Scheidung: Streit bei der Aufteilung des Hausrats

Bevor das Scheidungsverfahren und die häusliche Trennung endgültig abgeschlossen sind, gibt es häufig Streit um die Aufteilung des Hausrats. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über die Verteilung des Hausrates bei Trennung und Scheidung!

Bevor das Scheidungsverfahren und die häusliche Trennung endgültig abgeschlossen sind, gibt es häufig Streit um die Aufteilung des Hausrats. Neben dem materiellen Wert der gemeinsamen Anschaffungen während der Ehe, spielen häufig auch ideelle und emotionale Aspekte eine wichtige Rolle.

Dieser Beitrag widmet sich der Aufteilung des Hausrats. Dabei ist zunächst darauf einzugehen, was genau zum gemeinsamen Hausrat gehört und in wessen Eigentum er steht. Anschließend geben wir einige praktische Ratschläge, wie die Aufteilung des Hausrates ablaufen kann.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was gehört zum Hausrat?
  2. Wem gehört der Hausrat?
  3. Wie wird der Hausrat aufgeteilt?
  4. Fazit

 

1. Was gehört zum Hausrat?

Im Laufe der Ehe schafft das Ehepaar eine Reihe von Gegenständen an. Im Fokus stehen dabei meistens solche Anschaffungen, die zur Führung des Haushalts und der Entfaltung in der gemeinsamen Wohnung benötigt werden.

Die anwaltliche Beratungspraxis in Scheidungsverfahren zeigt, dass sich die Eheleute in Zeiten der intakten Ehe kaum damit auseinandersetzen, wem die Alltagsgegenstände gehören. Doch wer darf diese nach der Trennung behalten und benutzen? Egal ob es sich dabei um die Stereoanlage, den Fernseher oder die Waschmaschine handelt – akut wird diese Frage, sobald die Scheidung im Raum steht!

Als Faustformel kann festgehalten werden, dass zum Hausrat all diejenigen Gegenstände gehören, die von den Ehegatten und den Kindern für die Wohnung, die gemeinsame Freizeitgestaltung und das familiäre Miteinander angeschafft wurden. Was dem Zusammenleben der Familie und der gemeinsamen Lebensführung dient, zählt zum Hausrat.

PRAXISTIPP Unerheblich für die Aufteilung des Hausrates ist, wer für die Anschaffung der Haushaltsgegenstände bezahlt hat.

Zum Hausrat gehören zum Beispiel:

  • Möbel, Inneneinrichtung, Geschirr
  • Fernseher, Spielekonsole, Stereoanlage
  • Gemälde, Skulpturen, Kunstgegenstände
  • Familienfahrzeug, Wohnwagen, Wohnmobil, Ferienhaus oder Zweitwohnung
  • gemeinsame Haustiere

Es gibt jedoch auch eine Reihe von Gegenständen, die nicht zum Hausrat zählen. Luxusanschaffungen, die vordergründig als Kapitalanlage dienen und von besonderem Wert sind, gehören regelmäßig nicht zum Hausrat. Gleiches gilt für persönliche Gegenstände von einem der Ehepartner. Wertvolle Kleidung oder Schmuckstücke, die ausschließlich von einem Ehegatten genutzt werden, können unter dem Blickwinkel der gemeinsamen Lebensführung nicht dem Hausrat zugeordnet werden.

Nicht zum Hausrat gehören zum Beispiel:

  • wertvolle Gemälde, Antiquitäten, Porzellan
  • Berufskleidung, Fachbücher, Werkzeug
  • beruflich genutztes Arbeitszimmer, Musikinstrumente
  • Versicherungsunterlagen, Familienurkunden, Zeugnisse

 

2. Wem gehört der Hausrat?

Nun ist zwar geklärt, was zum Hausrat gehört. Unbeantwortet blieb bisher jedoch, wem diese Gegenstände gehören.

Grundsätzlich gilt, dass der gesamte Hausrat, den die Ehegatten im Laufe der Ehe angeschafft haben, auch beiden gemeinsam gehört. Wenn einer der Partner behauptet, ihm gehöre einer der Haushaltsgegenstände alleine, muss er das beweisen können. Die Behauptung, den jeweiligen Haushaltsgegenstand alleine finanziert zu haben, genügt übrigens nicht.

Geschenke, die das Ehepaar von Freunden, Bekannten oder der Familie erhalten hat, zählen regelmäßig auch zum Hausrat und gehören den Eheleuten gemeinsam. Es ist nämlich dem Grunde nach davon auszugehen, dass diese Geschenke der gemeinsamen Lebensführung zuträglich sind.

Gleiches gilt auch für Hochzeitsgeschenke. Der deutsche Gesetzgeber regelt in diesem Zusammenhang, dass die Geschenke anlässlich der Hochzeit beiden Ehegatten gleichermaßen gehören. Im Scheidungsfall wird meist praxisnah entschieden, aus welcher Familie bzw. welchem Bekanntenkreis die Geschenke stammen, um nach der Trennung eine Zuordnung des Eigentums zu ermöglichen.

PRAXISTIPP Was bereits vor der Eheschließung einem Ehegatten alleine gehört hat, bleibt auch im Alleineigentum während der Ehe. Etwas anders lässt sich etwa durch einen Ehevertrag vereinbaren.

 

3. Wie wird der Hausrat aufgeteilt?

Wenn es um die Aufteilung des gemeinsamen Hausrates geht, liegt es zunächst an dem getrennten Paar, einvernehmliche Regelungen zu treffen. In erster Linie sollen die geschiedenen Eheleute Vereinbarungen finden, wie die Haushaltsgegenstände aufgeteilt werden sollen. Im Idealfall lassen sich Kompromisse finden, bei denen beide Seiten profitieren können.

In der Praxis kommt es jedoch häufig vor, dass die Ehegatten gänzlich zerstritten sind und keine gemeinsame Kommunikation möglich ist. Wenn eine Gesprächsgrundlage fehlt, lässt sich Einvernehmen über die Aufteilung des Hausrats nur selten erzielen. In solchen Fällen liegt es an dem zuständigen Familiengericht, den Hausrat aufzuteilen. Dabei stehen Gerechtigkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen im Vordergrund. Ein unparteiischer Richter wird in diesem Fall so vorgehen, dass beide Seiten wertmäßig etwa gleiche Teile erhalten.

Der Familienrichter hat bei der Verteilung des Hausrates einige Kriterien zu berücksichtigen. So spielt beispielsweise das Kindeswohl, die persönlichen Verhältnisse der Eheleute sowie deren wirtschaftliche Lage eine tragende Rolle.

PRAXISTIPP Hier ist anwaltliche Hilfe gefordert! Um die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen darzulegen, sollten Sie einen Anwalt aufsuchen, der sich im Familien- und Scheidungsrecht auskennt. So können Sie sicher sein, dass Sie bekommen, was Ihnen zusteht!

 

4. Fazit

Die Aufteilung des Hausrats ist eine wichtige Angelegenheit, um endgültig mit einer Scheidung abzuschließen und einen Neuanfang zu ermöglichen. Im Vordergrund soll – nach dem Leitgedanken des Gesetzgebers – eine einvernehmliche Lösung stehen. Wenn die Ehegatten jedoch außerstande sind, einen solchen Kompromiss einzugehen, kann das Familiengericht einschreiten.

Anwaltliche Unterstützung bei der Aufteilung des Hausrats kann, hier wie dort, erfolgen. Die Kanzlei Senol begleitet Sie als Vermittler dabei, eine einvernehmliche Lösung zu entwickeln und den Hausrat einvernehmlich aufzuteilen. Wenn dennoch die Unterstützung des Familiengerichts erforderlich wird, vertreten wir Sie gerne!

Nehmen Sie jederzeit Kontakt zu uns auf!

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