Eheannullierung statt Scheidung – Geht das?

In diesem Beitrag gehen wir auf die Möglichkeiten der Annullierung einer Ehe ein. Dabei klären wir viele Irrtümer über die Eheaufhebung auf und zeigen praxisnah, ob sich eine Eheannullierung tatsächlich als vorteilhaft erweist.
Corona-Scheidung

Viele verbinden mit dem Begriff der Scheidung ein kostspieliges Unterfangen. Viele fürchten ein langwieriges Scheidungsverfahren, Streit bei der Aufteilung der gemeinsamen Wohnung oder des gemeinsamen Hauses und komplizierte Fragen des Unterhaltsrechts.  Daher ist der Wunsch nach einer vereinfachten Aufhebung der Ehe nachvollziehbar. Doch wie funktioniert das und welche Möglichkeiten hat der Gesetzgeber hierzu geschaffen?

In diesem Beitrag gehen wir auf die Möglichkeiten der Annullierung einer Ehe ein. Dabei klären wir viele Irrtümer über die Eheaufhebung auf und zeigen praxisnah, ob sich eine Eheannullierung tatsächlich als vorteilhaft erweist.

 

Inhaltsverzeichnis 

  1. Die Aufhebung der Ehe im Überblick
  2. Aufhebungsgründe zur Annullierung der Ehe
  3. Die Scheinehe
  4. Ausschluss der Annullierung einer Ehe?
  5. Vorteile der Annullierung gegenüber der Scheidung – Fazit

 

  1. Die Aufhebung der Ehe im Überblick

Die Aufhebung der Ehe ist, ähnlich wie die Scheidung, eine Form der Eheauflösung für die Zukunft, die durch gerichtliche Entscheidung festgestellt wird. Zuständig ist hierfür das Familiengericht. Eingeleitet wird das Verfahren der Eheannullierung durch Einreichung eines Antrages bei Gericht.

 

PRAXISTIPP  Bisher ähnelt die Annullierung der Scheidung in erheblichem Maße. Hier wie dort muss das Familiengericht angerufen werden. Denn das Gesetz bestimmt, dass die Ehe lediglich durch gerichtliche Aufhebung aufgelöst werden soll.

Anders als bei der Scheidung kommt es bei der Eheaufhebung allerdings nicht auf die Zerrüttung der Ehe an. Das im Scheidungsrecht maßgebliche Zerrüttungsprinzip findet hier also keine Anwendung. Es spielt keine Rolle, ob die Ehe gescheitert ist oder nicht. Das altbekannte Trennungsjahr ist keine Voraussetzung der Eheannullierung. Zwingend vorliegen allerdings muss ein sogenannter Aufhebungsgrund.

Die Rechtsfolgen der Annullierung orientieren sich dann wiederum an den Vorschriften über die Ehescheidung. Die gesetzlichen Details unterschieden dabei nach der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Ehegatten. Der Bigamist soll selbstverständlich keinen Unterhalt bekommen, wohl aber die hintergangene Ehefrau!

 

  1. Aufhebungsgründe zur Annullierung der Ehe

Ein Eheaufhebungsgrund liegt beispielsweise vor, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung nicht ehemündig, also grundsätzlich noch nicht volljährig war. Gleiches gilt, wenn gegen das Verbot der Doppelehe verstoßen wurde. Der Gesetzeswortlaut spricht außerdem von einem Aufhebungsgrund, wenn die Eheschließung „im Zustand der Bewusstlosigkeit“ vollzogen wird. Wie man sich dies genau vorstellen soll, dürfte allerdings ungeklärt sein.

Aufhebbar ist die Ehe auch dann, wenn einer der Ehegatten nicht wusste, dass es sich bei der Zeremonie um eine Eheschließung handelte. Auch solche Missverständnisse sind in der Praxis selten. Jedenfalls wird hieran deutlich, dass die Anforderungen an das Vorliegen eines Eheaufhebungsgrundes hoch angesetzt sind.

Bedeutsamer ist der Aufhebungsgrund der arglistigen Täuschung. Bezieht sich die Täuschung und der dadurch erregte Irrtum auf Umstände, die dem Sinn und Zweck der gemeinsamen ehelichen Lebensgemeinschaft widersprechen, muss sich der Getäuschte nicht an die Eheschließung binden lassen. Beachtlich sind insoweit jedoch nicht alle Irrtümer. So sind beispielsweise Täuschungen über die eigenen Vermögensverhältnisse, den Lebensstil oder die privaten und beruflichen Beziehungen irrelevant, denn diese Aspekte haben mit dem eigentlichen Sinn der Ehe nichts zu tun. Beachtlich wären aber etwa Täuschungen hinsichtlich verschwiegener Vorstrafen aufgrund von Unterhaltspflichtverletzungen.

 

  1. Die Scheinehe

Auch die sogenannte Scheinehe kann sich im Einzelfall als aufhebbar erweisen. Eine solche liegt vor, wenn die Eheschließenden gar nicht die Absicht hatten, wie Eheleute zusammenzuleben, sondern die Ehe lediglich aus anderen Gründen herbeiführen wollten. Zu denken ist hier etwa an die Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung. Selbst Standesbeamten fällt es in solchen Situationen oftmals schwer, eine Scheinehe rechtzeitig zu erkennen.

 

  1. Ausschluss der Annullierung einer Ehe?

Einer der oben genannten Aufhebungsgründe soll grundsätzlich nur dann tatsächlich eine Annullierung der Ehe nach sich ziehen, wenn der Grund von fortbestehender Bedeutung ist. Daher bestimmt das Gesetz, dass einige Aufhebungsgründe nachträglich unbeachtlich werden, wenn die Eheleute nach ihrem freien Willen die Ehe fortsetzen wollen. Das betrifft in erster Linie die fehlende Ehemündigkeit und Geschäftsfähigkeit.

Die Beantragung der Eheannullierung ist grundsätzlich jederzeit möglich. Eine Einhaltung einer bestimmten Frist ist also im Regelfall nicht erforderlich. Eine wichtige Ausnahme macht das Gesetz jedoch für die Fälle des Irrtums und der Täuschung. Hier soll der Betroffene sich innerhalb eines Überlegungszeitraums von einem Jahr klar darüber werden, ob er rechtliche Konsequenzen ziehen möchte oder nicht. Hintergrund ist, dass der Bestand der Ehe nicht zu lange in der Schwebe bleiben soll. Die Jahresfrist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung.

 

  1. Vorteile der Annullierung gegenüber der Scheidung – Fazit

Die Vorteile der Annullierung der Ehe liegen auf der Hand: Das Verfahren ist – je nach Einzelfall – kurzweiliger als bei der Scheidung. Dies liegt vor allem daran, dass kein Trennungsjahr erforderlich ist, um nachzuweisen, dass die Ehe gescheitert ist. Allerdings sind die gesetzlichen Voraussetzungen streng, was das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes anbelangt.

Was die rechtlichen Folgen der Aufhebung der Ehe anbelangt, sind diese mit der Scheidung vergleichbar. Zu differenzieren ist hier jedoch nach dem Aufhebungsgrund und der Schutzwürdigkeit der beiden Ehegatten.

Wenn Sie Ihre Ehe auflösen wollen, nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf. Auch wenn sich die Annullierung im Einzelfall nicht als möglich erweist, unterstützt Sie die Kanzlei Senol bei Ihrer Scheidung fachkundig und interessengerecht.

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