Ende der Elternzeit – Kann ich auf meinen alten Arbeitsplatz zurückkehren?

Für den, der nach dem Ende der Elternzeit in den Berufsalltag zurückkehrt, fühlt sich oftmals Vieles an wie ein Neuanfang. Grund hierfür ist in der Praxis häufig, dass Elternzeitrückkehrer wie Jobneulinge behandelt werden, da ihnen ihr alter Arbeitsplatz vorenthalten wird. Betroffen sind insbesondere Mütter, die nach einer längeren Zeit in das Unternehmen zurückkehren und auf einen anderen Arbeitsplatz verwiesen werden. In diesem Beitrag gehen wir der Rechtslage auf die Spur und geben zudem praktische Hinweise, wie Sie sich gegen eine Arbeitsplatzzuweisung ihres Arbeitgebers wehren können.
Sorgerechtsvollmacht

Für den, der nach dem Ende der Elternzeit in den Berufsalltag zurückkehrt, fühlt sich oftmals Vieles an wie ein Neuanfang. Grund hierfür ist in der Praxis häufig, dass Elternzeitrückkehrer wie Jobneulinge behandelt werden, da ihnen ihr alter Arbeitsplatz vorenthalten wird. Betroffen sind insbesondere Mütter, die nach einer längeren Zeit in das Unternehmen zurückkehren und auf einen anderen Arbeitsplatz verwiesen werden.

Arbeitgeber argumentieren oft dahingehend, dass kein Anspruch darauf bestünde, die ursprüngliche Tätigkeit unverändert fortzuführen. In diesem Beitrag gehen wir der Rechtslage auf die Spur und geben zudem praktische Hinweise, wie Sie sich gegen eine Arbeitsplatzzuweisung ihres Arbeitgebers wehren können.

Inhaltsverzeichnis

  1. Auswirkungen der Elternzeit auf das Arbeitsverhältnis
  2. Neuer Arbeitsplatz nach Ende der Elternzeit – Was tun?
  3. Entschädigungsanspruch nach dem AGG
  4. Fazit

 

  1. Auswirkungen der Elternzeit auf das Arbeitsverhältnis

Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in ständiger Rechtsprechung entschieden. Sobald die Elternzeit zu seinem Ende gelangt, sind Arbeitnehmer ohne weiteres verpflichtet, ihre bisherige Tätigkeit wieder aufzunehmen. Die Hauptleistungspflichten des Arbeitsvertrages leben also automatisch wieder auf, ohne dass es einer gesonderten Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber bedarf.

Eine der wichtigsten Fragen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer liegt nun darin, ob für die Dauer der Abwesenheit eine Arbeitsplatzgarantie besteht. Dieser Wunsch ist zwar durchaus nachvollziehbar. Ein solcher Anspruch gewährt die Elternzeit jedoch nicht. Vielmehr kann der Arbeitgeber auf zwischenzeitliche betriebliche Änderungen insbesondere unter Ausübung seines Weisungsrechtes reagieren und eine Arbeitsplatzveränderung durchsetzen.

PRAXISTIPP → Wegen der raschen Veränderungen, denen die Unternehmen während einer längeren Elternzeit heutzutage ausgesetzt sind, empfiehlt es sich, Rückkehrklauseln zu vereinbaren. So kann einem ungewollten Arbeitsplatzverlust vorgebeugt werden. Auch wenn diese Vertragsverhandlung gegenüber dem Arbeitgeber oftmals schwerfällt, beraten wir Sie auch hierzu gerne und stärken Ihre Verhandlungsposition!

 

  1. Neuer Arbeitsplatz nach Ende der Elternzeit – Was tun?

Auch wenn keine generelle Arbeitsplatzgarantie besteht, kann eine Versetzung nach Ende der Elternzeit erfolgsversprechend angegriffen werden. Dies zeigt der folgende Praxisfall:

Eine Arbeitsvermittlerin aus Brandenburg kehrte nach einer mehrjährigen Elternzeit in ihren Job zurück. Anstatt ihre ursprüngliche Tätigkeit weiterzuführen, wurde ihr gegenüber eine Arbeitsplatzzuweisung in die rund 36 Kilometer entfernte Stadt Werder ausgesprochen. Hiergegen wehrte sie sich vor dem Arbeitsgericht Brandenburg. Eine Rückkehrklausel – wie wir sie bereits oben empfohlen haben – enthielt ihr Arbeitsvertrag übrigens nicht. Die Besonderheit dieses Falles lag nun darin, dass zwei ihrer Kollegen deutlich näher an der Stadt Werder wohnten und im Gegensatz zur Klägerin keine familiären Verpflichtungen hatten.

Den Aspekt des erhöhten Betreuungsbedarfs sowie die örtlich näher wohnenden Kollegen hätte der Arbeitgeber im Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigen müssen. Denn nur dann ist eine Weisung des Arbeitgebers auch rechtmäßig! So konnte die Klägerin zwar nicht mit dem Argument einer Arbeitsplatzgarantie durchdringen. Allerdings erwies sich die Weisung des Arbeitgebers als rechtswidrig, sodass ihr im Ergebnis dennoch vorrangig ihre ursprüngliche Tätigkeit hätte gewährt werden müssen.

PRAXISTIPP → Wie gezeigt kann der Elternzeitrückkehrer erfolgsversprechend seinen ursprünglichen Arbeitsplatz erstreiten. Hier sind, wie so oft, die Umstände des jeweiligen Einzelfalles entscheidend!

 

  1. Entschädigungsanspruch nach dem AGG

Auch Arbeitgeber sollten ein besonderes Interesse daran haben, die Elternzeitrückkehrer auf ihrem ursprünglichen Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen. Denn wird die entsprechende Arbeitnehmerin alleine wegen ihrer Abwesenheit auf einen unattraktiven Arbeitsplatz versetzt, kann der Arbeitgeber sich schadensersatzpflichtig machen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – kurz AGG – verbietet eine Ungleichbehandlung der Beschäftigten auf Grund ihres Geschlechts. Anknüpfungspunkt einer Diskriminierung ist insoweit der Umstand, dass die Arbeitsplatzzuweisung nach Ende der Elternzeit weitaus mehr Frauen als Männer trifft. Auch heute ist es noch so, dass deutlich mehr Mütter eine Elternzeit in Anspruch nehmen als Väter.

PRAXISTIPP → Eine Diskriminierung liegt natürlich dann nicht vor, wenn der Mutter wegen einer betrieblichen Umstrukturierung neue Arbeitsaufgaben zugeteilt werden. Dann fehlt es an der geschlechterspezifischen Ungleichbehandlung, da die Arbeitsplatzzuweisung sachlich gerechtfertigt ist.

In der Praxis enden solche Klageverfahren wegen eines Diskriminierungsvorwurfs häufig mit einem Vergleich, bei dem sich der Arbeitgeber dazu verpflichtet, einen Teil der geltend gemachten Entschädigungsforderung zu zahlen. Hier besteht Verhandlungsspielraum, den sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu Nutze machen können!

 

  1. Fazit

Ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer nach der Rückkehr aus der Elternzeit wieder an seinem alten Arbeitsplatz zu beschäftigen, richtet sich in erster Linie nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages. Hier sind sogenannte Rückkehrklauseln empfehlenswert. Eine Versetzung im Rahmen der Grenzen des arbeitsvertraglichen Weisungsrechts des Arbeitgebers ist prinzipiell möglich. Eine allgemeine Arbeitsplatzgarantie gibt es nicht. Nichtsdestotrotz kann es im Einzelfall erfolgsversprechend sein gegen eine Arbeitsplatzzuweisung nach Ende der Elternzeit vorzugehen. Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!

 

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Fachanwältin für Arbeits- und Familienrecht
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