Weihnachtsfeier – Teilnahmepflicht, Versicherung, Kündigung

In diesem Beitrag gehen wir auf die rechtlichen Fallstricken rund um die betriebliche Weihnachtsfeier genauer ein und geben handfeste Praxistipps, wie Sie Fettnäpfchen und Peinlichkeiten gekonnt umgehen.
Weihnachtsfeier Teilnahmepflicht

Die alljährliche Weihnachtsfeier ist in vielen Betrieben Teil des Standardprogramms zum Jahresende. Arbeitgeber erhoffen sich hiervon den betrieblichen Zusammenhalt zu stärken und Anerkennung für die geleistete Arbeit zu signalisieren. Ausgelassenes Feiern birgt für Arbeitnehmer aber oftmals Fettnäpfchen, die umgangen werden sollten. Dementsprechend kreisen viele Fragen zum Thema Weihnachtsfeier über die Teilnahmepflicht, den Versicherungsschutz und schlimmstenfalls sogar mögliche Kündigungen.

In diesem Beitrag gehen wir auf die rechtlichen Fallstricken rund um die betriebliche Weihnachtsfeier genauer ein und geben handfeste Praxistipps, wie Sie Fettnäpfchen und Peinlichkeiten gekonnt umgehen.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Ist die Teilnahme an der Weihnachtsfeier verpflichtend?
  2. Fristlose Kündigung wegen Beleidung auf der Weihnachtsfeier – Ein Praxisfall
  3. Besteht während der Weihnachtsfeier Versicherungsschutz?
  4. Fazit – Weihnachtsfeier und Arbeitsrecht

 

  1. Ist die Teilnahme an der Weihnachtsfeier verpflichtend?

Ein gesetzliches Regelwerk zur Weihnachtsfeier gibt es nicht. Die Teilnahme ist dementsprechend freiwillig. Finden die Feierlichkeiten jedoch während der regulären Arbeitszeit statt, so müssen Arbeitnehmer zwingend daran teilnehmen. Wer sich dennoch von der Weihnachtsfeier fernhalten möchte, muss zu dieser Zeit seiner arbeitsvertraglichen Leistungspflicht nachgehen.

PRAXISTIPP → Wenn alle Kollegen an der Feier teilnehmen und Sie Ihrer Arbeit deshalb nicht regulär nachgehen können, sollten Sie sich an Ihren Vorgesetzten wenden, bevor Sie nach Hause gehen. Um unnötige Abmahnungen zu vermeiden, sollten Sie über Ihren Schatten springen und jedenfalls kurz an der Weihnachtsfeier teilnehmen.

Bedenken gegen die Teilnahme an der Weihnachtsfeier sind oftmals nachvollziehbar und berechtigt. Beim ausgelassenen Feiern vergessen viele Arbeitnehmer, dass ihre arbeitsvertraglichen Nebenpflichten auch während der Weihnachtsfeierlichkeit fortbestehen. Das bedeutet, dass trotz aller Heiterkeit weder Kollegen noch Vorgesetze beleidigt oder belästigt werden dürfen. Anderenfalls drohen sogar verhaltensbedingte oder fristlose Kündigungen. Alkohol sollte in Maßen genossen werden, um Fehltritte zu vermeiden.

  

  1. Fristlose Kündigung wegen Beleidung auf der Weihnachtsfeier – Ein Praxisfall

Schwere Beleidigungen auf der Weihnachtsfeier beschäftigen immer wieder die Arbeitsgerichte. So auch in folgendem Fall, in dem es um die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung ging, der zwei Instanzen beschäftigte (ArbG Paderborn – Az.: 3 Ca 37/03 und LAG Hamm – Az.: 18 Sa 836/04):

Der fristlos gekündigte Arbeitnehmer hatte auf der betrieblichen Weihnachtsfeier seine Kollegen sowie Vorgesetzte grob und ehrverletzend beleidigt. Der Arbeitgeber kündigte ihn daraufhin fristlos. Der Beschäftigte setzte sich mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr und behauptete sich nicht an die Beleidigungen erinnern zu können, jedenfalls seien sie nicht wissentlich und willentlich ausgesprochen worden. Die fristlose Kündigung sei dementsprechend unwirksam.

Das Landesarbeitsgericht Hamm teilte die Auffassung des Klägers nicht. Grobe Beleidigungen mit ehrverletzendem Charakter rechtfertigen nach Ansicht des Gerichts eine fristlose Kündigung. Sie verstoßen in erheblichem Maße gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die betriebliche Weihnachtsfeier während oder außerhalb der Arbeitszeit stattfindet.

 

  1. Besteht während der Weihnachtsfeier Versicherungsschutz?

Feierlichkeiten außerhalb der Arbeitszeit werden nicht vergütet. Arbeitnehmer müssen auch nicht anwesend sein. Diese Erwägungen haben jedoch keinen Einfluss auf den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Solange die Weihnachtsfeier allen Mitarbeitern offensteht und von der Unternehmensleitung durchgeführt wird, greift auch der gesetzliche Versicherungsschutz.

PRAXISTIPP → Selbst wenn es sich bei der betrieblichen Veranstaltung nicht um Arbeitszeit handelt, sind Sie versichert!

Der versicherungsrechtliche Schutz endet erst in dem Moment, in dem der offizielle Teil der Feierlichkeiten beendet ist. In der Regel entscheidet der Chef, wann die Feier offiziell vorüber ist. Anschlussveranstaltungen sind im Versicherungsschutz allerdings nicht eingeschlossen. Entschließt sich die Belegschaft den Abend noch feierlich ausklingen zu lassen, handelt es sich um Privatvergnügen. Hier greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht mehr.

PRAXISTIPP → Der Schutz der Unfallversicherung endet in jedem Fall bei Volltrunkenheit!

 

  1. Fazit – Weihnachtsfeier und Arbeitsrecht

Die Teilnahme an der betrieblichen Weihnachtsfeier ist nach Dienstschluss grundsätzlich freiwillig. Sie können die Weihnachtsfeier aber auch als Chance sehen, Ihr Verhältnis zu Vorgesetzten und Kollegen zu verbessern. Nutzen Sie den geselligen Rahmen und knüpfen Sie neue Kontakte. Vermeiden Sie kritische Themen wie Religion, Politik oder allzu Persönliches. Unterstreichen Sie Ihre berufliche Position. Sollte die Stimmung einmal kippen, halten Sie sich im Hintergrund und lassen Sie sich nicht provozieren. Ehrverletzende Äußerungen und grobe Beleidigungen können weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Neben einer Abmahnung kann im Einzelfall sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.

Stehen arbeitgeberseitige Maßnahmen im Raum, die auf eine Kündigung oder Abmahnung abzielen, nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf. Gleiches gilt für Sie als Arbeitgeber. Hat sich Ihr Beschäftigter eine grobe Verfehlung zu Schulden kommen lassen, können wir in einem gemeinsamen Beratungsgespräch die nächsten Schritte erörtern. Ihre Kanzlei für Arbeitsrecht steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

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Kontakt

Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeits- und Familienrecht
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Deutschland

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T: +49 (0) 221 29 00 52-12
F: +49 (0) 221 29 00 52-11

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