Ein unter Juristen seit Jahren heiß diskutiertes Thema ist die Frage der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes und der Anwendung des Kündigungsschutzes bei Geschäftsführern einer GmbH. Will sich ein Geschäftsführer gegen eine Kündigung zur Wehr setzen, sind unterschiedliche Fallkonstellationen zu unterscheiden. Welches diese sind und wie sie sich in der Praxis auswirken, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Inhaltsverzeichnis
- Der Geschäftsführer und die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte – Geht das?
- Kündigungsschutz für den GmbH-Geschäftsführer – Geht das?
- Fazit – Vieles geht, aber ohne Fachmann geht nichts!
Vor das Arbeitsgericht gehören nach der Vorstellung des Gesetzgebers in erster Linie Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Das insoweit einschlägige Arbeitsgerichtsgesetz hält eine Definition des Arbeitnehmerbegriffs bereit:
„Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zur ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.“
Weiter heißt es jedoch in § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG, dass in Betrieben einer juristischen Person – wie etwa einer GmbH – solche Personen nicht als Arbeitnehmer gelten, die kraft Gesetzes zur Vertretung der juristischen Person berufen sind. Damit also sind für einen Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen Person, der es angehört, die besonderen Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich nicht zuständig.
Wie so oft, gilt auch hier: keine Regel ohne Ausnahme!
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt dieser Zuständigkeitsausschluss nicht, wenn der Geschäftsführer der GmbH durch die Gesellschafter abberufen worden ist und ihm dies bekanntgegeben wurde. Dann – so die Richter – ende auch der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift. Gleiches soll gelten, sobald der Geschäftsführer seine Organstellung niedergelegt hat.
Hintergrund: Prinzipiell liegen dem Amt als Geschäftsführer zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse zu Grunde.
- Zum einen hat der Geschäftsführer einen Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft. Dieser sichert ihm seinen Vergütungsanspruch, denn anderenfalls wäre seine Tätigkeit als Geschäftsführer de facto nichts anderes als ein Ehrenamt. Was die Rechtsnatur dieses Anstellungsverhältnisses anbelangt, muss es sich hierbei nicht zwangsläufig um einen Arbeitsvertrag Im Gegenteil – die Rechtsprechung tendiert in diesem Zusammenhang eher dazu, das Anstellungsverhältnis als sog. Dienstvertrag einzustufen.
- Zum anderen geht das Amt des Geschäftsführers mit einer Berufung Diese kann man sich vorstellen wie eine Generalvollmacht!
Führt man sich diese Unterscheidung vor Augen, überzeugt auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Nach Abberufung bzw. Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer, richtet sich die Zuständigkeit der Gerichte nach allgemeinen Grundsätzen. Denn übrig bleibt dann regelmäßig nur noch das Anstellungsverhältnis, über dessen Ende gestritten wird. Handelt es sich hierbei – wie bereits angedeutet – um einen Arbeitsvertrag, steht der Weg zu den Arbeitsgerichten prinzipiell offen! Solange die Organstellung jedoch besteht, sind die ordentlichen Gerichte für den Rechtsstreit berufen, sodass es auf die Frage nach der Rechtsnatur des Anstellungsverhältnisses nicht ankommt.
Alleine mit der Klärung des Rechtsweges ist der Rechtsstreit noch nicht gewonnen. Hiervon zu unterscheiden ist nämlich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes zu Gunsten des Geschäftsführers eröffnet ist!
Das Kündigungsschutzgesetzes schließt in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, von seinem Anwendungsbereich grundsätzlich aus. Dieser Regelung liegt der Gedanke zu Grunde, dass Geschäftsführer regelmäßig zu den Besserverdienern gehören und daher nicht auf die Schutzbestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes angewiesen sind. Ähnlich sieht es auch das Bundesarbeitsgericht: Auf den Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes soll der Geschäftsführer sich dann nicht berufen dürfen, wenn im Zeitpunkt der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses die organschaftliche Stellung noch bestand.
Es kann jedoch auch Situationen geben, in denen das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist! Dies hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und muss eingehend geprüft werden. Hier lohnt sich der Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht.
Der Geschäftsführer einer GmbH hat es in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gegenüber seiner Gesellschaft oftmals schwer. Gänzlich schutzlos ist er jedoch nicht. Um zielorientiert und interessengerecht im Gerichtsprozess handeln zu können, sind allerdings rechtliche Spezialkenntnisse erforderlich. Als Geschäftsführer einer GmbH sollten Sie nicht davor zurückschrecken möglichst frühzeitig einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu beauftragen, der Ihre Interessen im Blick hat (und nicht die der Gesellschaft).
Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!