Der Europäische Gerichtshof urteilt über Zeiterfassung am Arbeitsplatz

Das Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 14.05.2019 (Aktenzeichen: C-55/18) zur Arbeitszeiterfassung beschäftigt aktuell Arbeitsrechtler europaweit. Egal ob bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Interessenverbände oder Arbeitgebern – das Urteil hat Aufsehen erregt! In diesem Beitrag liefern wir die nötigen Hintergrundinformationen und gehen auf die Auswirkungen des Urteils ein. Erfahren Sie, was wir für Sie tun können!

Das Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 14.05.2019 (Aktenzeichen: C-55/18) zur Arbeitszeiterfassung beschäftigt aktuell Arbeitsrechtler europaweit. Egal ob bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Interessenverbände oder Arbeitgebern – das Urteil hat Aufsehen erregt! In diesem Beitrag liefern wir die nötigen Hintergrundinformationen und gehen auf die Auswirkungen des Urteils ein. Erfahren Sie, was wir für Sie tun können!

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Hintergrund des Zeiterfassungsurteil
  2. Die Haltung des Europäischen Gerichtshofs zur Zeiterfassung
  3. Die Rechtslage zur Zeiterfassung in Deutschland
  4. Arbeitszeit auf Vertrauensbasis weiterhin möglich?
  5. Fazit – Stärkung der Arbeitnehmerrechte?

 

  1. Hintergrund des Zeiterfassungsurteil

Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs liegt die Klage einer spanischen Gewerkschaft zu Grunde. Diese bemängelt, dass das Europäische Recht zwar festlege, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden einschließlich Überstunden nicht überschreiten dürfe, hierfür jedoch keinerlei Maßnahmen vorgegeben sind, die die verbindliche Einhaltung dieser Vorschrift kontrolliere. Nach derzeit geltendem EU-Recht könne also nicht sicher zwischen der regulären Arbeitszeit und den Überstunden unterschieden werden. Darin liege eine Benachteiligung der Arbeitnehmer.

  1. Die Haltung des Europäischen Gerichtshofs zur Zeiterfassung

Nach Auffassung der höchsten europäischen Richter steht fest, dass die vertraglich geschuldete Arbeitszeit der Arbeitnehmer ohne Zeiterfassungssystem nicht festgestellt werden kann. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die weiterhin erforderliche Erfassung der Mehrarbeit bedenklich. Denn wie lässt sich ohne systematische Zeiterfassung überhaupt erkennen, wann die Mehrarbeit beginnt?

Auf Grund des charakteristischen Machtgefälles zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, laufen letztere Gefahr, durch die fehlende Arbeitszeiterfassung benachteiligt zu werden. Auf diesem Standpunkt steht auch der Europäische Gerichtshof: Arbeitnehmer können so kaum nachweisen, ob und in welchem Umfang Überstunden tatsächlich geleistet wurden.

Daraus zieht das Gericht die logische Konsequenz, dass ein verlässliches und zugängliches Zeiterfassungssystem eingerichtet werden muss.

PRAXISTIPP  Wie genau dieses „objektive System“ aussehen soll, hat das Gericht übrigens nicht konkret festgelegt. Diese Frage dürfte also die Arbeitsgerichte in Deutschland beschäftigen!

  1. Die Rechtslage zur Zeiterfassung in Deutschland

Nach deutschem Recht ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Mehrarbeit – also die Überstunden – des Arbeitnehmers aufzuzeichnen. Dies ergibt sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Dies reicht nach der Entscheidung des EuGH nun gerade nicht mehr aus. Der aufmerksame Leser des neuen Urteils des Europäischen Gerichtshofs erkennt, dass die nationale Rechtslage den neuen Anforderungen an die Zeiterfassung nun nicht mehr gerecht wird. Daher befürchten Experten und Arbeitsrechtler, dass zur Umsetzung dieses Urteils in der Praxis nun flächendeckend die Stechuhr eingeführt werden wird.

Diese Bedenken sind jedoch etwas voreilig! Denn das Gericht hat ausdrücklich betont, dass es den Mitgliedstaaten überlassen ist, welche Maßnahmen umgesetzt werden, um den Anforderungen an die Zeiterfassung gerecht zu werden. Dies solle „unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs und sogar der Eigenheiten bestimmter Unternehmen, namentlich ihrer Größe“ erfolgen. Darüber hinaus dürfen die „Mitgliedstaaten Ausnahmen vornehmen, wenn die Dauer der Arbeitszeit wegen besonderer Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht bemessen oder vorherbestimmt ist oder von den Arbeitnehmern selbst bestimmt werden kann“.

Festzuhalten ist, dass die Auswirkungen des Urteils auf den ersten Blick weitreichender anmuten, als sie tatsächlich sind. Denn der nationale Gesetzgeber hat einen beachtlichen Entscheidungsspielraum, wie er die Anforderungen des europäischen Rechts umsetzen möchte!

  1. Arbeitszeit auf Vertrauensbasis weiterhin möglich?

Arbeitszeiten auf Vertrauensbasis sind modern und mittlerweile weit verbreitet! Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die eigenverantwortliches Arbeiten fordern und fördern, können angesichts des Urteils weiterhin auf vertrauensvolle Zusammenarbeit setzen. Sie können sich sowohl auf die Eigenart des Unternehmens als auch auf die besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit, zu der auch die Selbstbestimmung der Mitarbeiter zählt, berufen. Eine darüberhinausgehende Dokumentationspflicht wird also hinfällig.

Im Zweifel wird sich daher bei solchen Arbeitsverhältnissen nichts oder zumindest nicht viel ändern. Ein solider Arbeitsvertrag kann also schon im Vorfeld viel zur Klarstellung beitragen. Das Urteil wird in der Praxis allerdings bewirken, dass Arbeitnehmer Überstunden als weniger selbstverständlich hinnehmen müssen. Denn darin liegt die typische Gefahr der Arbeitsleistung auf Vertrauensbasis!

  1. Fazit – Stärkung der Arbeitnehmerrechte?

Im Ergebnis dürfte das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in erster Linie zu einer Stärkung der Arbeitnehmerrechte führen! Allerdings dürften auch Arbeitgeber profitieren. Denn ein Zeiterfassungssystem kann aus betrieblicher Sicht auch die Planungssicherheit steigern.  Im Sinne eines effektiven Arbeitsschutzes liegt es nämlich am Arbeitgeber, die Einhaltung der Arbeitszeiten zu kontrollieren und einen Überblick über die geleistete Mehrarbeit in seinem Unternehmen zu behalten!

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Rechtsanwältin und
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Hülya Senol
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