Das Gesetz spricht der Mutter eines nichtehelichen Kindes einen Unterhaltsanspruch zu, wenn diese das Kind betreut und deshalb keiner Pflicht zur Erwerbstätigkeit untersteht. Der Anspruch besteht für mindestens drei Jahre ab der Geburt. Danach kommt es darauf an, ob es eltern- oder kindbezogene Gründe gibt, die eine Vollzeittätigkeit unmöglich machen und ob der weitergehende Unterhaltsanspruch auch aus Billigkeitserwägungen zu gewähren ist.
Der Bundesgerichtshof hat 2019 (BGH, Urteil vom 15.5.2019 – XII ZB 357/18) eine Vielzahl von ungeklärten Fragen in diesem Zusammenhang klargestellt. Dies war Anlass dieses Beitrages, der darüber hinaus einen praxisgerechten Überblick über diese Materie liefern soll!
Inhaltsverzeichnis
- Betreuungsunterhalt für die drei ersten Lebensjahre
- Verlängerung des Betreuungsunterhalts über drei Jahre hinaus
- Grundlage des Bedarfs und der Bedürftigkeit
- Erwerbseinkommen der Mutter
- Fazit
Das Gesetz gewährt der das nichteheliche Kind betreuenden Mutter einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Falls der Vater das Kind betreuen sollte, steht dieser Anspruch selbstverständlich auch ihm zu.
Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist, dass das nichteheliche Kind in seinen ersten drei Lebensjahren einen Anspruch auf persönliche Betreuung hat. Daraus ist abzuleiten, dass die Mutter während dieser Zeit nicht auf eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit – etwa durch die Großeltern oder einer Kindergrippe – verwiesen werden soll.
Eine Verlängerung der Unterhaltspflicht kommt dann in Betracht, wenn und solange dies der Billigkeit entspricht. Hinter dieser Faustregel verbergen sich die folgenden Wertungen und Beispielsfälle: Gründe für eine Verlängerung können etwa eine Behinderung oder chronische Krankheit des Kindes sein. Auch andere Entwicklungsstörungen kommen in Betracht, wenn auf Grund dessen noch keine umfassende Fremdbetreuung durch den Kindergarten möglich ist.
Ansonsten kommt es entscheidend auf die vorhandenen Möglichkeiten der Kindesbetreuung an. Besteht also für das mindestens dreijährige Kind keine geeignete bzw. zumutbare Betreuungsmöglichkeit durch Kindergärten, Tagesmütter oder etwa einem Hort, so verlängert sich regelmäßig der Unterhaltsanspruch.
Schließlich sind auch andere Gründe denkbar. Haben Vater und Mutter über einen längeren Zeitraum unverheiratet zusammengelebt und ein Kind im Vertrauen auf den Bestand dieser Beziehung bekommen, entspricht es regelmäßig der Billigkeit in Ausnahmefällen eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs zuzulassen.
Unter Juristen war lange Zeit umstritten, auf welcher Grundlage der Bedarf und die Bedürftigkeit zu ermitteln sind, die ausschlaggebend für die Höhe des jeweiligen Unterhaltsanspruchs sind. Maßgebend ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Lebensstellung der Mutter. Um einen messbaren Betrag ermitteln zu können, ist danach zu fragen, was die Mutter ohne die Geburt des Kindes als Einkommen erzielen würde. Hierbei sind auch absehbare Gehaltssteigerungen in die Bedarfsermittlung einzubeziehen!
Der so ermittelte Umfang unterliegt allerdings einer Obergrenze. Das heißt der Anspruch darf nicht höher sein als der Betrag, der sich daraus ergäbe, dass die Eltern verheiratet gewesen wären und die Mutter Trennungsunterhalt geltend machen würde.
Arbeitet die Mutter in den ersten drei Lebensjahren des Kindes trotzdem, ist das daraus erzielte Einkommen unter Umständen auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Denn maßgebend ist dabei zum einen, wie die Betreuung des Kindes während der Arbeitszeit erfolgt, ob die Mutter Hilfe hat und ob zusätzliche Betreuungskosten entstehen. Zum anderen muss auch berücksichtigt werden, ob die Mutter nach der Geburt auf eigenen Wunsch weitergearbeitet hat oder die Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde, um eine wirtschaftliche Notlage meistern zu können.
PRAXISTIPP: Je nach Einzelfall kann auch eine Anrechnungsfreiheit in Betracht kommen! Hier ist – wie auch sonst im Unterhalts- und Familienrecht – eine persönliche Beratung erforderlich, die den individuellen Begebenheiten gerecht wird.
- Auch unverheiratete Mütter haben Anspruch auf Betreuungsunterhalt
- Der für die Bemessung des Anspruchs ausschlaggebende Bedarf ergibt sich aus der Lebensstellung der Mutter
- Überobligatorische Einkünfte der Mutter können zu einer anteiligen Anrechnung auf den Unterhaltsbedarf führen
- Der Bedarf der unverheirateten Mutter wird dadurch begrenzt, dass sie nicht besser stehen darf als verheiratete Mütter
Bei Fragen zum Unterhaltsrecht nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!