Corona-Arbeitsschutzverordnung – Besteht nun ein Anspruch auf Home-Office?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur verstärkten Bekämpfung der Corona-Pandemie eine Rechtsverordnung zum Arbeitsschutz erlassen. Sie ist am 27.1.2021 in Kraft getreten und vorerst bis zum 15.03.2021 befristet. Bedeutendste Neuerung ist die Pflicht zum Angebot der Arbeit im Home-Office! Welche Rechte und Pflichten daraus für Arbeitnehmer und Arbeitgeber resultieren, behandelt dieser Beitrag.
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur verstärkten Bekämpfung der Corona-Pandemie eine Rechtsverordnung zum Arbeitsschutz erlassen. Sie ist am 27.1.2021 in Kraft getreten und vorerst bis zum 15.03.2021 befristet. Bedeutendste Neuerung ist die Pflicht zum Angebot der Arbeit im Home-Office!

Welche Rechte und Pflichten daraus für Arbeitnehmer und Arbeitgeber resultieren, behandelt dieser Beitrag.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Ziel der Corona-Arbeitsschutzverordnung
  2. Home-Office-Pflicht: Gilt die Regel ausnahmslos?
  3. Home-Office umsetzen
  4. Fazit

 

 

  1. Ziel der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist Bestandteil eines bunten Straußes an Maßnahmen der Bundesregierung zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Die in den letzten Wochen rasant gestiegenen Infektionszahlen sollen hierdurch gesenkt und auf einem händelbaren Niveau gehalten werden. Besonders effektive Mittel sind nach der Vorstellung der Bundesregierung hierfür zum einen das Tragen medizinischer Masken und zum anderen die Reduzierung alltäglicher Begegnungen am Arbeitsplatz. Daher steht die Förderung von Arbeit im Home-Office im Mittelpunkt der Verordnung.

 

  1. Home-Office-Pflicht: Gilt die Regel ausnahmslos?

Nach langer Diskussion enthält die Corona-Arbeitsschutzverordnung eine Verpflichtung der Arbeitgeber Home-Office-Arbeit anzubieten. So heißt es in der Verordnung wörtlich, „dass der Arbeitgeber den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten hat, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“

Bereits wegen des Wortlauts der Arbeitsschutzverordnung drängt sich die Frage auf, was als betriebsbedingter Grund anzusehen ist, der der Gewährung von Home-Office entgegenstehen könnte. Insoweit lassen sich nach den Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales folgende Leitlinien grob zusammenfassen:

  • Wer ohnehin nicht im Büro arbeitet, wird regelmäßig auch nicht im Home-Office arbeiten können! Gemeint sind hier Arbeitsplätze im Bereich der Produktion, Dienstleistung, Handel oder Logistik.
  • Wer zwar üblicherweise im Büro arbeitet, dort jedoch Arbeit erbringt, für die die Anwesenheit am Arbeitsplatz unverzichtbar ist, für den dürfte eine Tätigkeit im Home-Office ebenfalls ausscheiden! Gemeint sind Fälle in denen beispielsweise Waren vor Ort angenommen oder physische Akten angelegt und bearbeitet werden müssen.
  • Home-Office wird auch dann ausscheiden, wenn der Beschäftigte in seiner Wohnung zwingende Datenschutzvorgaben nicht einhalten kann, weil zuhause etwa Familienmitglieder Zugriff auf geheimhaltungspflichtige Informationen erhalten könnten.

 

  1. Home-Office umsetzen!

Gelangt der Arbeitgeber zu dem Ergebnis, dass er seine Beschäftigten im Home-Office arbeiten lassen kann, muss er ihnen diese Möglichkeit auch anbieten.

PRAXISTIPP →  Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist so ausgestaltet, dass der Arbeitgeber die Arbeit im Home-Office nur anbieten, nicht jedoch einseitig anordnen kann! So heißt es wörtlich: „Für die Beschäftigten besteht keine Verpflichtung zur Annahme und Umsetzung des Angebots.“

Umgesetzt werden soll die Heimarbeit nach der Vorstellung der Bundesregierung auf Basis einer einvernehmlichen Regelung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen also eine Vereinbarung über die Arbeit im Home-Office treffen!

PRAXISTIPP → Die Corona-Arbeitsschutzverordnung liegt im Interesse der Arbeitnehmer und dient ihrem Schutze. Aber nicht nur wegen ihrer Befristung bis zum 15.03.2021 dürfte sie sich jedoch als zahnloser Tiger erweisen. Denn die Verordnung regelt auch, dass sie alleine kein Klagerecht für Arbeitnehmer begründet! Hier sind die Einzelfallumstände entscheidend.

 

  1. Fazit

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist ein wichtiger Bestandteil des Maßnahmenpakets zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Für die betriebliche Praxis bedeutet sie zunächst einmal einen erhöhten Prüfungs- und Dokumentationsaufwand für Arbeitgeber. Denn die Betriebe müssen auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung nunmehr auch die Entscheidung treffen, welche Beschäftigten im Home-Office arbeiten können und welche nicht. Diese Erwägungen sind selbstverständlich zu dokumentieren.

Für Arbeitnehmer bedeutet die Corona-Arbeitsschutzverordnung eine Stärkung beim Infektionsschutz. Ob eine solche Regelung sich trotz ihrer Befristung als effektiv erweist, bleibt abzuwarten. Jedenfalls aber wurde ein wichtiger Schritt in Richtung mobiles Arbeiten beschritten, der sich auch in Zukunft noch auswirken wird!

Bei Fragen zum Thema Arbeitsschutz und Home-Office in Zeiten von Corona nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!

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Hülya Senol
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