Seit dem Beschluss des Bundestages vom 30.6.2017 ist der Weg frei für die „Ehe für alle“. Während sich die juristische Diskussion der „Ehe für alle“ oftmals um deren Verfassungsmäßigkeit dreht, blieben Aspekte des internationalen Familienrechts häufig unausgesprochen. Durch das Zusammenwachsen von Kulturen und Ländern sind die rechtlichen Wirkungen der „Ehe für alle“ auf internationaler Ebene jedoch von höchster Aktualität.
In diesem Beitrag beleuchten wir die gleichgeschlechtliche Ehe mit Auslandsbezug. Dabei soll zunächst die Rechtslage in Deutschland dargestellt werden, um sodann auf die Eheschließung und Scheidung im internationalen Familienrecht einzugehen.
Inhaltsverzeichnis
1. Gleichgeschlechtliche Ehe in Deutschland
2. Ehe für alle mit Auslandsbezug
3. Welche Rechtsordnung gilt für gleichgeschlechtliche Ehen mit Auslandsbezug?
4. Scheidung gleichgeschlechtlicher Ehen mit Auslandsbezug
1. Gleichgeschlechtliche Ehe in Deutschland
Das Grundgesetz betont die herausgehobene Stellung von Ehe und Familie in Art. 6 I GG. Demnach stehen sie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahre 2002 festgestellt, dass die Gleichstellung homosexueller Paare diesen verfassungsrechtlichen Schutz der Zivilehe nicht beeinträchtigt. Diese Ansicht bestätigte das oberste Verfassungsgericht in einer Reihe von Urteilen.
Nun haben auch gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland das Recht auf Eheschließung. Seit dem 01. Oktober 2017 erlaubt nämlich das Gesetz die gleichgeschlechtliche Ehe. Zuvor war homosexuellen Paaren dieses Recht verwehrt. Sie mussten sich mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft begnügen. Diese ist zwar hinsichtlich der Pflichten mit der zivilrechtlichen Ehe vergleichbar. Allerdings sind mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft weniger Rechte verbunden. Kennzeichnende Unterschiede lagen insbesondere im Adoptionsrecht. Denn die gemeinsame Annahme eines Kindes durch beide Partner war nicht ohne Weiteres möglich.
PRAXISTIPP→ Seit dem 01. Oktober 2017 ist die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht mehr möglich. Sie wurde von dem Recht auf Eheschließung abgelöst. Auf bestehende Lebenspartnerschaften hat die Gesetzesänderung jedoch keinen Einfluss. Sie bleiben bestehen.
Wer bereits eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, kann von nun an wählen, ob die Partnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden soll oder nicht. Entscheidet sich das Paar für die Ehe, muss es bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten erklären, künftig auf Lebenszeit in der Ehe weiterzuleben.
2. Ehe für alle mit Auslandsbezug
Im internationalen Familienrecht wirft die „Ehe für alle“ besondere Fragen auf. Dem internationalen Privatrecht ist nämlich ein Gleichlauf von gleichgeschlechtlichen und verschiedengeschlechtlichen Ehen fremd. Die gesetzlichen Regelungen unterscheiden hier weiterhin nach der geschlechtlichen Kombination der Eheleute. Damit ist zwar keine Ungleichbehandlung oder Diskriminierung verbunden. Allerdings sind hier besondere Rechtskenntnisse erforderlich. Das betrifft sowohl die Begründung der Ehe, wie auch die Scheidung und deren Rechtsfolgen.
PRAXISTIPP→ Das internationale Familienrecht ist eine komplexe Materie. Es ist von unterschiedlichen Rechtsquellen geprägt. Die komplizierten Regelungen erfordern einen Experten in diesem Gebiet. Wenden Sie sich bei Fragen in Zusammenhang mit der Ehe mit Auslandsbezug an einen Fachmann!
3. Welche Rechtsordnung gilt für gleichgeschlechtliche Ehen mit Auslandsbezug?
Bei familienrechtlichen Fragestellungen mit Auslandsbezug ist zunächst zu klären, welche Rechtsordnung Anwendung findet. Das internationale Familienrecht löst diese Problematik des anwendbaren Rechts mit Hilfe sogenannter Kollisionsnormen. Ausschlaggebend ist grundsätzlich die engste Verbindung der Beteiligten zu der jeweiligen Rechtsordnung. Das bedeutet, dass prinzipiell der gewöhnliche Aufenthaltsort oder die Staatsangehörigkeit der Beteiligten über das anwendbare Recht entscheidet.
Geht es jedoch um die Begründung und die rechtlichen Wirkungen der gleichgeschlechtlichen Ehe, ist ein anderes Kriterium entscheidend. Maßgeblich für die Frage des anwendbaren Rechts ist hier der Ort der Registrierung der Ehe.
PRAXISTIPP→ An dieser Stelle wird die Komplexität des internationalen Familienrechts deutlich. Wenn zwischen den Rechtsordnungen verschiedener Länder entschieden werden muss, welches Rechtssystem Anwendung findet, müssen Feinheiten beachtet werden.
Dadurch, dass für die gleichgeschlechtliche Ehe der Registrierungsort über die anwendbare Rechtsordnung entscheidet, wird ein großes praktisches Hindernis überwunden: Es wird vermieden, dass die Begründung der Ehe einem Rechtssystem zugewiesen wird, das die Eheschließung gleichgeschlechtlicher Partner nicht zulässt. Nur so kann sichergestellt werden, dass die „Ehe für alle“ auch Ausländern weitestgehend freisteht.
In Deutschland unterliegt die Eheschließung gleichgeschlechtlicher Partner also dem deutschen Recht. Das gilt unabhängig von Staatsangehörigkeit oder gewöhnlichem Aufenthaltsort.
4. Scheidung gleichgeschlechtlicher Ehe mit Auslandsbezug
Im Zusammenhang mit der Scheidung gleichgeschlechtlicher Ehen mit Auslandsbezug sind noch viele Rechtsfragen ungeklärt. Das dynamische Rechtsgebiet des internationalen Familienrechts steckt in diesem Kontext noch in den Kinderschuhen. Höchstrichterliche Entscheidungen, die als Richtschnur gelten können, stehen bislang noch aus.
Festgehalten werden kann jedoch, dass die Scheidung grundsätzlich dem Recht des Staates unterliegt, in dem die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Der Registrierungsort der gleichgeschlechtlichen Ehe spielt für die Scheidung also nur eine untergeordnete Rolle.
PRAXISTIPP → Geht es um die Scheidung gilt ein anderes Kriterium für die anwendbare Rechtsordnung als bei der Eheschließung!
Dass bei der Scheidung der gewöhnliche Aufenthaltsort über das anwendbare Recht entscheidet, liegt an der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare durch den deutschen Gesetzgeber. Früher konnten deutsche Familiengerichte nicht dazu gezwungen werden, gleichgeschlechtliche Ehen zu scheiden. Seit 01. Oktober 2017 müssen deutsche Gericht jedoch auch nach ausländischem Recht wirksam geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen scheiden.
Haben die Ehegatten aktuell keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort mehr, kommt das Recht des Staates zum Zuge, in dem das Ehepaar zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bringt auch diese Anknüpfung keine Klarheit, ist letztlich die Staatsangehörigkeit der Ehegatten ausschlaggebend.
5. Fazit
Das internationale Familienrecht ist eine Materie mit hohem praktischen Stellenwert. Während die Rechtslage bereits für verschiedengeschlechtliche Ehen anspruchsvoll ist, wird sie bei gleichgeschlechtlichen Ehen noch komplizierter. Hier sind Expertenkenntnisse gefordert!
Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf, wenn es um Fragestellungen im internationalen Familienrecht und Scheidungsrecht geht.