10 Irrtümer im Scheidungs- und Familienrecht – Ihre Kanzlei für Familienrecht in Köln klärt auf!

Im Volksmund halten sich noch immer einige Irrtümer über das Familienrecht hartnäckig. In diesem Beitrag greifen wir die wichtigsten 10 Irrtümer zur Scheidung und dem Familienrecht auf und beleuchten diese genauer.
Irrtümer Scheidung

Wie kaum ein anderes Rechtsgebiet, unterliegt das Familienrecht ständigem Wandel. Es muss mit der gesellschaftlichen Wirklichkeit Schritt halten. Konfliktlösungsmodelle müssen immer wieder den gewandelten Vorstellungen und Formen von Partnerschaft, Ehe und Familie angepasst werden. Dementsprechend war das letzte Jahrhundert von einer Vielzahl an Reformen im Familienrecht geprägt. Neben den Meilensteinen wie der Gleichstellung von Mann und Frau hat sich auch im Scheidungsrecht im Laufe der Zeit einiges getan.

Vor diesem Hintergrund ist es wenig überraschend, dass sich im Volksmund immer noch einige Irrtümer über das Familienrecht hartnäckig halten. In diesem Beitrag greifen wir die wichtigsten 10 Irrtümer zur Scheidung und dem Familienrecht auf und beleuchten diese genauer.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Gehört den Ehegatten nach der Hochzeit alles zur Hälfte?
  2. Muss ich nach der Hochzeit die Schulden des Partners bezahlen?
  3. Kann ich einen Ehevertrag nur vor der Hochzeit schließen?
  4. Brauch ich bei der Scheidung einen Anwalt?
  5. Kann die Scheidung mit einem gemeinsamen Anwalt erfolgen?
  6. Richtet sich das anwendbare Scheidungsrecht nach der Staatsangehörigkeit?
  7. Kann ich mich gegen den Willen des Ehegatten scheiden lassen?
  8. Kann ich mich ohne Trennungsjahr scheiden lassen?
  9. Wie lange muss ich dem Kind die Ausbildung finanzieren?
  10. Kann ich Unterhalt auch für die Vergangenheit rückwirkend einfordern?

 

  1. Gehört den Ehegatten nach der Hochzeit alles zur Hälfte?

Auch wenn die finanziellen Aspekte der Ehe auf den ersten Blick unromantisch anmuten, spielen sie in der Praxis eine bedeutende Rolle. Juristen bezeichnen diese Aspekte als eheliches Güterrecht. Dem Grundfall entsprechend, leben die Ehegatten nach der Hochzeit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser ist vor allem durch den Zugewinnausgleich im Falle der Scheidung charakterisiert. Wichtiger Grundgedanke ist, dass das während der Ehe von beiden Ehepartnern erwirtschaftete Vermögen, gleichmäßig aufgeteilt wird.

PRAXISTIPP  Die Ehegatten können durch einen Ehevertrag entweder Einzelheiten abändern oder aber den Zugewinnausgleich gänzlich ausgleichen. Hier besteht weitestgehend Gestaltungsfreiheit! Wenn Sie einen Ehevertrag schließen möchten, sprechen Sie uns gerne an. So können die Vorzüge und eventuellen Nachteile gemeinsam erörtert werden. Wir finden die passenden Gestaltungsmöglichkeiten für Ihre Situation.

 

  1. Muss ich nach der Hochzeit die Schulden des Partners bezahlen?

Auch für die Frage, wer für die Verbindlichkeiten der Ehegatten aufkommt, ist das eheliche Güterrecht entscheidend. Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, gilt für die Schulden nichts anderes als für das Vermögen. Jeder Partner ist also für seine eigenen Verbindlichkeiten verantwortlich. Für Schulden des anderen muss der Ehegatte also prinzipiell nicht einstehen. Etwas anderes gilt grundsätzlich nur dann, wenn beide Seiten einen Vertrag gemeinsam abschließen. Wenn die Ehegatten also gemeinsam einen Kredit aufnehmen und bei der Bank den Vertrag gemeinsam unterzeichnen, so haften sie in der Regel zu gleichen Teilen.

Etwas anders sieht die Situation jedoch dann aus, wenn die Eheleute sich für den Güterstand der „Gütergemeinschaft“ entscheiden. Der prägende Grundgedanke unterscheidet sich hier nämlich diametral von dem der Zugewinngemeinschaft. Kennzeichnend ist, dass das Vermögen des Mannes und das der Frau gemeinschaftliches Vermögen werden. Dieses „Gesamtgut“ haftet dann für sämtlich Schulden. So kann es also zu der Situation kommen, dass die Schulden des einen Teils vom Vermögen des anderen bezahlt werden müssen.

PRAXISTIPP  Der Gütergemeinschaft hat das Bürgerliche Gesetzbuch über 100 Paragrafen gewidmet. In der Praxis hat dieser Güterstand allerdings kaum noch Bedeutung. Das liegt insbesondere an den oben geschilderten Nachteilen!

 

  1. Kann ich einen Ehevertrag nur vor der Hochzeit schließen?

In Eheverträgen können Ehegatten zahlreiche Vereinbarungen treffen. Egal ob sie das Güterrecht, den Versorgungsausgleich oder den nachehelichen Unterhalt betreffen, die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig.

Der Ehevertrag muss allerdings nicht zwingend vor der Hochzeit geschlossen werden. Dies geht vielmehr auch während der Ehe. Das Gesetz erlaubt es ausdrücklich, dass der Güterstand durch einen neuen Ehevertrag geändert oder aufgehoben werden darf.

PRAXISTIPP  Ergeben sich weitreichende finanzielle Änderungen in der ehelichen Lebenssituation, sollten Sie über eine Anpassung des ehelichen Güterstandes nachdenken. Wir beraten Sie hierzu kompetent und zielgerichtet!

 

  1. Brauch ich bei der Scheidung einen Anwalt?

Kurz und knapp: Ja, ohne Rechtsanwalt kann eine Ehe nicht geschieden werden! Damit das Familiengericht die Ehe per Beschluss scheidet, muss zuvor ein entsprechender Antrag gestellt werden. Einen solchen Antrag kann nur ein Anwalt stellen.

 

  1. Kann die Scheidung mit einem gemeinsamen Anwalt erfolgen?

Beruht die Scheidung auf Einvernehmen, vereinfacht es das Scheidungsverfahren erheblich. Allerdings kann ein und derselbe Rechtsanwalt im Familienrecht nicht beide Ehegatten gleichzeitig vertreten. Das widerspräche der Berufsordnung für Rechtsanwälte und würde zu unumgänglichen Interessenkonflikten führen.

In der Praxis gerne genutzt, ist die Konstellation, dass bei einer einvernehmlichen Scheidung nur eine Partei einen Rechtsanwalt beauftragt. Dieser stellt dann den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht. Die Parteien vereinbaren darüber hinaus, sich die Kosten zu teilen.

 

  1. Richtet sich das anwendbare Scheidungsrecht nach der Staatsangehörigkeit?

Wenn Kulturen und Länder zusammenwachsen, steht auch die Rechtsordnung vor neuen Herausforderungen. Das internationale Familienrecht ist komplex und umfangreich. Für die Eheleute ist im Vorfeld oft nicht klar, nach welchem Recht sie überhaupt geschieden werden. Ein gängiger, aber naheliegender Irrtum ist in diesem Zusammenhang, dass die jeweilige Staatsangehörigkeit über die anwendbare Rechtsordnung entscheidet.

In den meisten internationalen Scheidungen richtet sich das anwendbare Recht jedoch nach dem Land, in dem die Eheleute zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

PRAXISTIPP  Wenn Sie beispielsweise aus beruflichen Gründen mit Ihrer Familie ins Ausland ziehen, müssen Sie Vorkehrungen treffen, um im Falle der Scheidung die Anwendbarkeit einer ausländischen Rechtsordnung zu vermeiden. Hierzu können sie eine sogenannte Rechtswahlvereinbarung treffen! Auf diesem Weg entscheiden Sie selbst, welches Rechtssystem anwendbar sein soll.

 

  1. Kann ich mich gegen den Willen des Ehegatten scheiden lassen?

Auch wenn nur einer der Eheleute sich dauerhaft trennen möchte, steht der Scheidung grundsätzlich nichts im Wege. Einer sogenannten „streitige Scheidung“ kann nämlich dann entsprochen werden, wenn die Ehegatten seit drei Jahren in Trennung leben. Das gilt selbst dann, wenn eine Seite weiterhin an der Ehe festhalten möchte.

PRAXISTIPP  Selbst wenn noch keine drei Jahre Trennungszeit vergangen sind, kann im Einzelfall auch eine frühere Scheidung gegen den Willen des anderen Ehegatten in Frage kommen. In der Sprache des Gesetzes darf „eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft“ dann nicht mehr zu erwarten sein. Hier besteht individueller Beratungsbedarf. Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!

 

  1. Kann ich mich ohne Trennungsjahr scheiden lassen?

Eine vorzeitige Scheidung kommt nur in Härtefällen in Betracht. Leben die Ehegatten noch kein Jahr getrennt, kann die Ehe prinzipiell nur dann geschieden werden, wenn deren Fortsetzung eine unzumutbare Härte darstellen würde. Eine solche Blitzscheidung oder Härtefallscheidung greift etwa bei schweren körperlichen Misshandlungen durch den Ehegatten ein.

 

  1. Wie lange muss ich dem Kind die Ausbildung finanzieren?

Die Frage, wie lange dem Kind Ausbildungsunterhalt zu gewähren ist, hat jüngst auch den Bundesgerichtshof in Karlsruhe beschäftigt. Karlsruhe hat dabei zunächst mustergültig festgestellt, dass sich dem Gesetz keine feste Altersgrenze entnehmen lässt, wie lange das Kind Anspruch auf Unterhalt zum Zwecke der Ausbildung hat.

Dennoch sieht der Gerichtshof auch die Schutzwürdigkeit der Interessen der Eltern. So lautete das Urteil des zu entscheidenden Einzelfalles, dass das Kind, das im Alter von 26 noch ein neues Studium aufnimmt, dann keinen Unterhaltsanspruch mehr hat, wenn es seine Eltern darüber zuvor nicht informiert hat.

 

  1. Kann ich Unterhalt auch für die Vergangenheit rückwirkend einfordern?

Im Familienrecht gilt der Grundsatz, dass Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich nicht rückwirkend eingefordert werden kann. Von dieser Regel gibt es allerdings einige wichtige Ausnahmen:

  • Der Unterhaltspflichtige ist dazu aufgefordert, Auskünfte über sein Vermögen oder Einkommen zu erteilen
  • Der Unterhaltspflichtige befindet sich durch Mahnung oder Fristablauf in Verzug
  • Es ist bereits eine Klage eingereicht worden, die dem Unterhaltspflichtigen zugestellt wurde
  • Es besteht bereits ein Unterhaltstitel aus der Vergangenheit (z.B. Urteil, Vergleich oder Beschluss)

PRAXISTIPP  Nach Trennung oder Scheidung, kommt es häufig vor, dass der Unterhaltspflichtige nicht zahlt. In einer solchen Situation sollten Sie schnellstmöglich anwaltliche Hilfe hinzuziehen, um Ihre Unterhaltsansprüche zu sichern und durchzusetzen. Ein Rechtsanwalt im Familienrecht kann den Zahlungspflichtigen mahnen und in Verzug setzen. So entgeht Ihnen kein Geld!

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Kontakt

Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeits- und Familienrecht
Hülya Senol
Hohenstaufenring 72
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Deutschland

info@kanzlei-senol.de

T: +49 (0) 221 29 00 52-12
F: +49 (0) 221 29 00 52-11

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