Diese 10 Punkte sollten Sie bei einer Scheidung beachten!

Wenn die Ehe gescheitert ist und der Wunsch nach Scheidung immer stärker wird, stellen sich viele Fragen. In diesem Beitrag gehen wir auf die zehn wichtigsten Punkte ein, die für das Scheidungsverfahren von Bedeutung sind.
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Wenn die Ehe gescheitert ist und der Wunsch nach Scheidung immer stärker wird, stellen sich viele Fragen. In diesem Beitrag gehen wir auf die zehn wichtigsten Punkte ein, die für das Scheidungsverfahren von Bedeutung sind.

Inhaltsverzeichnis

1. Das Zerrüttungsprinzip

2. Das Trennungsjahr

3. Einvernehmliche Scheidung

4. Streitige Scheidung

5. Scheidung ohne Anwalt

6. Der Scheidungsantrag

7. Die Scheidungskosten

8. Der Gerichtskostenvorschuss

9. Versorgungsausgleich

10. Der richtige Scheidungsanwalt

 

1. Das Zerrüttungsprinzip

Erste Voraussetzung der Scheidung ist, dass die Ehe gescheitert ist. Das Gesetz verlangt hierzu, dass keine gemeinsame Lebensgemeinschaft mehr besteht. Gleichzeitig darf auch nicht zu erwarten sein, dass die beiden Gatten die Ehe fortführen werden. Wenn also die innere Bindung beider Seiten aufgelöst ist und eine Versöhnung ausgeschlossen werden kann, gilt die Ehe als gescheitert. Diese grundlegende Voraussetzung der Ehescheidung bezeichnen Juristen als Zerrüttungsprinzip.

Das war übrigens nicht immer so: Vor der Reform des Scheidungsrechts galt das Verschuldensprinzip. Wer sich scheiden lassen wollte, musste also nachweisen, dass den anderen Teil hieran ein Verschulden traf.

 

2. Das Trennungsjahr

Der Begriff des sogenannten Trennungsjahres steht in unmittelbarer Verbindung zum Zerrüttungsprinzip. Wollen sich beide Seiten scheiden lassen, gilt die Ehe dann als gescheitert, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben.

PRAXISTIPP In unserem Beitrag über das Scheidungsverfahren erfahren Sie mehr über die Trennung von Tisch und Bett. Wir gehen in diesem Artikel auch darauf ein, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit von einem Trennungsjahr gesprochen werden kann.

 

3. Einvernehmliche Scheidung

Einvernehmlich ist die Scheidung dann, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und über die folgenden Aspekte Einvernehmen besteht:

– Sorge- und Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder

– Kindesunterhalt

Trennungsunterhalt

Aufteilung des Hausrates

– Verbleib der Ehewohnung

Sind sich beide Ehegatten über diese Punkte einig, reicht es, wenn nur einer der Eheleute einen Rechtsanwalt für das Scheidungsverfahren hinzuzieht. Dadurch können erhebliche finanzielle Vorteile entstehen. Außerdem ist das gesamte Scheidungsverfahren im Vergleich zur streitigen Scheidung erheblich kürzer.

 

4. Streitige Scheidung

Unter einer streitigen Scheidung sind solche Trennungen zu verstehen, bei denen einer der Ehegatten die Scheidung ablehnt bzw. Uneinigkeit über die Scheidungsfolgesachen besteht.  Wenn beide Seiten etwa über das Sorgerecht des gemeinsamen Kindes streiten und ein Ehegatte die Scheidung ernsthaft nicht möchte, sind neben dem Trennungsjahr weitere Scheidungsgründe erforderlich.

Da in Fällen der streitigen Scheidung nicht eindeutig davon ausgegangen werden kann, dass die Ehe gescheitert ist, sucht das Gericht nach weiteren Indizien für das Scheitern der Ehe.

Beispiele, die für eine gescheiterte Ehe sprechen, sind:

– vollständig gestörte Gesprächsgrundlage der Ehegatten

– neue, ernsthafte Partnerschaft eines der Ehegatten

 

5. Scheidung ohne Anwalt

Kommt es zur Trennung der Ehegatten stellt sich häufig die Frage, ob ein Rechtsanwalt hinzuzuziehen ist. Der Scheidungsantrag kann nur mit der Hilfe eines Anwalts gestellt werden, da nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Anwaltszwang besteht. Eine Scheidung ohne Anwalt ist also nicht möglich.

Häufig benötigen nicht beide Seiten einen eigenen Anwalt, der Sie vertritt. Möchte der andere Teil der Scheidung nämlich lediglich zustimmen, ist ein Anwalt ausreichend. Dies kann zu einer finanziellen Ersparnis führen, wenn die Ehegatten sich nach der Scheidung die Anwaltskosten teilen.

PRAXISTIPP Wenn Sie sich die Anwaltskosten mit Ihrem Ex-Partner teilen wollen, sollten Sie hierüber im Vorfeld unbedingt eine schriftliche Vereinbarung treffen. Sprechen Sie uns gerne darauf an – wir helfen Ihnen dabei!

 

6. Der Scheidungsantrag

Der Scheidungsanwalt kann etwa 3 bis 4 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres den Scheidungsantrag stellen. Hierzu wird er sich an das zuständige Familiengericht wenden.

Der Scheidungsantrag umfasst unter anderem folgende Unterlagen:

– Heiratsurkunde

– Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder

– Anwaltsvollmacht

– Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen

– Formulare für den Versorgungsausgleich

PRAXISTIPP Kommt es in der Zwischenzeit zur Versöhnung der Ehegatten, kann der Scheidungsantrag zurückgenommen werden. Allerdings müssen die bisher entstandenen Verfahrenskosten dennoch bezahlt werden.

 

7. Die Scheidungskosten

Wer sich scheiden lassen möchte, stellt sich unweigerlich die Frage, welche Kosten für das Verfahren anfallen. Darüber lassen sich keine allgemeingültigen Aussagen treffen. Allerdings können die wesentlichen Faktoren, die die Scheidungskosten beeinflussen, wie folgt zusammengefasst werden:

Die Kosten für die Scheidung basieren auf dem Verfahrenswert, der einerseits die Anwaltsgebühren und andererseits die Gerichtskosten bestimmt. Als Faustformel gilt, dass das monatliche Nettoeinkommen der beiden Eheleute mit dem Faktor drei multipliziert wird und sich so die Grundlage des Verfahrenswertes ergibt.

PRAXISTIPP Die finanzielle Lage des Antragstellers darf der Scheidung nicht im Wege stehen. Können die Scheidungskosten nicht gezahlt werden, gibt es die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Welche Kosten im Endeffekt entstehen, ist gesetzlich geregelt. Für die Rechtsanwälte kommt der Gebührenrahmen des RVG zum Tragen. Die Gerichtskosten bestimmt das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG).

 

8. Gerichtskostenvorschuss

Das zuständige Familiengericht wird den Scheidungsantrag grundsätzlich erst dann bearbeiten, wenn der Gerichtskostenvorschuss gezahlt wurde. Hat also der Rechtsanwalt den Scheidungsantrag gestellt, wird von Seiten des Gerichts eine Rechnung über den zu leistenden Kostenvorschuss verschickt. Sobald diese Rechnung gezahlt wurde, wird das Scheidungsverfahren fortgesetzt.

Die Höhe des Gerichtskostenvorschusses hängt wiederum vom Verfahrenswert ab.

PRAXISTIPP Haben Sie Verfahrenskostenhilfe beantragt und diese wurde vom Gericht bewilligt, fällt kein Gerichtskostenvorschuss an.

Der Gerichtskostenvorschuss wird in der Praxis meist von beiden Ehegatten zu gleichen Teilen getragen.

 

9. Versorgungsausgleich

Mit der Scheidung wird das Gericht von Amts wegen auch die Fragen des Ausgleichs der Rentenanwartschaften klären. Dies erfolgt im Zuge des sogenannten Versorgungsausgleichs, der bei jeder Scheidung automatisch berücksichtigt wird.

Zu trennen ist der Versorgungsausgleich vom ehelichen Güterrecht. Es spielt also keine Rolle, ob die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung gelebt haben.

 

10. Der richtige Scheidungsanwalt

Die Wahl des richtigen Scheidungsanwaltes oder der richtigen Scheidungsanwältin hängt von den persönlichen Bedürfnissen der Ehegatten ab. Neben der fachlichen Kompetenz sollte das notwendige Fingerspitzengefühl in der anwaltlichen Beratung nicht fehlen.

Die Kanzlei Senol konzentriert sich insbesondere auf das Familienrecht und betreut ihre Mandanten in Scheidungsverfahren erfolgreich und zielorientiert. Auch im internationalen Familienrecht, wo einige Besonderheiten berücksichtigt werden müssen, liegt ein Beratungsschwerpunkt der Kanzlei.

Zögern Sie nicht Kontakt zu uns aufzunehmen! Wir unterstützen Sie in Ihrem Scheidungsverfahren gerne. 

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