Arbeitsrechtliche Aspekte der Tätigkeit im Home-Office

home office corona

Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. hat 1.000 Angestellte befragt, ob sie in gesundheitsgefährdenden Situationen gern von zu Hause arbeiten würden. 58 Prozent der Befragten beantworteten diese Frage mit „Ja“.  17,4 Prozent sind unentschieden, während nur etwa 24,6 Prozent nicht im Home-Office arbeiten möchten. Doch nicht nur in der aktuellen Krisensituation steht der Wunsch vieler Arbeitnehmer nach einer Tätigkeit im Home-Office hoch im Kurs. Dementsprechend informiert dieser Beitrag überblicksartig über die rechtlichen Aspekte einer solchen Tätigkeit im Home-Office.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Wann spricht man von Home-Office
  2. Habe ich grundsätzlich einen Anspruch auf Home-Office?
  3. Kann ich Home-Office während Corona verlangen?
  4. Arbeitszeiten im Home-Office
  5. Ausblick

 

  1. Wann spricht man von Home-Office

Der Begriff „Home-Office“ ist in erster Linie umgangssprachlich geprägt. Das Gesetz verwendet den Begriff des „Telearbeitsplatzes“ und definiert ihn als vom Arbeitgeber fest eingerichteten Arbeitsplatz im Privatbereich seines Mitarbeiters. Wird die Arbeitsleistung von einer Privatwohnung aus erbracht, sprechen Juristen regelmäßig von „häuslicher Telearbeit“. Hiervon zu unterscheiden ist dann wiederum die sogenannte „mobile Telearbeit“, die von wechselnden Arbeitsplätzen aus stattfinden kann.

PRAXISTIPP → Eine Tätigkeit im Home-Office kann auch ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit darstellen! Das gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Person ihre eigenen Arbeitsmittel, etwa den eigenen Laptop, verwendet.

In der Regel wird der Mitarbeiter aber auch am Telearbeitsplatz in die Organisation des Unternehmens eingegliedert. Insbesondere die Home-Office-Vereinbarungen, wie wir sie in Zeiten von Corona erleben, sind dadurch gekennzeichnet, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten und Abwesenheiten eng mit dem Arbeitgeber abstimmen.

 

  1. Habe ich grundsätzlich einen Anspruch auf Home-Office?

Nach geltendem Arbeitsrecht haben Mitarbeiter grundsätzlich keinen Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber, im Home-Office arbeiten zu dürfen. Bestimmt der Arbeitgeber seinen Betrieb zum Arbeitsort, so entspricht dies seiner unternehmerischen Gestaltungsfreiheit. Ein solches Vorgehen können Arbeitnehmer grundsätzlich nicht beanstanden. Anders liegt der Fall, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ausnahmsweise ein Anspruch auf eine Tätigkeit im Home-Office ergibt.

Spiegelbildlich hierzu gehen die meisten Experten bisher davon aus, dass Arbeitgeber eine Home-Office-Tätigkeit alleine kraft ihres Weisungsrechts nicht einseitig anordnen können. Zur Begründung wird auf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Privatwohnung des Arbeitnehmers verwiesen. Das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers endet nämlich – bildlich gesprochen – vor der Haustür seiner Beschäftigten. Die bisherige Diskussion bezieht sich allerdings nicht auf außergewöhnliche Umstände, wie sie uns aktuell gegenüberstehen!

 

  1. Kann ich Home-Office während Corona verlangen?

Viele Arbeitsrechtler plädieren in der aktuellen Krisensituation, insbesondere wegen der Expertenempfehlungen zum „social distancing“ für einen Anspruch auf Home-Office. Das gilt selbstverständlich nur, sofern der Betrieb des Arbeitgebers die nötige Infrastruktur bereitstellen kann und die Eigenart der vertraglich geschuldeten Tätigkeit eine Arbeit im Home-Office auch zulässt.

Arbeitnehmer, die zur Corona-Risikogruppe gehören, können angesichts der Fürsorgepflicht ihres Arbeitgebers in der Regel einen solchen Anspruch auf Home-Office geltend machen, wenn keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers dagegensprechen.

PRAXISTIPP → So überraschend die Corona-Pandemie Deutschland erreicht hat, so unvorhersehbar sind auch seine Auswirkungen auf die Interpretationen des geltenden Arbeitsrechts. Wie so oft, dürfte auch aktuell die rechtliche Bewertung vom jeweiligen Einzelfall abhängen. Daher empfehlen wir Ihnen zunächst einvernehmliche Lösungen mit ihrem Chef anzustreben!

 

  1. Arbeitszeiten im Home-Office

Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetz gelten auch für die Tätigkeit im Home-Office. Die Mitarbeiter müssen also, auch wenn sie von zuhause aus arbeiten, die maximalen Höchstgrenzen, die gesetzlichen Pausenregelung und die geltenden Ruhezeiten einhalten.

Der Arbeitgeber ist in der Pflicht diese Bestimmungen zu überwachen und durchzusetzen. Eine Kontrolle der Arbeitszeiten durch den Arbeitgeber ist im Home-Office aber naturgemäß nur sehr eingeschränkt möglich. In der Praxis wird die Dokumentationspflicht der täglichen Arbeitszeit regelmäßig auf die Mitarbeiter delegiert.

PRAXISTIPP → Auch wenn die Tätigkeit im Home-Office viele Freiheiten mit sich bringt, birgt sie auch die Gefahr, dass die Grenzen zwischen Freizeit und Arbeitszeit verschwimmen!

Typischerweise erfolgt die Aufzeichnung der Arbeitszeiten im Home-Office durch Anfertigung von Stundenzetteln, das Führen von Excel-Tabellen oder mit Hilfe von Zeiterfassungsprogrammen.

 

  1. Ausblick

Das Corona-Virus hat der fortschreitenden Digitalisierung im Arbeitsrecht neuen Aufschub gegeben. Plötzlich ist Home-Office eine echte Alternative. Vor der Pandemie waren viele Betriebe noch zurückhaltender. Nichtsdestotrotz ist dieses „neue Arbeiten“ im Home-Office für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen gewöhnungsbedürftig. Ob und wie die Akzeptanz dieser Arbeitsweise nach der Krise Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Haben Sie akute Probleme mit Ihrem Arbeitgeber, können Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns aufnehmen!

 

HINWEIS:

Wir stehen Ihnen auch in der aktuellen Situation zur Verfügung. Die anwaltliche Beratung in rechtlichen Angelegenheiten ist ein elementarer Bestandteil unseres Rechtsstaats. Wir begreifen uns als moderne Rechtsanwaltskanzlei und beraten Sie dementsprechend auch in der aktuellen Krisensituation gerne auch telefonisch und per E-Mail.

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Kontakt

Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeits- und Familienrecht
Hülya Senol
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Deutschland

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