Gute Gründe für bezahlten Sonderurlaub

Neben dem klassischen Erholungsurlaub kann es jedoch auch Situationen geben, in denen der Arbeitnehmer darauf angewiesen ist, von der Arbeit freigestellt zu werden. Nachvollziehbar ist, dass der Anspruch auf das Gehalt dann nicht verloren gehen soll! In diesem Beitrag gehen wir auf die Thematik der Freistellung bzw. des Sonderurlaubs genauer ein und zeigen 5 Gründe, die für einen bezahlten Sonderurlaub sprechen.
Urlaub

Jeder Arbeitnehmer hat von Gesetzes wegen eine bestimmte Anzahl an Urlaubstagen. Dieser Anspruch ist einerseits im Bundesurlaubsgesetz festgeschrieben und wird andererseits durch den Arbeitsvertrag konkretisiert. Neben dem klassischen Erholungsurlaub kann es jedoch auch Situationen geben, in denen der Arbeitnehmer darauf angewiesen ist, von der Arbeit freigestellt zu werden. Nachvollziehbar ist, dass der Anspruch auf das Gehalt dann nicht verloren gehen soll!

In diesem Beitrag gehen wir auf die Thematik der Freistellung bzw. des Sonderurlaubs genauer ein und zeigen 5 Gründe, die für einen bezahlten Sonderurlaub sprechen.

Inhaltsverzeichnis 

  1. Was bedeutet Sonderurlaub?
  2. Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub?
  3. 5 Beispiele für bezahlten Sonderurlaub
  4. Fazit zum Anspruch auf Sonderurlaub

 

  1. Was bedeutet Sonderurlaub?

Der Volksmund versteht unter Sonderurlaub regelmäßig die Befreiung von der Arbeitspflicht ohne Lohneinbußen. Daneben legt die Begrifflichkeit schon nahe, dass es sich hierbei nicht um den normalen Erholungsurlaub handelt, der vom Gesetzgeber vorgeschrieben und vom Arbeitgeber gewährt wird.

Juristen hingegen bezeichnen den Sonderurlaub häufig als unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Denn grundsätzlich gilt die Faustregel „Ohne Arbeit kein Lohn“! Ausnahmen sind nur dort vorgesehen, wo das Gesetz, der Tarif- oder Arbeitsvertrag ausdrücklich bezahlten Sonderurlaub gestattet.

  • In den Sozialgesetzbüchern – genauer in 45 SGB V – findet sich ein Anspruch auf Freistellung zur Betreuung oder Pflege eines Kindes
  • 2 Pflegezeitgesetz erlaubt eine Freistellung zur Ermöglichung der Pflege naher Angehöriger

PRAXISTIPP → Bevor Sie einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben, sollten Sie genauer hinsehen. Der Arbeitsvertrag ist für den Arbeitnehmer die erste Anlaufstelle, um Antworten zum Thema Sonderurlaub zu finden. Gerne prüfen wir Ihren Arbeitsvertrag vor dessen Abschluss genauer und beantworten neben den Fragen zum Sonderurlaub auch Wesentliches zum Thema Kündigung, Befristung und Abfindung!

 

  1. Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub?

Neben den oben genannten Spezialfällen zur Pflege und Betreuung von Angehörigen, müssen Arbeitnehmer § 616 BGB kennen. Diese gesetzliche Regelung mit der amtlichen Überschrift „Vorübergehende Verhinderung“, fungiert als Grundlage für eine Reihe von Fällen, in denen der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht zeitweise frei wird, ohne seinen Vergütungsanspruch zu verlieren.

Diese gesetzliche Regelung kann immer dann zur Anwendung kommen, wenn der Angestellte nicht in der Lage ist zu arbeiten und der Grund hierfür nicht in einer Erkrankung liegt. Es dreht sich also im Kern um eine vorübergehende Verhinderung.  Diese ist immer dann gegeben, wenn die Dauer der Verhinderung im Vergleich zur Dauer des Arbeitsverhältnisses zu vernachlässigen ist.

Wie viele Arbeitstage schlussendlich beurlaubt werden können, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

PRAXISTIPP → § 616 BGB scheint auf den ersten Blick ein breites Anwendungsspektrum zu haben. In der Praxis ist dem allerdings nicht so. § 616 BGB kommt immer nur dann zum Zuge, wenn speziellere Regelungen ausscheiden. Enthält also der Arbeits- oder Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein spezielles Gesetz Regelungen zum Sonderurlaub, ist diesen Vorrang einzuräumen.

 

Unabhängig von der Rechtsgrundlage, auf die sich der Arbeitnehmer berufen kann, muss der Sonderurlaub dem Arbeitgeber stets rechtzeitig mitgeteilt werden. Der Chef kann auf Nachfrage sogar verlangen, dass der Grund der vorübergehenden Verhinderung nachgewiesen wird. Diese Nachweispflicht sollte sich der Arbeitnehmer stets vergegenwärtigen, wenn er Sonderurlaub beantragen möchte.

 

  1. 5 Beispiele für bezahlten Sonderurlaub

In der Praxis gibt es eine Handvoll guter Gründe für einen Antrag auf Sonderurlaub. Wir haben die wichtigsten zusammengefasst:

a) Todesfall in der Familie

Ein Todesfall in der Familie rechtfertigt in der Regel einen Antrag auf Sonderurlaub, sofern es sich um einen nahen Angehörigen handelt. Hierzu zählen neben dem Ehepartner oder Lebensgefährten auch das eigene Kind sowie die Eltern und Schwiegereltern.

Die Dauer des Sonderurlaubs beurteilt sich grundsätzlich nach dem Verhältnis zum Verstorbenen. So ist es denkbar, dass der Arbeitnehmer für den Tag der Beerdigung freigestellt ist. Allerdings sind auch bis zu drei Tage Sonderurlaub möglich, wenn es sich um eine äußerst nahestehende Person gehandelt hat. Beispiele sind hier etwa der Ehe- oder Lebenspartner.

b) Arzttermine

Hat der Arbeitnehmer keinen Einfluss auf den konkreten Termin beim Arzt, so steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Sonderurlaub nach Maßgabe des § 616 BGB zu. Gerade dann, wenn sich die Arbeitszeiten und die Sprechstunden beim Arzt überlappen, kann der Arbeitnehmer zur Wahrnehmung des Termins freigestellt werden.

Zu bedenken ist jedoch, dass der Angestellte vorzugsweise nach Terminen Ausschau hält, die außerhalb der täglichen Arbeitszeit liegen. Vergibt der behandelte Arzt jedoch keine Termine am Abend und müsste der Arbeitnehmer unverhältnismäßig lange auf einen passenden Behandlungszeitpunkt warten, besteht ein Anspruch auf Sonderurlaub.

c) Bewerbungsgespräch

Wer sich nach einem neuen Job umsehen möchte und sich noch in einem Arbeitsverhältnis befindet, wird Schwierigkeiten haben, Bewerbungsgespräche neben der Arbeitszeit zu koordinieren. Prinzipiell gilt, dass der Arbeitnehmer seine Urlaubstage opfern muss, wenn er sich um eine neue Stelle bewirbt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Kündigung bereits auf dem Tisch liegt. In einer solchen Situation gewährt das Gesetz einen Anspruch auf Sonderurlaub, um ein Bewerbungsgespräch absolvieren zu können.

d) Krankheit naher Angehöriger

Die Betreuung und Pflege eines Kindes erfordert Hingabe und Aufmerksamkeit. Wenn das Kind erkrankt, müssen Eltern häufig sofort verfügbar sein, um für die notwendige Pflege zu sorgen. So sehen das auch die deutschen Arbeitsgerichte und gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass den Eltern ein Anspruch auf Sonderurlaub zusteht.

Die betroffenen Eltern sollten allerdings im Vorfeld sicherstellen, dass kein naher Angehöriger für die Krankenpflege in Betracht kommt. Außerdem ist dem Arbeitgeber prinzipiell eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die die Krankheit des Kindes attestiert.

Wie lange der Sonderurlaub ausfallen darf, hängt wiederum vom Einzelfall ab. Grundsätzlich kann Sonderurlaub bis zu einer Dauer von 5 Tagen gewährt werden, ohne dass der Lohn- bzw. Vergütungsanspruch entfällt.

e) Behördengänge

Behördengänge sind für viele eine lästige Angelegenheit. Das liegt unter anderen daran, dass die Öffnungszeiten zumeist nur schwer mit den eigenen Arbeitszeiten vereinbar sind. Dementsprechend wird in dringlichen Fällen Sonderurlaub genehmigt, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise zu einer Anhörung bei Gericht geladen ist. Kann der Termin jedoch auch außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden, scheidet ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub aus.

 

  1. Fazit zum Anspruch auf Sonderurlaub

Zusammenfassend bestehen also eine Reihe an Möglichkeiten, um bezahlten Sonderurlaub zu erhalten. Unabhängig von der jeweiligen Fallkonstellation, sollte der Arbeitnehmer jedoch darauf achten, dem Arbeitgeber frühzeitig anzuzeigen, dass Sonderurlaub benötigt wird. Auf Verlangen kann den Angestellten auch eine Nachweispflicht treffen, um dem Chef die Situation glaubhaft zu machen. Stellt sich Ihr Vorgesetzter vollkommen quer, können Sie mit Hilfe eines Rechtsanwalts im Arbeitsrecht dagegen vorgehen. Nehmen Sie jederzeit Kontakt zu uns auf. Wir betreuen Sie gerne als Rechtsanwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Köln.

 

 

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Fachanwältin für Arbeits- und Familienrecht
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