kommenden Jahr erneut ausbezahlt wird. Andererseits darf er eine Sonderzahlung in gleicher Höhe erwarten.

 

3. Kann der Arbeitgeber die betriebliche Übung verhindern?

Der Arbeitgeber hat regelmäßig großes Interesse daran, dass es gar nicht erst zu einer Betriebsübung kommt. Will er verhindern, dass Arbeitnehmer Ansprüche geltend machen, muss er proaktiv tätig werden. Hierzu stehen ihm einige Möglichkeiten zur Verfügung:

Der Arbeitgeber kann der Gewährung der Vergünstigung einen Freiwilligkeitsvorbehalt hinzufügen. Er kann also deutlich machen, dass die Leistung freiwillig erfolgt und er sich in rechtlicher Hinsicht nicht binden möchte. Der Freiwilligkeitsvorbehalt kann vertraglich durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer geschlossen werden. Es genügt jedoch auch ein einseitiger Hinweis des Arbeitgebers. Allerdings muss dieser so formuliert sein, dass keine Zweifel hinsichtlich der Freiwilligkeit bestehen bleiben. Nur so ist gewährleistet, dass sich das Vertrauen des Arbeitnehmers auf den Fortbestand der Leistung erst gar nicht aufbaut.

 

4. Doppelte Schriftformklausel

Problematisch ist in diesem Zusammenhang die sogenannte „doppelte Schriftformklausel“. Diese hat den Zweck, eine Änderung des Arbeitsvertrages von der Schriftform abhängig zu machen.

„Jede Änderung oder Ergänzung des Arbeitsvertrages bedarf der Schriftform.“

Zusätzlich soll dieses Schriftformerfordernis durch folgende Klausel abgesichert werden:

„Die Aufhebung der Schriftformklausel bedarf ebenfalls der Schriftform.“

Diese doppelte Schriftformklausel hat Bedeutung für die Betriebsübung. Das liegt daran, dass die Rechtsprechung davon ausgeht, dass die betriebliche Übung in juristischer Hinsicht eine Erweiterung bzw. Abänderung des Arbeitsvertrages nach sich zieht.

Früher standen die Arbeitsgerichte auf dem Standpunkt, dass die doppelte Schriftformklausel im Arbeitsvertrag auch dazu führt, dass keine Betriebsübung entstehen kann. Mittlerweile hat die Rechtsprechung jedoch ihren Kurs gewechselt. Heute hält kaum eine doppelte Schriftformklausel einer gerichtlichen Prüfung stand.

PRAXISTIPP Egal, ob es Ihnen um Ansprüche aus betrieblicher Übung geht oder nicht, wenn Sie eine doppelte Schriftformklausel in Ihrem Arbeitsvertrag finden, sollten Sie hellhörig werden! Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf und wir gehen der Frage nach, ob die Klausel wirksam ist.

 

5. Fazit

Bei der betrieblichen Übung handelt es sich um ein arbeitsrechtliches Phänomen jenseits des geschriebenen Rechts. Die Betriebsübung entsteht aufgrund regelmäßig wiederholter Verhaltensweisen des Arbeitgebers. Wenn Arbeitnehmer also über mehrere Jahre hinweg in den Genuss bestimmter Vergünstigungen gekommen sind, können sie zu Recht davon ausgehen, dass sie dauerhaft gewährt werden.

Wegen der vagen Voraussetzungen der betrieblichen Übung und den damit einhergehenden Ansprüchen, ist eine Einzelfallprüfung durch einen Anwalt unerlässlich.

Im Arbeitsrecht beraten wir Sie gerne zum Thema der Betriebsübung, um Ihre Ansprüche – notfalls auch vor Gericht – durchzusetzen.

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