Ansprüche auf den Ausgleich des Zugewinns entstehen grundsätzlich erst, wenn – in der Sprache des Gesetzes – „die Zugewinngemeinschaft endet“. Häufigster Anwendungsfall ist die Scheidung der Eheleute.
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich kann dann entweder im Verbund als sogenannte Folgesache oder auch in einem isolierten Verfahren nach der Scheidung geltend gemacht werden. Probleme können dann auftauchen, wenn ein Ehegatte finanziell bedürftig ist und von der Möglichkeit eines solchen isolierten Verfahrens Gebrauch machen möchte.
Der Gesetzgeber steht den Verfahrensbeteiligten bei finanzieller Schieflage durchaus zur Seite und gewährt unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Unterstützung. Diese wird als Verfahrenskostenhilfe bezeichnet. Mitunter versuchen jedoch die Familiengerichte, die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein isoliertes Verfahren mit der Begründung abzulehnen, der Zugewinnausgleich hätte zuvor kostengünstiger im Verbundverfahren geltend gemacht werden können. Die getrennte Rechtsverfolgung sei mutwillig.
Dem gehen wir in diesem Beitrag auf den Grund und zeigen Möglichkeiten auf, wie auch Sie Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen können!
Inhaltsverzeichnis
- Wann den Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend machen?
- Steht mir Verfahrenskostenhilfe für das Zugewinnverfahren zu?
- Gute Gründe für ein isoliertes Zugewinnverfahren
- Fazit – Alles zum Thema Kosten
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht erst mit der sogenannten Rechtskraft der Scheidung. So sieht es § 1378 Bürgerliches Gesetzbuch vor. Daher kann der Anspruch auf Auszahlung des Zugewinns während des Scheidungsverfahrens – also vor dem Scheidungstermin – auch nur als Folgesache im Verbund geltend gemacht werden.
PRAXISTIPP → Unter dem Begriff der Scheidungsfolgesachen lassen sich alle regelungsbedürftigen Punkte zusammenfassen, die grundsätzlich nichts mit der Scheidung an sich zu tun haben! Hierzu zählen neben dem Zugewinnausgleich, auch das Sorgerecht, der Ehegattenunterhalt und das Umgangsrecht!
Nach Rechtskraft der Scheidung kann der Zugewinn auch isoliert geltend gemacht werden. Es handelt sich dann um eine sogenannte selbstständige Familienstreitsache!
Dafür, den Zugewinn in isolierten Verfahren (nachträglich) geltend zu machen, können gute Gründe sprechen, die sich auch finanziell bemerkbar machen können!
PRAXISTIPP → Übrigens: Verfahrenskostenhilfe soll eine Gleichstellung unbemittelter und bemittelter Rechtsuchenden gewährleisten. Sprechen Sie uns hierzu gerne an!
Wer sich als bedürftiger Ehegatte dazu entscheidet seine Ansprüche auf Zugewinnausgleich isoliert, also nach dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss geltend zu machen, kann in Bedrängnis geraten. Mitunter stellen sich die Gerichte auf den Standpunkt, die nachträgliche getrennte Verfolgung in einem isolierten Verfahren sei mutwillig. Der bedürftige Beteiligte sei nämlich verpflichtet, möglichst kostenschonend zu agieren. Die Verfolgung des Zugewinns im Scheidungsverbundverfahren sei der kostengünstigere Weg. Stimmt das?
In der Regel lässt sich von Vornherein gar nicht sagen, welcher Weg der kostengünstigere ist.
Zutreffend ist zwar, dass insgesamt geringere Anwalts- und Gerichtsgebühren anfallen, wenn die Zugewinnansprüche als Folgesache im Verbund verfolgt werden. Auf der anderen Seite muss aber auch die Kostenerstattung berücksichtigt werden. Ist der Zugewinngläubiger mit seinem Antrag erfolgreich, erhält er im isolierten Zugewinnverfahren einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsgegner! Das bedeutet, dass seine Anwaltskosten im Falle des Obsiegens vor Gericht unter Umständen ganz oder überwiegend erstattet werden. Gleiches gilt auch für die Gerichtsgebühr. Diese hat der Antragsgegner grundsätzlich in vollem Umfang zu tragen, wenn er im isolierten Zugewinnverfahren unterliegt, während diese Kosten im Zugewinnverfahren sonst grundsätzlich geteilt werden.
PRAXISTIPP → Diese komplizierte Berechnung müssen Sie selbstverständlich nicht auf Anhieb durchschauen. Wir möchten Ihnen hiermit vor Augen führen, dass wir Ihre Interessen im Blick haben! Dazu gehören natürlich auch die Kosten. In einem persönlichen Beratungsgespräch können wir eine taktische und kostenschonende Vorgehensweise erörtern!
Wie bereits angedeutet, kann es unabhängig von der finanziellen Lage des jeweiligen Ehegattens gute Gründe dafür geben, den Zugewinn isoliert geltend zu machen.
Ein Argument kann die bereits angesprochene Frage der Kostenerstattung sein.
Ein weiterer Vorteil des getrennten Vorgehens kann z. B. darin liegen, dass das Scheidungsverfahren nicht durch eine langwierige Folgesache verzögert wird. Anderenfalls besteht nämlich die Gefahr, dass sich die Scheidung hinausschiebt. Neben der unangenehmen emotionalen Komponente ist dabei insbesondere auch der Trennungsunterhalt im Blick zu behalten, der möglicherweise länger zu zahlen sein wird.
Letztlich tritt auch eine frühere Verzinsung des Zugewinnausgleichsanspruch ein. Das kann sich insbesondere bei hohen Ausgleichansprüchen finanziell bemerkbar machen. Ist eine Ehe einmal geschieden, ist der Anspruch auf Zugewinnausgleich entstanden und bei entsprechender Mahnung ab sofort zu verzinsen, während der Zugewinnausgleich im Verbund erst ab Rechtskraft der Scheidung zu verzinsen ist.
PRAXISTIPP → Grundsätzlich wird die Scheidung automatisch einen Monat nach Zustellung des Beschlusses an beide Ehepartner rechtskräftig. Etwas anderes gilt, wenn die Parteien im Scheidungstermin einen Rechtsmittelverzicht erklären.
Da die Verfahrenskostenhilfe eine Gleichstellung eines bedürftigen Beteiligten mit einem vermögenden Beteiligten gewährleisten soll, muss es ihm überlassen bleiben, ob er den Zugewinnausgleich im Scheidungsverbund oder im isolierten Verfahren geltend macht.
Kostentransparenz ist uns ein besonderes Anliegen! Wir betreuen unsere Mandanten daher zielorientiert und schützen Sie vor unnötigen Kosten. Im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräches können gewichtige Vor- und Nachteile abgewogen werden, um die bestmögliche Marschroute festzulegen!
Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!