Sommerurlaub 2020: Virus im Gepäck?

Sommerzeit ist Reisezeit. Daran hat sich auch im Corona-Jahr 2020 fast nichts geändert. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wollen auch dieses Jahr nicht auf ihre Urlaubsreisen ins Ausland verzichten. Allerdings ist es gar nicht so einfach, die Reisepläne in die Tat umzusetzen. Denn wer aus einem als Risikogebiet eingestuften Land in die Heimat zurückkehrt, muss neben dem Corona-Test auch mit einer 14-tägigen Quarantäne rechnen.
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Sommerzeit ist Reisezeit. Daran hat sich auch im Corona-Jahr 2020 fast nichts geändert. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wollen auch dieses Jahr nicht auf ihre Urlaubsreisen ins Ausland verzichten. Allerdings ist es gar nicht so einfach, die Reisepläne in die Tat umzusetzen. Denn wer aus einem als Risikogebiet eingestuften Land in die Heimat zurückkehrt, muss neben dem Corona-Test auch mit einer 14-tägigen Quarantäne rechnen.

Was haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Hinblick auf die Quarantänemaßnahmen und den Gesundheitsschutz zu beachten? Dieser Frage haben wir diesen Beitrag gewidmet!

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Welche Vorsichtsmaßnahmen muss der Arbeitgeber treffen?
  2. Kann mein Chef für die Zeit nach der Urlaubsrückkehr Home-Office anordnen?
  3. Bekomme ich mein Gehalt auch in Quarantäne?
  4. Sonderfall: Virusansteckung und Entgeltfortzahlung?
  5. Fazit

 

  1. Welche Vorsichtsmaßnahmen muss der Arbeitgeber treffen?

Der Arbeitgeber ist seinen Beschäftigten gegenüber zur Rücksichtnahme und zum Gesundheitsschutz verpflichtet. Rechtsgrundlage dieser Schutzpflichten ist der Arbeitsvertrag. In der aktuellen Situation liegt ein Hauptaugenmerk bei der Umsetzung dieser Arbeitgeberpflichten darauf, das Ansteckungsrisiko innerhalb des Betriebes so gering wie möglich zu halten. Urlaubsrückkehrer müssen zu diesem Zwecke regelmäßig für einen Zeitraum von zwei Wochen der Arbeit fernbleiben, falls sie in Risikogebiete gereist sind.

PRAXISTIPP → Im Interesse der eigenen Gesundheit und zur Eindämmung der Pandemie sollten Sie sich vor Urlaubsantritt und bei Urlaubsrückkehr über die entsprechenden Reise- und Sicherheitshinweise informieren!

Diese arbeitgeberseitige Quarantänemaßnahme deckt sich übrigens mit den aktuellen Bestimmungen vieler Bundesländer. Die „Corona-Einreiseverordnungen“ sehen teilweise vor, dass Rückreisende aus einem Risikogebiet sich für 14 Tage nach ihrer Rückkehr in häusliche Quarantäne zu begeben haben. So ist dies unter anderem in § 1 der entsprechenden Verordnung für das Land Nordrhein-Westfalen festgeschrieben. Besonderheiten können sich mit Blick auf die aktuelle Testpflichtverordnung des Bundesgesundheitsministeriums ergeben. Fällt der Test negativ aus, führt das in den meisten Ländern dazu, dass keine häusliche Quarantäne mehr erforderlich ist.

 

  1. Kann mein Chef für die Zeit nach der Urlaubsrückkehr Home-Office anordnen?

Wer aktuell in ein Risikogebiet einreisen möchte oder nach Reiserückkehr mit einem Quarantänefall konfrontiert ist, stellt sich häufig die Frage, wie der Arbeitgeber hiermit umgehen wird. Besteht ein Anspruch auf Sonderurlaub oder Dienstbefreiung? Kann mein Chef Heimarbeit anordnen? Muss ich für die Dauer der Quarantäne regulären Erholungsurlaub nehmen?

Insoweit gilt zunächst festzuhalten, dass Ihr Arbeitgeber die Tätigkeit im Home-Office grundsätzlich nicht einseitig anordnen kann. Hierfür bedarf es vielmehr einer entsprechenden Vereinbarung. Abweichend von diesem Normalfall, kann die Arbeit im Home-Office dann geboten sein, wenn anderenfalls die oben erwähnten Rücksichtnahme- und Schutzpflichten gefährdet sind. Das bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Anbetracht der aktuellen Situation durchaus dazu verpflichtet sein können, ihre Arbeitsleistung bei Corona-bedingten Beschäftigungsverboten im Betrieb vorübergehend von zu Hause aus zu erbringen.

Übrigens: Alleine aufgrund einer Urlaubsreise in ein Risikogebiet können Beschäftigte keinen Sonderurlaub oder sogar eine Dienstbefreiung beanspruchen! Denn als Arbeitnehmer tragen Sie die alleinige Verantwortung für ihre Reisepläne und eine eventuelle Quarantäne.

 

  1. Bekomme ich mein Gehalt auch in Quarantäne?

Viele Beschäftigten treibt zudem die Frage um, ob sie ihre regulären Vergütungsansprüche auch im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne oder einer Freistellung durch den Arbeitgeber haben.

Bei dieser Fragestellung ist zu unterscheiden: Wer selbst unmittelbarer Adressat eines behördlichen Tätigkeitsverbots oder einer staatlich angeordneten Quarantänemaßnahme ist, hat nach dem Infektionsschutzgesetz einen gesetzlichen Anspruch auf eine Entschädigung. Innerhalb der ersten sechs Wochen deckt sie den vollen Verdienstausfall und wird vom Arbeitgeber ausgezahlt.

Anders sieht es aus, wenn der Beschäftigte auf Grund der zitierten Corona-Einreiseverordnungen zur häuslichen Quarantäne verpflichtet ist. Denn ein Entschädigungsanspruch nach dem Vorbild des Infektionsschutzgesetzes besteht in diesen Fällen nicht. Wie sich die Rechtslage mit Blick auf den regulären Vergütungsanspruch darstellt, ist innerhalb der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Für Arbeitnehmer kann es in diesem Zusammenhang empfehlenswert sein – nach Möglichkeit – ihren Erholungsurlaub auszuschöpfen, um Streit über das Gehalt zu vermeiden.

Wieder anders sieht es aus, wenn die Quarantänemaßnahme des Arbeitgebers auf seinem eigenen Ermessen beruht, ohne dass eine Corona-Verordnung diese Freistellung anordnet: In dieser Situation behält der Arbeitnehmer seinen arbeitsvertraglichen Vergütungsanspruch für die Dauer der Quarantäne!

 

  1. Sonderfall: Virusansteckung und Entgeltfortzahlung?

Eine – auch moralisch – schwierig zu beurteilende Sonderkonstellation ist folgende: Besteht ein Vergütungs- bzw. Entgeltfortzahlungsanspruch auch dann, wenn der Arbeitnehmer in ein Risikogebiet reist und nach seiner Rückkehr tatsächlich an Corona erkrankt?

Die Gesetzeslage hierzu ist recht eindeutig, denn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben dem Grunde nach nur dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie die Arbeitsunfähigkeit nicht zu vertreten haben. Anknüpfungspunkt für ein solches Verschulden kann aber darin liegen, dass der Beschäftigte in Kenntnis und Billigung des Ansteckungsrisikos in das Urlaubsland gereist ist.

Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung von einem schuldhaften Verhalten aus, „wenn der Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt.“ (BAG, Urteil vom 27.05.1992, Az: 5 AZR 297/91)

Wer also gezielt Urlaub in einem als Risikogebiet eingestuften Land macht, muss sich den Vorwurf entgegenhalten lassen, seine Arbeitsunfähigkeit „sehenden Auges“ in Kauf zu nehmen. Spiegelbildlich hierzu kann der Arbeitnehmer vernünftigerweise dann nicht erwarten, dass ihm der Arbeitgeber wegen des Arbeitsausfalls Lohnfortzahlung leistet.

 

  1. Fazit

Die Corona-Pandemie beschäftigt uns als Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht weiterhin. Urlauber sollten sich genau informieren, welche Maßnahmen sie nach der Rückkehr aus dem Risikogebiet erwarten und welche Konsequenzen die Reise für den Vergütungsanspruch haben kann. Bei Konfliktfällen mit dem Arbeitgeber nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!

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Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeits- und Familienrecht
Hülya Senol
Hohenstaufenring 72
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Deutschland

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T: +49 (0) 221 29 00 52-12
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