Streit im internationalen Arbeitsrecht – Zuständigkeiten und anwendbares Recht

In einer globalisierten Welt spielt das internationale Arbeitsrecht eine wichtige Rolle. Insbesondere in Grenzgebieten - wie beispielsweise entlang der niederländischen zur nordrhein-westfälischen Landesgrenze - üben viele Arbeitnehmer eine grenzüberschreitende Tätigkeit aus. Geschlossen also werden heutzutage viele Arbeitsverträge mit internationalem Bezug. Hierzu erfahren Sie in diesem Beitrag mehr!
internationales Arbeitsrecht

In einer globalisierten Welt spielt das internationale Arbeitsrecht eine wichtige Rolle. Insbesondere in Grenzgebieten – wie beispielsweise entlang der niederländischen zur nordrhein-westfälischen Landesgrenze – üben viele Arbeitnehmer eine grenzüberschreitende Tätigkeit aus. Geschlossen also werden heutzutage viele Arbeitsverträge mit internationalem Bezug.

Beispiel: Ein niederländischer Arbeitgeber hat in seiner deutschen Niederlassung einen niederländischen Arbeitnehmer eingestellt. Der Mittelpunkt der Tätigkeit des Beschäftigten liegt in Deutschland, seinen Wohnort hat er allerdings in den Niederlanden. Fälle wie dieser werfen im Konfliktfall regelmäßig die Frage auf, welches Recht anwendbar ist und vor welchem Gericht solche Streitigkeiten auszutragen sind!

In diesem Beitrag geben wir einen praxisrelevanten Überblick zu Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Gerichtliche Zuständigkeit – Eine Frage der EU-Verordnung!
  2. Anwendbares Recht – Die EU gibt Leitlinien vor!
  3. Typische Streitpunkte im internationalen Arbeitsrecht
  4. Fazit

 

 

  1. Gerichtliche Zuständigkeit – Eine Frage der EU-Verordnung!

Fragen der internationalen Zuständigkeit der Gerichte beantwortet die Brüssel-I-Verordnung. Sie regelt dem Grunde nach verbindlich, welche Gerichte zuständig sind und erlaubt parteiautonome Abweichungen nur in ganz engen Grenzen.

PRAXISTIPP → Sog. Gerichtsstandsvereinbarungen sind faustregelartig nur zulässig, wenn sie entweder nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen werden oder wenn die Vereinbarung dem Arbeitnehmer erlaubt, auch andere Gerichte anzurufen. Der Arbeitnehmer muss also durch die Vereinbarung eine zusätzliche Wahlmöglichkeit erhalten!

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können also prinzipiell nicht vollkommen frei entscheiden, welches Gericht welchen Landes für ihren Rechtsstreit zuständig ist. Hintergrund dieser Beschränkungen ist der Schutz des Arbeitnehmers. Denn auch der europäische Verordnungsgeber geht – ebenso wie der deutsche Gesetzgeber – davon aus, dass der Arbeitnehmer die regelmäßig schwächere Vertragspartei ist. Indem sichergestellt wird, dass die Wahlmöglichkeiten zu Gunsten des Arbeitnehmers nicht durch den möglicherweise stärkeren Arbeitgeberwillen eingeschränkt werden können, wird die Waffengleichheit gewahrt.

  • Wo kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer verklagen?

→ Hat der Arbeitnehmer einen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat, kann ihn der Arbeitgeber nur in diesem Mitgliedstaat verklagen!

  • Wo kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber verklagen?

→ Möchte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber vor Gericht in Anspruch nehmen, hat er die Wahl: Er kann am Ort Wohnsitzes des Arbeitgebers (bzw. an dem als Wohnsitz angesehenen Ort der Zweigniederlassung), an dem Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder wenn der übliche Arbeitsort nicht in ein und demselben Staat ist, an dem Ort, an dem sich die Niederlassung befindet oder befand, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, klagen!

 

  1. Anwendbares Recht – Die EU gibt Leitlinien vor!

Auch die Frage nach dem der Streitigkeit zu Grunde zu legenden Rechtssystem ist europarechtlich geregelt: Die Rom-I-Verordnung legt Vorschriften für die Bestimmung der Rechtsordnung fest, die auf internationale Arbeitsverträge anzuwenden ist!

Auch in diesem Zusammenhang spielt der Schutzgedanke des Arbeitnehmers eine wesentliche Rolle. So können die Parteien zwar die Rechtsordnung wählen, doch ist der Arbeitnehmer durch die großzügigeren Bestimmungen des Rechts des Ortes geschützt, an dem er gewöhnlich arbeitet. Dies bedeutet, dass in der Regel ein sog. Günstigkeitsvergleich der konkurrierenden Rechtsordnungen durchzuführen ist. Hat er keinen gewöhnlichen Arbeitsort so unterstützen ihn die Regelungen des Ortes, an dem der Arbeitnehmer eingestellt wurde, oder, wenn der Vertrag enger mit einem anderen Land verbunden ist, des Rechts dieses Landes.

Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, gibt die Rom-I-Verordnung eine klare Regel vor. Das anzuwendende Recht richtet sich in dieser Reihenfolge nach:

  • dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet

andernfalls:

  • nach dem Recht des Staates, von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet;

andernfalls:

  • nach dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat!

 

  1. Typische Streitpunkte im internationalen Arbeitsrecht

Konflikte mit internationalen Bezügen treten nach unserer Erfahrung typischerweise in folgenden Bereichen auf:

 

  1. Fazit

Für Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber kann die Frage nach der gerichtlichen Zuständigkeit und dem anwendbaren Recht von entscheidender Bedeutung sein! Denn trotz fortschreitender Harmonisierung innerhalb der Europäischen Union, kann sich das eine oder das andere Rechtssystem für die eigene Interessenlage als vorteilhaft erweisen.

Rechtssicherheit ist in diesem Zusammenhang besonders erstrebenswert! Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf, wenn Sie vor Abschluss eines Arbeitsvertrages mit internationalen Bezügen stehen oder sich eines der typischen arbeitsrechtlichen Streitpunkte auftut. Wir beraten Sie jederzeit gerne!

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Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeits- und Familienrecht
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