Kollege eingesperrt: Es folgt die fristlose Kündigung!

Das Arbeitsgericht Siegburg hatte über eine Kündigung zu entscheiden, weil ein Mitarbeiter einen Kollegen in der Toilette eingesperrt hat! Hier erfahren Sie mehr!
fristlose kündigung

Das Arbeitsrecht schreibt Fälle, wie man sie sich kaum ausdenken könnte. Das nordrhein-westfälische Arbeitsgericht Siegburg hatte nun über eine fristlose Kündigung zu entscheiden, die ausgesprochen wurde, weil ein Mitarbeiter einen Kollegen in der Toilette eingesperrt hat (Urt. v. 11.02.2021, Az. 5 Ca 1397/20)! Diesen Fall nehmen wir zum Anlass noch einmal die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung im Arbeitsrecht zu besprechen und gleichzeitig zu erläutern, wie dieses arbeitsgerichtliche Verfahren ausgegangen ist!

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Eskalation beim Streit unter Kollegen
  2. Streit am Arbeitsplatz – Fristlose Kündigung
  3. Klage gegen fristlose Kündigung vor dem Arbeitsgericht
  4. Das Urteil des ArbG Siegburg
  5. Fazit

 

  1. Eskalation beim Streit unter Kollegen

Der Kläger im hiesigen Arbeitsgerichtsverfahren war seit rund einem Jahr als Lagerist bei seinem Arbeitgeber angestellt. Ein Kollege unter der Belegschaft war dem Kläger ein ständiger Dorn im Auge und es kam regelmäßig zum Streit. Dem Vorgesetzten war die Feindschaft bereits bekannt, denn bei ihm standen die Herren wegen ihrer Dispute häufiger auf der Matte. An einem Arbeitstag kam es zu folgendem Szenario: Als der verhasste Kollege das WC aufsuchte, schob der Kläger unter der Tür ein Blatt Papier hindurch. Anschließend stieß er trickreich mit einem Gegenstand den Schlüssel aus dem Schloss. Dieser fiel sodann auf das Papierblatt und der Kläger zog es blitzschnell unter der Tür hindurch zu sich. Der Kollege war nun in der Toilette eingesperrt. Der Eingesperrte Kollege konnte sich erst wieder aus dem Toilettenraum befreien, als es ihm gelang, die Tür gewaltsam aufzutreten.

 

  1. Streit am Arbeitsplatz – Fristlose Kündigung

Der Arbeitgeber des hiesigen Klägers zog aus diesem Vorkommnis ebenfalls seine Konsequenzen: Er kündigte dem Lagerist fristlos!

Exkurs: Mit einer solchen fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis sofort. Denn die unter gewöhnlichen Umständen geltenden Kündigungsfristen greifen bei einer solch drastischen Maßnahme des Arbeitgebers nicht. Dies ist für den Kündigungsempfänger natürlich eine besonders starke Belastung, zumal die Fristen dazu dienen, sich im Vorfeld auf das Ende des Arbeitsvertrages einzustellen.

Daher sind die Anforderungen an die Wirksamkeit einer solchen außerordentlichen Kündigung hoch anzusetzen. Vorliegen muss unter anderem ein die Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund: Dieser muss so schwer wiegen, dass dem Kündigenden ein Abwarten der regulären Kündigungsfristen unzumutbar ist! In Betracht kommen insoweit auch Verfehlungen, wie sie in diesem Verfahren in Streit standen.

 

  1. Klage gegen fristlose Kündigung vor dem Arbeitsgericht

Auch bei einer fristlosen Kündigung besteht die Möglichkeit, Klage beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. So prozessierte nun auch der Lagerist im Verfahren vor dem Siegburger Arbeitsgericht. Er war der Auffassung, die Kündigung sei rechtswidrig. Es bestünde keinerlei Grund, der eine solche Maßnahme des Arbeitgebers rechtfertigen könne. Im Prozess behauptete der Kläger nun sogar, er habe zum Kollegen ein stets gutes Verhältnis gehabt. Im Übrigen hätte man ihn – wenn überhaupt – zunächst abmahnen müssen.

 

  1. Das Urteil des ArbG Siegburg

Die Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts Siegburg folgten den Argumenten des Klägers jedoch nicht. Vielmehr urteilten sie, dass ein außerordentlicher Kündigungsgrund gegeben sei. Dieser läge hier darin begründet, dass der Kläger seinen Kollegen trickreich im Toilettenraum einschloss. Darin ist unter juristischen Gesichtspunkten eine (sogar strafrechtlich relevante) Freiheitsberaubung zu sehen. Immerhin konnte der Eingeschlossene die Toilette nicht mehr ohne Weiteres verlassen, sondern musste die Tür eintreten. Darin wiederum liegt eine Beeinträchtigung des Arbeitgebereigentums, die der Kläger sich ebenfalls zurechnen lassen muss.

Auch zum Klägerargument der Abmahnung fand das Gericht klare Worte:

„Die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung scheitert nicht aufgrund einer fehlenden Abmahnung, da sie bei dem vorliegenden Sachverhalt wegen der besonderen Schwere des vorgeworfenen Verstoßes entbehrlich ist. Der Kläger durfte in keiner Weise davon ausgehen, dass die Beklagte es duldet, wenn er seinen Kollegen auf der Toilette einschließt und dort so lange eingeschlossen lässt, bis dieser die Tür eintritt, um die Toilette verlassen zu können.“

 

  1. Fazit

Das Arbeitsrecht ist ein lebendiges Rechtsgebiet mit teils kuriosen Fällen. Juristisch dreht es sich hier oftmals um die Wirksamkeit der Kündigung. Bei Fragestellungen im Zusammenhang mit der ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung, nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!

 

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