Abmahnung – Diese Punkte müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen

Im Berufsleben ist die Abmahnung gefürchtet. Das böse Stichwort fällt immer dann, wenn der Arbeitnehmer eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat. Der Arbeitgeber ist in solchen Situationen dazu befugt, eine Abmahnung auszusprechen. Doch hierbei gilt es einige gesetzliche Voraussetzungen einzuhalten.

Im Berufsleben ist die Abmahnung gefürchtet. Das böse Stichwort fällt immer dann, wenn der Arbeitnehmer eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat. Der Arbeitgeber ist in solchen Situationen dazu befugt, eine Abmahnung auszusprechen. Doch hierbei gilt es einige gesetzliche Voraussetzungen einzuhalten. Denn nicht jede Abmahnung ist auch wirksam! Für den Arbeitnehmer bedeutet das, dass er genau wissen sollte, wo die rechtlichen Fallstricken der Abmahnung liegen. Denn nur so kann sie wieder aus der Personalakte entfernt werden!

Inhaltsverzeichnis

  1. Die Voraussetzungen der Abmahnung
  2. Muss die Abmahnung schriftlich erfolgen?
  3. Wann wird die Abmahnung zum stumpfen Schwert?
  4. Wie kann der Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung vorgehen?
  5. Fazit

 

1. Die Voraussetzungen der Abmahnung

„Keine Kündigung ohne Abmahnung!“ Dieser Grundsatz ist in den Köpfen vieler Arbeitnehmer und Arbeitgeber fest verankert. Und das kommt nicht von ungefähr. Richtig ist nämlich, dass vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung grundsätzlich eine Abmahnung zu erfolgen hat. Dadurch soll dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten vor Augen geführt werden. Die Abmahnung hat also eine Hinweis- und Warnfunktion. Außerdem soll sie den Arbeitnehmer darauf aufmerksam machen und ermahnen, sein Verhalten in Zukunft zu bessern. Es liegt also auf der Hand, dass der Arbeitnehmer eindeutig auf das vermeintlich pflichtwidrige Verhalten hingewiesen werden muss. Aus Sicht des abgemahnten Beschäftigten muss zwingend erkennbar sein, welche Pflichtverletzung ihm konkret vorgeworfen wird. Nur so kann die Abmahnung ihren Zweck erfüllen!

Vor diesem Hintergrund werden auch die rechtlichen Voraussetzungen der Abmahnung leicht verständlich. Ihr kommt große praktische Bedeutung im Arbeitsalltag zu und muss daher sowohl in formeller wie auch inhaltlicher Hinsicht korrekt sein. Anderenfalls ist sie unwirksam und der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird.

 

2. Muss die Abmahnung schriftlich erfolgen?

Prinzipiell kann eine Abmahnung auch mündlich ausgesprochen werden. Allerdings empfiehlt es sich für den Arbeitgeber dringend die Abmahnung in Schriftform auszuhändigen. Im Idealfall sollte der Arbeitnehmer sogar den Empfang bestätigen.

PRAXISTIPP Was auf den ersten Blick nach einer reinen Formalität aussieht, kann weitreichende Konsequenzen haben! Wenn Sie als Arbeitgeber einen Ihrer Beschäftigten schon über einen längeren Zeitraum beobachten und mit dem Gedanken spielen eine Abmahnung auszusprechen, zögern Sie nicht im Vorfeld anwaltlichen Rat einzuholen. So kann bereits mit Blick auf eine mögliche Kündigung das Rechts- und Prozessrisiko abgewogen werden.

Kommt es nämlich zu einem Kündigungsschutzprozess, so ist der Arbeitgeber in der Beweislast. Das bedeutet, dass er im Falle eines erneuten Fehlverhaltens des Arbeitnehmers nachweisen muss, dass zuvor eine Abmahnung ausgesprochen wurde. Wird die Abmahnung also nur mündlich ausgesprochen, kann der Arbeitgeber das Kündigungsschutzverfahren verlieren. 

PRAXISTIPP Eine Frist für den zulässigen Ausspruch einer Abmahnung gilt übrigens nicht. Nichtsdestotrotz sollte der Arbeitgeber nicht zu lange zögern. Sonst besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer davon ausgeht, alles sei in Ordnung.

 

3. Wann wird die Abmahnung zum stumpfen Schwert?

Die Wirkung der Abmahnung ist für den pflichtbewussten Arbeitnehmer sicherlich eindrucksvoll. Der Beschäftigte wird sich rückblickend noch einmal mit seinem Fehlverhalten beschäftigen und in Zukunft Besserung geloben.

In der Praxis kommt es jedoch häufig vor, dass der Arbeitnehmer innerhalb eines überschaubaren Zeitraums mehrere Abmahnungen ausspricht. In solchen Situationen besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber inkonsequent wirkt. Denn werden mehrmals Folgen angedroht, die trotz beständigen Fehlverhaltens nicht umgesetzt werden, wird die Abmahnung zum stumpfen Schwert. Der Arbeitgeber verliert seine Glaubwürdigkeit.

PRAXISTIPP Sollten Sie als Arbeitgeber nun endlich eine Kündigung aussprechen wollen, sollten Sie den Angestellten letztmalig schriftlich abmahnen. Dabei raten wir Ihnen, eine besonders deutliche Formulierung zu wählen. Auf diesem Weg kann dem Arbeitnehmer eindeutig vor Augen geführt werden, dass sein Arbeitsplatz endgültig auf dem Spiel steht.

 

4. Wie kann der Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung vorgehen?

Hat der Arbeitnehmer eine Abmahnung erhalten, ist gründlich zu prüfen, ob diese auch wirksam ist. Dabei sollte der Beschäftigte sich intensiv mit der Frage auseinandersetzen, ob ihm tatsächlich eine Pflichtverletzung aus dem Arbeitsvertrag vorgeworfen werden kann oder nicht.

PRAXISTIPP Da die Abmahnung oftmals der erste Schritt in Richtung Kündigung ist, sollte der Arbeitnehmer frühzeitig rechtlichen Beistand einholen. Oftmals kann im Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt festgestellt werden, dass die Abmahnung unwirksam ist. Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!

Kommt der Arbeitnehmer zu dem Schluss, dass er sich kein Fehlverhalten hat zu Schulden kommen lassen, kann er gegen die Abmahnung vorgehen. Erklärtes Ziel ist dann, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. So stehen auch die deutschen Arbeitsgerichte auf dem Standpunkt, dass eine ungerechtfertigte Abmahnung den Arbeitnehmer erheblich in seinem beruflichen Weiterkommen hindern kann. Der abgemahnte Beschäftigte muss sich also nicht mit dem Umstand anfreunden, dass seine Personalakte einen Makel hat. Er sollte sich an den Arbeitgeber wenden und sein Recht – notfalls mit arbeitsgerichtlicher Hilfe – durchsetzen.

 

5. Fazit

Wenn der Arbeitnehmer eine Abmahnung erhalten hat, sollte zunächst einmal geprüft werden, ob diese überhaupt wirksam ist. Hierzu muss die Abmahnung den oben erläuterten Zwecken dienen. Anderenfalls kann sie ihre wesentliche Funktion nicht erfüllen und ist in der Regel unwirksam. In einem solchen Fall kann der abgemahnte Beschäftigte vom Arbeitgeber verlangen, die Personalakte zu bereinigen. Wenn sich der Arbeitgeber stur stellt, kann der Anspruch vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden.

Fest steht, dass mit einer Abmahnung nicht zu spaßen ist. Sie bedeutet häufig den ersten Schritt zur Kündigung und sollte daher ernst genommen werden. Aus diesem Grund empfehlen wir dringend, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Nur so lassen sich die weitreichenden negativen Konsequenzen einer Abmahnung verhindern.

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