Umgangsrecht – Elterliche Pflicht zum Umgang mit Kind?

Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Hiermit korrespondiert zugleich eine Pflicht der Eltern zum Umgang mit dem Kind. In einem aktuellen Fall erteilte das Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main (Beschluss v. 11.11.2020 - 3 UF 156/20) einem beruflich stark eingespannten Vater eine Abfuhr: Er hatte versucht sich seinen Eltern- und Umgangspflichten aus Zeitnot zu entziehen.
Umgangsrecht

Das Umgangsrecht spielt immer dort eine Rolle, wo der Sorgeberechtigte nicht (mehr) mit dem Kind in einem Haushalt lebt oder ein Elternteil kein Sorgerecht (mehr) hat.

Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe spricht in diesem Kontext von einem höchstpersönlichen Recht des Kindes! Hiermit korrespondiert zugleich eine Pflicht der Eltern zum Umgang mit dem Kind. In einem aktuellen Fall erteilte das Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main (Beschluss v. 11.11.2020 – 3 UF 156/20) einem beruflich stark eingespannten Vater eine Abfuhr: Er hatte versucht sich seinen Eltern- und Umgangspflichten aus Zeitnot zu entziehen.

In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über die Umgangspflichten unwilliger Elternteile!

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Was kann gegen das Umgangsrecht sprechen?
  2. Wie sind Job und Umgangsrecht in Ausgleich zu bringen?
  3. Dem Kindeswohl entspricht der Umgang mit beiden Eltern
  4. Fazit

 

  1. Was kann gegen das Umgangsrecht sprechen?

Das Umgangsrecht kann durchaus eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn es das Wohl des Kindes erfordert. Zu berücksichtigen jedoch ist, dass der Ausschluss des Umgangsrechts einen schwerstmöglichen Eingriff in die Grundrechte der Eltern und des Kindes darstellt. Er ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn es eine konkrete, gegenwärtig bestehende Gefährdung des Kindes abzuwenden gilt.

Ein völliger Ausschluss des Umgangsrechts kommt daher nur in Ausnahmefällen bei konkreter Kindeswohlgefährdung in Frage.

 

  1. Wie sind Job und Umgangsrecht in Ausgleich zu bringen?

Der Fall, der der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main zu Grunde lag, drehte sich um getrenntlebende Eheleute, die das gemeinsame Sorgerecht für ihre drei Söhne ausübten. Nachdem der Vater ausgezogen war, kam der Umgangskontakt zu den Kindern nahezu zum Erliegen. Daher leitete die Kindesmutter ein Umgangsverfahren ein, da die Kinder sich mehr Kontakt zum Vater wünschten. Vor Gericht machte dieser geltend, beruflich stark eingespannt zu sein. Er arbeite bis zu 120 Stunden wöchentlich, schlafe regelmäßig nur etwa drei bis vier Stunden und stehe auch privat unter erheblichem Druck. Vor diesem Hintergrund sei ihm ein Umgang mit den Kindern derzeit nicht möglich.

Das Amtsgericht beschloss in erster Instanz, dass der Vater dazu verpflichtet ist, die drei Söhne einen Sonntag im Monat und teils in den Ferien bei sich aufzunehmen. Hiermit war der Vater nicht einverstanden und beschritt den Beschwerdeweg zum OLG.

Auch hier folgten die Richter den Argumenten des Vaters nicht. Vielmehr betonten sie, dass er zum Umgang mit den drei Kindern nach § 1684 Abs. 1 BGB verpflichtet sei. Diese gesetzliche Pflicht findet – so die Richter am OLG – eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Das Grundgesetz macht den Eltern „die Aufgabe der Pflege und Erziehung ihres Kindes zu einer ihnen obliegende Pflicht“, Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG.

 

  1. Dem Kindeswohl entspricht der Umgang mit beiden Eltern

Das verfassungsrechtlich verbürgte Erziehungsrecht der Eltern hat sich am Kindeswohl zu orientieren. Wenn das Kind durch Umgang mit seinen Eltern die Möglichkeit bekommt, eine persönliche Beziehung zu beiden Elternteilen aufrechtzuerhalten, entspricht dies dem Interesse des Kindes regelmäßig am ehesten.

Die Verweigerung von Umgangskontakten mündet in einer Loslösung von persönlichen Bindungen und stellt eine Vernachlässigung der Erziehungspflichten dar. Der regelmäßige Kontakt zu beiden Elternteilen ist für die kindliche Entwicklung von herausragender Bedeutung, wie es das OLG Frankfurt auch hier unter Hinweis auf wissenschaftliche Erkenntnisse deutlich macht.

Dass der Kindesvater beruflich stark eingespannt ist, rechtfertigt eine solche Verweigerung des Umgangskontaktes nicht. Vielmehr ist er dazu aufgerufen, seine Prioritäten zwischen beruflichen und familiären Verpflichtungen neu auszurichten.

 

  1. Fazit

Ein Elternteil kann sich also regelmäßig nicht vor seinen elterlichen Pflichten drücken, indem es eine starke berufliche Belastung vorgibt. Zu unterscheiden ist dieser Fall von solchen, in denen der Umgangskontakt dem Kindeswohl widerspricht. Zu denken ist insoweit etwa an

  • körperliche Misshandlungen des Kindes
  • Entführungsgefahr
  • Alkohol-, Drogen- oder andere Suchterkrankungen eines Elternteils

Bei Fragen zum Thema Umgangs- und Sorgerecht, nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!

 

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