Das Umgangsrecht

Das Umgangsrecht stelle getrennte Paare häufig vor erhebliche Schwierigkeiten. Wie soll eine Umgangsvereinbarung aussehen? Was tun wenn sich ein Elternteil nicht an die Vereinbarung hält? Wir klären auf!
Umgangsrecht

Wenn es zu einer Trennung oder sogar Scheidung der Eltern kommt, muss das Verhältnis zum Kind neu festgelegt werden. Für das Wohl des Kindes ist es nämlich von entscheidender Bedeutung, dass die Bindung zu seinen Eltern aufrechterhalten bleibt und es nicht unter der Gesamtsituation leidet.

In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber das Umgangsrecht erarbeitet. Als bedeutender Teil des Familienrechts regelt es grundlegend den Anspruch auf Umgang des minderjährigen Kindes mit seinen Eltern und umgekehrt. In diesem Beitrag gehen wir auf dieses praxisrelevante Beratungsfeld genauer ein und erläutern die rechtlichen Grundlagen.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Ziel des Umgangsrechts – Gemeinsame Regelungen zum Wohle des Kindes
  2. Probleme im Umgangsrecht – Umgangsverweigerung
  3. Praktische Umsetzung des Umgangsrechts
  4. Wenn sich ein Elternteil nicht an Vereinbarungen hält – OLG Köln
  5. Fazit

 

1. Ziel des Umgangsrechts – Gemeinsame Regelungen zum Wohle des Kindes

Das minderjährige Kind darf in familiären Krisensituationen nie der Leidtragende sein. Die Eltern sind dazu aufgerufen, gemeinsame Absprachen zu treffen, um dem Kind auch nach der Trennung oder Scheidung einen ausgeglichenen Kontakt zu Mutter und Vater zu gewährleisten. Das fällt in der Praxis nicht immer leicht. Häufig sind die Fronten so verhärtet, dass kaum eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann.

PRXISTIPP Versetzen Sie sich in die Lage des Kindes und vergegenwärtigen Sie sich, wie wichtig der Kontakt zu beiden Elternteilen ist. Wenn Ihre Situation zum ehemaligen Partner durch Enttäuschung und Verletzungen vergiftet ist, suchen Sie den Kontakt zu einem Dritten. Die Erfahrung zeigt, dass sich einvernehmliche Lösungen meist in Zusammenarbeit mit einem Anwalt finden lassen.

Auch den gesetzlichen Regelungen liegt der Leitgedanke zu Grunde, dass das Kind für seine persönliche Entwicklung beide Elternteile als Bezugspersonen benötigt. Daraus ergibt sich für die Eltern die Pflicht, den Umgang des Kindes mit beiden Seiten zu ermöglichen und zu fördern.

 

2. Probleme im Umgangsrecht – Umgangsverweigerung

Einvernehmliche Regelungen im Umgangsrecht sind der Idealfall. Es kommt jedoch auch vor, dass sich einer der Elternteile sprichwörtlich „querstellt“. Das ist etwa dann der Fall, wenn es dem anderen Elternteil den Umgang mit dem Kind gänzlich verweigert. Diese Umgangsverweigerung ist selten im Interesse des Kindes.

PRAXISTIPP Wenn Ihnen der Umgang mit dem Kind verweigert wird, ist die Situation besonders prekär und konfliktreich. Sie müssen sich jedoch nicht kampflos geschlagen geben. Das Recht ist auf Ihrer Seite! Nehmen Sie umgehend Kontakt zu einem Anwalt auf, der Sie hierbei unterstützt.

Wenn Sie jedoch der Ansicht sind, dass der Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil schadet, kann der Weg zum Familiengericht eingeschlagen werden. In solchen Situationen wird das Gericht, wenn es zu derselben Überzeugung gelangt, den Umgang aussetzen.

 

3. Praktische Umsetzung des Umgangsrechts

Den getrenntlebenden Eltern ist es grundsätzlich unbenommen, frei über die Umgangsregelungen zu entscheiden. Maßgeblich sind schließlich die individuellen Lebensbedingungen, die von Fall zu Fall vollkommen unterschiedlich sein können. Im Kern sind jedoch die Regelungen –  wie auch im Sorgerecht – an dem Wohl des Kindes zu orientieren. Es müssen aber auch andere Aspekte berücksichtigt werden.

Maßgebliche Überlegungen sind hierbei:

  • Das Alter des Kindes
  • Beruf und Arbeitszeit der Eltern
  • Entfernung des Wohnortes etc.

PRAXISTIPP Es gibt übrigens keine gesetzlichen Regelungen über den zeitlichen Umfang des Umgangs mit dem Kind. Den Umgang auf die Wochenenden zu verlegen, ist keinesfalls zwingend. In der Praxis hat sich dieses Model jedoch durchgesetzt.

Denkbar sind unterschiedliche Umgangsmodelle. Die Gerichte favorisieren im Streitfall die Regelung, dass das Kind jedes zweite Wochenende bei dem Elternteil verbringt, bei dem es für gewöhnlich nicht lebt. Zusätzlich sollen die Schulferien dazu genutzt werden, diesem Elternteil Zeit mit dem Kind zu ermöglichen. Allgemeine Aussagen zu einem praktikablen Umgangsmodell können jedoch nicht getroffen werden. Dafür soll die Familie ihre eigenen Wege finden.

 

4. Wenn sich ein Elternteil nicht an Vereinbarungen hält – OLG Köln

Das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 9. Juli 2012 – Az. 4 WF 613/12) musste sich mit einem Fall auseinandersetzen, in dem die Umgangstermine von einem Elternteil nicht eingehalten wurden. Als Begründung wurden hierfür sowohl private als auch berufliche Verpflichtungen angegeben, weswegen die Umgangstermine mit dem gemeinsamen Kind nicht wahrgenommen werden konnten.

Dieser Argumentation ist das OLG Köln nicht gefolgt. Der Elternteil hat zum Wohle des Kindes seine beruflichen und privaten Verpflichtungen so zu organisieren, dass die Umgangstermine eingehalten werden können. Dabei hat er auch Einschränkungen in Kauf zu nehmen, die nicht zu Lasten des Kindes gehen dürfen.

In diesem Fall hat das OLG Köln dem Elternteil sogar ein Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandelns gegen die Umgangsregelung auferlegt.

 

5. Fazit

Das Umgangsrecht ist als Teil des Familienrechts von hoher Praxisrelevanz. Im Mittelpunkt seiner Regelungen steht das Wohl des Kindes. Gerade nach einer Scheidung oder Trennung der Eltern bereitet es häufig Schwierigkeiten, gemeinsame Lösungen zu entwickeln, die den Umgang des Kindes betreffen. Hierbei kann ein Anwalt hinzugezogen werden, der als Dritter dabei hilft, umgangsrelevante Einzelfragen zu klären. Auch in Fällen der Umgangsverweigerung sollte unbedingt ein Anwalt konsultiert werden, der in dieser Situation weiterhilft. Wenn sich keine einvernehmlichen Regelungen finden lassen, begleiten wir Sie auch vor Gericht. Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf.

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Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeits- und Familienrecht
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