Der Status von Freelancer im Arbeitsrecht

Der Arbeitsmarkt entwickelt sich ständig weiter. Häufig geht es dabei auch darum, mit neuen Formen der Selbständigkeit Sozialabgaben zu sparen. Damit sind allerdings auch Risiken verbunden, wenn Unternehmen die arbeitsrechtlichen Grundlagen nicht kennen oder missachten! In diesem Beitrag decken wir die gängigen Irrtümer über die Beschäftigung von Freelancern auf und beleuchten insbesondere auch die damit verbundenen Risiken.
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Der Arbeitsmarkt entwickelt sich ständig weiter. In diesem Zusammenhang tauchen immer wieder Stichworte wie „Freelancer“, „Crowdworker“ oder einer „on-demand-economy“ auf. Diese Phänomene beschäftigen auch das Arbeits- und Sozialrecht. Denn häufig geht es dabei auch darum, mit neuen Formen der Selbständigkeit Sozialabgaben zu sparen. Der Einsatz von freien Mitarbeitern ist insbesondere bei Startups beliebt. Damit sind allerdings auch Risiken verbunden, wenn Unternehmen die arbeitsrechtlichen Grundlagen nicht kennen oder missachten! In diesem Beitrag decken wir die gängigen Irrtümer über die Beschäftigung von Freelancern auf und beleuchten insbesondere auch die damit verbundenen Risiken.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Sind Freelancer die günstigeren Arbeitskräfte?
  2. Freelancer oder Arbeitnehmer?
  3. Risiken der Scheinselbstständigkeit
  4. Fazit

 

1. Sind Freelancer die günstigeren Arbeitskräfte?

Wie so häufig, dreht sich die Kreativität der Arbeitswelt um Kostenersparnis. Sozialabgaben für einen krankenversicherten Arbeitnehmer belaufen sich 2019 auf 39,46 % des Bruttolohns.

PRAXISTIPP → Das sind bei einem monatlichen Einkommen von 4.000 Euro immerhin stattliche 1.578,40 Euro im Monat. Auf das Jahr hochgerechnet fällt eine Summe von 18.940,80 Euro an.

Ganz überwiegend werden diese Abgaben von dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber je zur Hälfte getragen. Um diese Sozialabgaben zu umgehen, machen sich Unternehmen oftmals folgende Besonderheit des deutschen Sozialrechts zunutze: Sozialversichert sind in Deutschland nur abhängig Beschäftigte, während Selbständige grundsätzlich versicherungsfrei sind. Freelancer – zu Deutsch freie Mitarbeiter – werden als Auftragnehmer über eine gewisse Zeit für das auftraggebende Unternehmen engagiert. Dass es sich hierbei um eine generell günstigere Arbeitskraft handelt, ist jedoch zweifelhaft. Denn häufig liegen deren Tages- oder Stundensätze im Vergleich zu festangestellten Arbeitnehmern deutlich höher.

 

2. Freelancer oder Arbeitnehmer?

Ob die Arbeitskraft sozialversicherungspflichtig oder sozialversicherungsfrei beschäftigt wird, hängt davon ab, ob mit ihr ein Arbeitsverhältnis geschlossen wird. Kennzeichnend für einen solchen Arbeitsvertrag ist, dass Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet werden. Dieses Weisungsrecht des Arbeitgebers konkretisiert die Arbeitspflichten insoweit, dass die Beschäftigten ihre Tätigkeit nicht frei gestalten und ihre Arbeitszeiten in der Regel nicht selbst bestimmen können. Für die im Einzelfall schwierige Frage, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen.

PRAXISTIPP → Zeigt das gelebte Verständnis des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag übrigens nicht an. Arbeitgeber können sich also nicht dadurch aus der Affäre ziehen, dass sie die Verträge als „Vertrag über die freie Mitarbeit“ oder „Freelancer-Vertrag“ bezeichnen.

Im Grenzbereich zwischen freier Mitarbeit und Arbeitnehmereigenschaft ist insbesondere das Kriterium des Unternehmerrisikos ausschlaggebend. Abhängig Beschäftigte, also Arbeitnehmer, tragen klassischerweise kein Unternehmerrisiko, da sie fremdnützig tätig werden. Im Unterschied zu Selbstständigen handeln sie nicht auf eigene Rechnung, treten selbst nicht auf dem Markt auf und investieren kein eigenes Kapital.

Mit anderem Vorzeichen ist der Arbeitseinsatz von Freelancern versehen. Sie tragen eigenes Unternehmerrisiko und verfügen über die Möglichkeit ihre Arbeitszeit frei zu gestalten. Häufig bedeutet das, dass der Erfolg des eigenen wirtschaftlichen Einsatzes ungewiss ist. Schließlich handeln Freelancer auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr.

 

3. Risiken der Scheinselbstständigkeit

Eine fehlerhafte Beurteilung der Tätigkeit eines Mitarbeiters wird meist während einer Betriebsprüfung aufgedeckt und führt grundsätzlich zur Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.

PRAXISTIPP → In Anspruch genommen wird der Arbeitgeber! Dabei kann er auch wegen der Arbeitnehmeranteile zur Kasse gebeten werden.

Auch die Gefahr möglicher Regressansprüche besteht. Verunfallt nämlich ein nur zum Schein nach Selbständiger, so hat der tatsächlich verantwortliche Arbeitgeber dem Unfallversicherungsträger alle Aufwendungen zu ersetzen. Hierzu zählen nicht nur die Kosten der Heilbehandlung einschließlich Reha, Verletztengeld und Verletztenrente. Er trägt auch die Kosten der beruflichen Wiedereingliederung und Witwen- und Waisenrenten.

Letztlich sind das Vorenthalten bzw. Veruntreuen von Arbeitsentgelt auch strafbar. Der insoweit einschlägige § 266 a StGB beschränkt die Strafbarkeit wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge auf die Person des Arbeitgebers.

 

4. Fazit

Die Risiken der Scheinselbständigkeit ziehen derart weite Kreise, dass sie die Straf- und Sozialgerichte, zur Feststellung der ordnungsgemäßen Besteuerung auch die Finanzgerichte und bei der Inanspruchnahme von Arbeitnehmerschutzrechten sogar die Arbeitsgerichte beschäftigen. Um die damit einhergehenden Probleme beherrschbar zu machen, sollten Sie als Arbeitgeber Ihre Vertragsverhältnisse prüfen. Auch als Arbeitnehmer stehen Ihnen

Rechte zu, wenn Sie befürchten, nur zum Schein als Selbstständiger beschäftigt zu werden. Nehmen Sie bei Fragen jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!

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Fachanwältin für Arbeits- und Familienrecht
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