Nach mittlerweile gut einem Jahr Corona-Pandemie ist davon auszugehen, dass am 27.12.2020 mit den Impfungen gegen das Virus begonnen werden kann. Der aktuelle Plan sieht vor, dass die Bundesländer nach Freigabe der Impfstoff-Chargen mit den Impfdosen beliefert werden. Anschließend soll es den Ländern überlassen bleiben, den Impfstoff an die örtlichen Impfzentren zu verteilen und mit der Impfung zu beginnen. Einigkeit besteht darüber, dass der Fokus zunächst u.a. auf den Alten- und Pflegeeinrichtungen liegen wird.
Auch wenn noch einige Zeit vergehen wird, bis diejenigen geimpft werden, die nicht zu einer Risiko- oder besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppe gehören, sollte der Blick ins Arbeitsrecht gerichtet werden. In diesem Beitrag gehen wir auf die rechtlichen Gesichtspunkte der bevorstehenden Corona-Impfung im Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis ein!
Inhaltsverzeichnis
- Dürfen Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmern eine Corona-Impfung verlangen?
- Wie Arbeitgeber die Impfungen unterstützen können
- Dürfen sich Arbeitnehmer während der Arbeitszeit impfen lassen?
- Fazit – Corona-Impfung im Arbeitsrecht und anderorts
Die Bundesregierung beantwortet die Frage nach einer Impfpflicht gegen das Coronavirus mit einem klaren „nein“. Auch unser Gesundheitsminister Jens Spahn betont stets, die Impfung gegen das Coronavirus sei freiwillig!
In diesem Sinne dürfen also auch Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmern in aller Regel keinen Impfnachweis verlangen. Hintergrund ist der mit der Impfung einhergehende Grundrechtseingriff. Denn die körperliche Unversehrtheit steht in aller erster Linie unter der Disposition des jeweiligen Arbeitnehmers. Wenn dieser sich – aus welchen Gründen auch immer – gegen eine Impfung entscheidet, muss der Arbeitgeber das akzeptieren. Selbst die Nachfrage über den Impfstatus dürfte für den Arbeitgeber unzulässig sein.
PRAXISTIPP → Ob sich die Beschäftigten impfen lassen oder nicht, dürfte übrigens grundsätzlich keine Auswirkungen auf die arbeitsvertraglichen Leistungspflichten haben. Denn die Pflicht zur Arbeit besteht jenseits einer Corona-Impfung! Anderes könnte jedoch für Gesundheitsberufe, in Pflegeheimen und Lungenkliniken gelten.
Die beiden arbeitsmedizinischen Verbände, die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) sowie der Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW), haben der Regierung ihre Unterstützung beim Impfbetrieb angeboten. Konkret bedeutet das, dass sich die Betriebsärztinnen und -ärzte für bevorstehende Impfkampagnen der von ihnen betreuten Betriebe bereithalten. Auf diesem Wege sollen die Impfzentren entlastet und eine Immunisierung der Beschäftigten beschleunigt werden. Hier ist ein enger Austausch zum Arbeitgeber von Vorteil!
Im Arbeitsrecht gilt der hinlänglich bekannte Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Wer also seinen Arbeitstag unterbricht, um einen Impftermin wahrzunehmen, verliert in dieser Zeit grundsätzlich auch seinen Vergütungsanspruch für die Dauer der Behandlung.
Anders dürfte es jedoch aussehen, wenn der Impftermin von einer Behörde fest vorgeschrieben ist. Fällt der Termin in die Arbeitszeit und kann vom Arbeitnehmer nicht verschoben werden, darf ihn der Beschäftigte wahrnehmen, ohne auf seinen Vergütungsanspruch verzichten zu müssen.
PRAXISTIPP → Genaueres ist dem Arbeitsvertrag zu entnehmen! Unsere Empfehlung lautet hier, wie schon seit Beginn der Pandemie: Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber und versuchen Sie eine gemeinsame Lösung zu finden.
Ähnlich den Fragestellungen im Zusammenhang mit Arztbesuchen während der Arbeitszeit sind die Fälle zu beurteilen, in denen die Arbeitnehmer den Impftermin selbst festlegen können. Dann nämlich muss der Termin grundsätzlich auch außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden!
Eine arbeitsrechtliche Sonderstellung dürfte das Pflegepersonal einnehmen. Diese Arbeitnehmergruppe ist dadurch gekennzeichnet, dass sie in gesteigertem Maße mit Risikopatienten und Erkrankten zusammentrifft. Hier ist die Corona-Impfung sicherlich Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge, die grundsätzlich während der Arbeitszeit stattzufinden hat.
PRAXISTIPP für Arbeitgeber → Generell dürfte es im Interesse des Arbeitgebers liegen, die Belegschaft zeitnah zu einer Impfung zu motivieren. Um den Impftermin so einfach wie möglich zu gestalten, sollten einheitliche Betriebsregelungen gefunden werden, wie mit der möglichen Arbeitsunterbrechung umzugehen ist.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten in der bevorstehenden Impfphase folgende Gesichtspunkte beherzigen:
- Die Impfung gegen das Coronavirus ist freiwillig
- Zunächst werden u.a. die über 80-Jährigen geimpft
- Auch Personen, die einem besonders hohen Ansteckungsrisiko ausgesetzt sind, werden priorisiert
- Arbeitgeber dürfen ihre Arbeitnehmer nicht zur Impfung zwingen
- Arbeitgeber sollten ihren Arbeitnehmer die Wahrnehmung von Impfterminen so angenehm wie möglich gestalten
Bei Fragen nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!