Am 18.03.2019 war Equal Pay Day. Denn Frauen verdienen im Schnitt gut ein Fünftel weniger als ihre männlichen Kollegen. Der Equal Pay Day macht auf diese Missstände aufmerksam.
Unabhängig ob Mann oder Frau, man wüsste es ja schon gerne: Wie viel verdient eigentlich der Kollege am Schreibtisch gegenüber? Was verdient eigentlich der Chef? Über Geld sprechen wir nur ungern, interessiert sind jedoch viele. Anlässlich des Equal Pay Days und dem einjährigen Jubiläum des Lohntransparenzgesetz ist es an der Zeit für eine Zwischenbilanz!
In diesem Beitrag betrachten wir Lohnunterschiede und die Maßnahmen des Gesetzgebers hier einen Ausgleich herzustellen. Dabei gehen wir insbesondere darauf ein, welche Möglichkeiten Sie haben, das Gehalt Ihrer Kollegen zu erfahren und welche Voraussetzungen der Auskunftsanspruch nach dem Lohntransparenzgesetz hat.
Inhaltsverzeichnis
- Ungleiche Bezahlung von Mann und Frau
- Auskunftsanspruch – Was verdient mein Kollege?
- Wie setze ich die Lohnauskunft um?
- Was darf der Arbeitgeber über mein Gehalt verraten?
- Was tun, wenn ich weniger verdiene als meine Kollegen?
Das Gehaltsgefälle zwischen Männer und Frauen hat verschiedene Ursachen. Teilweise werden Frauen in den gleichen Jobs wie Männer schlechter bezahlt. Sie arbeiten zudem oftmals in Berufsfeldern, die für sich schon ein geringeres Einkommen erzielen. Typische Beispiele, die in diesem Zusammenhang oftmals bemüht werden, sind Friseurin, Bürokauffrau und Altenpflegerin.
Hinzukommt, dass Frauen auch häufiger in Teilzeit arbeiten. Diese und andere Faktoren ergeben im Ergebnis das sogenannte „Pay Gap“, also den zahlenmäßig messbaren Gehaltsunterschied zwischen Frauen und Männern.
Männer und Frauen, die in einem Betrieb mit mehr als 200 Mitarbeitern arbeiten, haben einen Auskunftsanspruch nach dem Lohntransparenzgesetz. Außerdem muss es mindestens sechs Kollegen des jeweiligen anderen Geschlechts geben, die eine ähnliche Stelle haben, wie der Anspruchssteller.
PRAXISTIPP → Zugegebenermaßen sind diese Hürden vergleichsweise hoch! Je weiter Sie in der Unternehmenshierarchie nach oben kommen, umso weniger Vergleichsgruppen bestehen. Praktisch bedeutet das, dass Führungskräfte Schwierigkeiten haben dürften, sich mit Erfolg auf einen Auskunftsanspruch zu berufen.
Was die gleichwertige Tätigkeit innerhalb der Vergleichsgruppe anbelangt, kommt es auf die Frage an, ob die Kollegen sich gegenseitig ersetzen könnten. Das bedeutet, dass der Krankenpfleger keine Lohnauskunft des Chefarztes, wohl aber einer anderen Krankenschwester beanspruchen dürfte.
Wer mehr über die Gehälter seiner Kollegen herausfinden möchte, sollte sich zunächst schriftlich an den Betriebsrat oder den Arbeitgeber wenden. Betriebsrat und Arbeitgeber stehen hierüber in Kontakt und informieren sich gegenseitig, wenn ein Auskunftsersuchen eines Mitarbeiters gestellt wird.
Der Betriebsrat wird die Anfrage des Arbeitnehmers dann anonym an die Personalabteilung weitergeben. Auf diesem Wege ist sichergestellt, dass der Arbeitgeber nicht erfährt, wer die Anfrage gestellt hat.
PRAXISTIPP → Als Arbeitnehmer können Sie auf den Schutz der Anonymität selbstverständlich auch verzichten und sich direkt bei der Personalabteilung melden. Das steht Ihnen frei!
In dem Antrag auf Auskunftserteilung ist auch anzugeben, auf welche Vergleichsgruppe der Anspruchssteller sich beruft. Hierzu hält das Familienministerium auch Musteranträge und Broschüren bereit. War der Antrag korrekt, kann der Arbeitnehmer mit einer Darstellung und Erläuterung der Kriterien und Verfahren für die Festlegung des Entgelts vergleichsweiser Kollegen erwarten.
Auch der Perspektivwechsel ist interessant: Denn das Interesse der Beschäftigten daran, ihr Gehalt unter den Kollegen geheim zu halten, ist durchaus nachvollziehbar. Daher hat auch mit dem Entgelttransparenzgesetz niemand das Recht, das Gehalt eines spezifischen Mitarbeiters zu erfahren. Der Arbeitgeber muss vielmehr einen Mittelwert aus dem Lohn aller Kollegen mit vergleichbaren Stellenbeschreibungen nennen.
Stellt sich im Nachgang heraus, dass Sie tatsächlich weniger verdienen als Ihre Kollegen, hält das Entgelttransparenzgesetz hierfür keine weiteren Regelungen bereit! Denn der Anwendungsbereich ist im Wesentlichen auf den Auskunftsanspruch beschränkt. Einen Anspruch auf Gehaltsanpassung ist hier gesetzlich nicht geregelt.
Hier springt aber ein anderes Institut des Arbeitsrechts für Sie ein: Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz! Die Rechtsprechung der deutschen Arbeitsgerichte hat den Grundsatz der Gleichbehandlung schon mehrfach bemüht, um Arbeitnehmern eine Lohnkorrektur nach Oben zuzusprechen. Entscheidend ist hier der Einzelfall!
Daher empfiehlt es sich einen Rechtsanwalt im Arbeitsrecht aufzusuchen. So lässt sich das Verhandlungsgeschick mit dem Arbeitgeber steigern. Im äußersten Fall können Sie so Ihre Ansprüche auf Lohnanpassung auch gerichtlich durchsetzen! Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf.