Leben in eheähnlicher Lebensgemeinschaft – Trennung, Unterhalt und Sorge

In Deutschland leben fast drei Millionen Paare in einer sogenannten eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Egal, ob die Paare auch gemeinsame Kinder haben oder nicht, nichteheliche Familienentwürfe sind der Ehe nicht gleichgestellt! In diesem Beitrag erläutern wir, welche rechtliche Beziehungen unverheiratete Paare verbindet!
wilde ehe

In Deutschland leben fast drei Millionen Paare in einer sogenannten eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Egal, ob die Paare auch gemeinsame Kinder haben oder nicht, nichteheliche Familienentwürfe sind der Ehe nicht gleichgestellt!

In diesem Beitrag gehen wir auf die überschaubaren Gemeinsamkeiten und gewichtigen Unterschiede zwischen der ehelichen und der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein!

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Die eheähnliche Lebensgemeinschaft – Vom Gesetzgeber vernachlässigt?
  2. Erbschaft und Schenkungen bei unverheirateten Paaren
  3. Vermögensausgleich bei Trennung?
  4. Unterhalt und Sorgerecht – Nichteheliche Paare im Nachteil?
  5. Fazit

 

  1. Die eheähnliche Lebensgemeinschaft – Vom Gesetzgeber vernachlässigt?

Dem Recht der ehelichen Lebensgemeinschaft hat der Gesetzgeber ein umfassendes System an Regelungen gewidmet, die die Beziehungen der Eheleute untereinander, gegenüber ihren Kindern und gegenüber außenstehenden Dritten betreffen. Im Vergleich hierzu ist der Begriff der eheähnlichen Lebensgemeinschaft schwammig und vom Gesetzgeber nur unvollständig geregelt worden. Zum einen spielt er im Sozialrecht eine Rolle, da Paare, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft bilden. Möchte also einer der Partner Arbeitslosengeld II – im Volksmund Hartz IV genannt – beantragen, wird bei der Bedürftigkeitsprüfung auch das Einkommen des anderen berücksichtigt. Zum anderen kommt die eheähnliche Lebensgemeinschaft im Familienrecht auch beim Thema Unterhalt vor.

 

  1. Erbschaft und Schenkungen bei unverheirateten Paaren

Wer in „wilder Ehe“ lebt hat kein wechselseitiges gesetzliches Erbrecht! Stirbt also der Partner, erbt der andere Teil der nichtehelichen Gemeinschaft nicht automatisch, sondern nur dann, wenn der andere ihn zu Lebzeiten in einem Testament bedacht hat. Fehlt eine letztwillige Verfügung, geht der überlebende Partner regelmäßig leer aus.

PRAXISTIPP → Ein weiterer „Nachteil“ der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zeigt sich in der steuerrechtlichen Behandlung der Erbschaft. Denn die maßgeblichen Freibeträge fallen hier vergleichsweise geringer aus.

Gleiches gilt bei gegenseitigen Schenkungen, wie sich insbesondere bei der Vermögensplanung zeigt: Ohne Trauschein bestehen auch hier nur vergleichsweise geringe Freibeträge bei der Schenkungssteuer.

Auch Rentenanwartschaften, die die nichtehelichen Partner während des Zusammenlebens sammeln, werden nach einer Trennung nicht aufgeteilt. Denn bei unverheirateten Paaren findet nach der Trennung kein Versorgungsausgleich statt.

 

  1. Vermögensausgleich bei Trennung?

Wenn sich Eheleuten trennen, geht damit regelmäßig auch eine Aufteilung des Hausrates und des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens einher. Im Zuge der Scheidung kann auf Antrag auch der Zugewinnausgleich durchgeführt werden. Bei unverheirateten Paaren findet ein solcher Ausgleich nach einer Trennung nicht statt!

Juristen sprechen bei eheähnlichen Partnerschaften in diesem Zusammenhang von einem sogenannten Abrechnungsverbot. Das bedeutet, dass Ausgleichszahlungen für Ausgaben des täglichen Lebens nach der Trennung nicht stattfinden.

PRAXISTIPP → Viele sind sich der Reichweite dieses Abrechnungsverbots nicht bewusst! Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen findet ein Ausgleich statt. Nehmen Sie bei Fragen hierzu jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!

 

  1. Unterhalt und Sorgerecht – Nichteheliche Paare im Nachteil?

Unverheiratete Paare schulden sich gegenseitig keinen Unterhalt. Anders hingegen sieht es aus, sobald sich gemeinsamer Nachwuchs ankündigt, denn dann kann der betreuende Elternteil vom anderen einen finanziellen Ausgleich fordern. Konstruktiv ähnelt dieser Anspruch dem Betreuungsunterhalt nach dem Ende der Ehe.

Neben diesem Ausgleichsanspruch des Elternteils hat auch das gemeinsame Kind ein Recht auf Unterhalt. Beim Kindesunterhalt spielt es natürlich grundsätzlich keine Rolle, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Zur Zahlung verpflichtet ist der rechtliche Vater. In Zweifelsfällen muss die Vaterschaft im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geklärt werden.

Verheiratete Eltern haben grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Daran ändern weder eine Trennung noch eine Scheidung etwas. Das alleinige Sorgerecht ist vielmehr gesondert beim Familiengericht zu beantragen. Bei unverheirateten Eltern ist der Grundfall das genaue Gegenteil: Die Eltern üben das Sorgerecht hier nicht automatisch gemeinsam aus, sondern können eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, wenn der Vater das Kind anerkannt hat. Sollte sich die eheliche Lebensgemeinschaft dann entzweien, bleibt das Sorgerecht hiervon grundsätzlich unberührt.

 

  1. Fazit

Der Vergleich zwischen der ehelichen und der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zeigt unter rechtlichen Gesichtspunkten deutliche Unterschiede. Aus diesen Überlegungen erhellt, dass wechselseitige Ansprüche, die auf einen Vermögensausgleich abzielen, nach einer Trennung bei unverheirateten Paaren häufig – wenn auch nicht immer – wenig erfolgversprechend sind. Demgegenüber stellen sich beim Kindesunterhalt und beim Sorgerecht häufig ähnliche Probleme, wie bei verheirateten Paaren. Wenden Sie sich bei Fragen zum Thema Unterhalt und Sorgerecht gerne an uns – unabhängig davon, ob Sie verheiratet sind oder nicht!

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Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeits- und Familienrecht
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