Corona im Büro – Wer haftet?

Arbeitgebern und Unternehmen drohen bei einer Corona-Infektion im Büro nicht nur Bußgelder. Sie können auch auf gesellschafts- und strafrechtlicher Ebene zur Verantwortung gezogen werden. Schließlich stehen betroffenen Arbeitnehmern unter Umständen Ansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber zu. Wir klären auf!
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Corona hat zu einer drastischen Verschärfung arbeitsrechtlicher Schutzpflichten geführt. Arbeitgebern und Unternehmen drohen bei einer Corona-Infektion im Büro nicht nur Bußgelder. Sie können auch auf gesellschafts- und strafrechtlicher Ebene zur Verantwortung gezogen werden. Schließlich stehen betroffenen Arbeitnehmern unter Umständen Ansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber zu!

Inhaltsverzeichnis

  1. Gefährdungsbeurteilung – Wie hoch ist das Infektionsrisiko?
  2. Verstoß gegen Infektions- und Arbeitsschutz – Das kann teuer werden!
  3. Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber bei Virusinfektion
  4. Empfehlungen zur praktischen Umsetzung des Infektionsschutzes

 

  1. Gefährdungsbeurteilung – Wie hoch ist das Infektionsrisiko?

Bereits aufgrund der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahme- und Schutzpflichten ist der Arbeitgeber dazu aufgerufen, sämtliche Personen- oder Sachschäden zum Nachteil seiner Beschäftigten zu verhindern. Ergänzt wird dieses vage anmutende Gebot durch eine Bandbreite an öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes. Letztere wurden durch das betriebliche Maßnahmenkonzept des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Form des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard nochmals verschärft.

Hiernach sind Arbeitgeber verpflichtet, anhand einer sogenannten Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, wie hoch das Infektionsrisiko im Betrieb ist und welche Arbeitsprozesse besonders risikoreich sind.

Tipps für Arbeitgeber → Wo die eigene Sachkunde endet, hat der Arbeitgeber sich von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten beraten zu lassen. Auch die Abstimmung mit dem Betriebsrat darf nicht vernachlässigt werden!

Anhand der aus der Gefährdungsbeurteilung gewonnenen Erkenntnissen ist ein betriebliches Hygienekonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Werden diese Vorgaben des Arbeitsschutzes ignoriert und infiziert sich ein Mitarbeiter mit dem Corona-Virus, drohen empfindliche Haftungsrisiken!

 

  1. Verstoß gegen Infektions- und Arbeitsschutz – Das kann teuer werden!

Um die Corona-Pandemie effektiv einzudämmen, hat der Gesetzgeber Bußgeldvorschriften geschaffen. Arbeitgeber sollten in diesem Zusammenhang insbesondere die Vorschrift des § 25 des Arbeitsschutzgesetzes sowie § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes im Blick behalten. Wer nämlich die oben angesprochenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften missachtet, begeht unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit. Solche Gesetzesverstöße können mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

 

  1. Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber bei Virusinfektion

Die Haftungsverhältnisse sind im Arbeitsrecht nicht unkompliziert. Hintergrund sind die vom Gesetzgeber geschaffenen Haftungsprivilegien, die sowohl zu Gunsten des Arbeitgebers wie auch zu Gunsten des Arbeitnehmers eingreifen können. So haftet das Unternehmen beispielsweise nicht für Personenschäden, die aufgrund eines Arbeitsunfalles eingetreten sind. Hierdurch entstehende Schäden werden grundsätzlich von dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen.

Anders hingegen liegt der Fall, wenn der Arbeitgeber den Personenschaden seiner Beschäftigten vorsätzlich verursacht hat. Im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion wird der Vorwurf einer vorsätzlichen Schädigung dann naheliegen, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen dann je nach Einzelfall unter anderem:

– Heilbehandlungskosten
– Verdienstausfallschäden
– Therapiekosten

Tipps für Arbeitgeber → Nach Auffassung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung handelt sich bei einer Infektion mit dem Corona-Virus nicht um einen Arbeitsunfall! Sollten auch die Gerichte dieser Ansicht folgen, bleiben die hierdurch entstehenden Kosten – selbst bei fahrlässig verursachter Infektion – am Arbeitgeber hängen.

 

  1. Empfehlungen zur praktischen Umsetzung des Infektionsschutzes

Als Handlungsempfehlung legen wir Arbeitgebern in der aktuellen Krisensituation ein dreistufiges Konzept nahe:

  • Erste Stufe – Entwicklung eines Hygienekonzeptes
  • Führen Sie eine Gefährdungsbeurteilung durch und entwickeln Sie ein Hygienekonzept, das auf Ihren Betrieb abgestimmt ist!

  • Zweite Stufe – Implementierung des Hygienekonzeptes
  • Setzen Sie die Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung in die Praxis um und treffen Sie entsprechende Maßnahmen. Hierzu sollten Sie Leitfäden für Mitarbeiter erstellen, bei Bedarf konkrete Einweisungen vornehmen und die erforderlichen Anschaffungen tätigen, um die Hygienestandards umzusetzen!

  • Dritte Stufe – Kontrolle und Dokumentation
  • Sie sollten die Einhaltung des erarbeiteten Hygienekonzeptes kontrollieren und deren Umsetzung dokumentieren. Nur dann können Sie sich im Haftungsfall möglicherweise entlasten. Sollte sich herausstellen, dass die Maßnahmen unzureichend waren oder nicht praktikabel sind, sollten Sie nachjustieren.

    Bei Fragen zum Thema Gefährdungsbeurteilung, Hygienekonzept und Arbeitsschutz, nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf.

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    Kontakt

    Rechtsanwältin und
    Fachanwältin für Arbeits- und Familienrecht
    Hülya Senol
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