Ausbildungsunterhalt – Wie lange müssen die Eltern für die Ausbildung des Kindes bezahlen?

n diesem Beitrag gehen wir auf das familienrechtlich bedeutsame Thema des Ausbildungsunterhalts ein. Dabei nehmen wir die gesetzgeberischen Wertungsentscheidungen genauer unter die Lupe, gehen auf die Dauer der Finanzierung ein und beleuchten Spezialfälle wie den Ausbildungswechsel oder die Zweitausbildung.
Ausbildungsunterhalt

Die Anforderungen der Berufswelt steigen in nahezu allen Bereichen. Gleiches gilt auch für die Berufsausbildung und das Studium. Mit den zunehmend anspruchsvolleren Ausbildungsmodellen verlängert sich auch die Ausbildungsdauer. Dementsprechend steigen junge Menschen zunehmend später in den Beruf ein und sind in finanzieller Hinsicht auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen. Eltern stellen sich häufig die Frage, wie lange sie dazu verpflichtet sind, ihren Kindern das Studium oder die Ausbildung zu bezahlen.

In diesem Beitrag gehen wir auf das familienrechtlich bedeutsame Thema des Ausbildungsunterhalts ein. Dabei nehmen wir die gesetzgeberischen Wertungsentscheidungen genauer unter die Lupe, gehen auf die Dauer der Finanzierung ein und beleuchten Spezialfälle wie den Ausbildungswechsel oder die Zweitausbildung.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeines zum Ausbildungsunterhalt
  2. Wie lange müssen Eltern den Kindern die Ausbildung bezahlen?
  3. Ausbildungsunterhalt auch bei Zweitausbildung oder Ausbildungswechsel?
  4. Abitur, Lehre, Studium
  5. Fazit

 

  1. Allgemeines zum Ausbildungsunterhalt

Verwandte in gerader Linie, zu denen auch die Kinder zählen, sind kraft Gesetzes gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. So schreibt es § 1601 BGB vor. Hierbei wird bereits deutlich, dass der Verwandtenunterhalt die Eltern im Verhältnis zu ihren Kindern betrifft, aber auch in anderer Richtung, Kinder gegenüber ihren Eltern verpflichtet. Der Ausbildungsunterhalt nimmt selbstverständlich eine Sonderstellung ein und bezieht sich in erster Linie auf den Unterhaltsbedarf des Kindes.

Zu diesem Unterhaltsbedarf des Kindes gehören nach § 1610 BGB auch die Kosten einer beruflichen Ausbildung. Die Eltern sind im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verpflichtet, während der Ausbildungszeit zum einen für den allgemeinen Unterhalt des Kindes und zum anderen für die Ausbildungskosten aufzukommen. Sie müssen also eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf unterstützen, die der Begabung, den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entspricht.

PRAXISTIPP → Spricht das Gesetz von dem Begriff der Ausbildung, meint es die notwendige Vorbildung auf ein anerkanntes Berufsbild hin, zum Beispiel: Erzieher, Pharmazeut oder Rechtsanwalt!

Betroffen ist also ein Zeitraum, der durchaus über das Erreichen der Volljährigkeit hinausreichen kann.

 

  1. Wie lange müssen Eltern den Kindern die Ausbildung bezahlen?

Was die Dauer der Finanzierung anbelangt, stellen sich für Eltern viele Zweifelsfragen. Hierbei gilt im Grundsatz, dass Unterhalt nur für eine angemessene Dauer zu zahlen ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat folgenden Maßstab aufgestellt, an dem die Angemessenheit der Dauer der Finanzierung zu beurteilen ist: Ausschlaggebend ist der Zeitraum, in dem das Ausbildungsziel bei zielstrebigem und fleißigem Arbeiten üblicherweise erreicht werden kann.

Wenn das Kind das Studium nachhaltig vernachlässigt, ohne dass dies auf Krankheit oder andere relevante Gründe zurückzuführen ist, so kann dies zum Verlust des Unterhaltsanspruchs gegenüber den Eltern führen. Vorübergehendes Versagen oder gelegentliche Rückschläge gefährden den Unterhaltsanspruch des Kindes jedoch nicht. Das gilt selbst dann, wenn es deswegen zu Ausbildungsverzögerungen kommt. Entschließt sich das Kind etwa zu einem Auslandssemester im Rahmen seines Studiums, sind leistungsfähige Eltern grundsätzlich zur finanziellen Unterstützung verpflichtet, wenn sich die Berufsaussichten des Kindes hierdurch verbessern.

PRAXISTIPP → Allgemein gilt, dass für das Kind bei der Ausgestaltung seines Studiums generell ein gewisser Entscheidungsspielraum besteht!

 

  1. Ausbildungsunterhalt auch bei Zweitausbildung oder Ausbildungswechsel?

Ein praktisch bedeutsames Thema ist die Finanzierung einer Zweitausbildung. Dies zeigen die unzähligen Urteile, die die Familiengerichte und der Bundesgerichtshof im Laufe der Zeit erlassen haben.

Grundsätzlich schulden die Eltern ihrem Kind nur den Unterhalt für eine einzige Berufsausbildung. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings auch Ausnahmen. Wird nach dem Abbruch einer Erstausbildung, die wider Erwarten nicht den Begabungen oder Neigungen des Kindes entsprach, eine zweite Ausbildung angestrebt, müssen die Eltern diese in der Regel finanziell fördern.

Ausbildungs- oder Fachwechsel, sowie Zweitausbildungen kommen insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:

  • Das Kind wurde von seinen Eltern gegen seinen Willen zu einer Ausbildung gedrängt, die nicht seinen Neigungen entsprach
  • Dem Kind wurde die finanzielle Unterstützung zu Unrecht untersagt, weswegen es nicht seinen Begabungen entsprechend ausgebildet werden konnte
  • Die Entscheidung zur Erstausbildung beruhte auf einer Fehleinschätzung der Begabungen und Neigungen des Kindes
  • Die zusätzliche Ausbildung ist eine Weiterbildung, die von vornherein geplant war oder sich wegen der besonderen Fähigkeiten des Kindes offensichtlich aufdrängt

 

  1. Abitur, Lehre, Studium

Mit der Finanzierung einer Lehre haben die Eltern im Grunde bereits eine angemessene Berufsausbildung des Kindes gewährleistet. Möchte das Kind jedoch nach der praktischen Berufsausbildung ein Hochschulstudium aufnehmen, stellt sich regelmäßig die Frage, wer für den Unterhalt aufzukommen hat.

Die Rechtsprechung hat in diesen sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen eine Pflicht zur anschließenden Finanzierung des Hochschulstudiums angenommen, wenn dieses mit den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht. Außerdem muss die Unterhaltslast den Eltern wirtschaftlich zumutbar sein. Es spielt nach Ansicht der Richter beim Bundesgerichtshof übrigens keine Rolle, ob das Hochschulstudium von Anfang an geplant war oder nicht.

Praxisbeispiele:

  • Zur Bankausbildung passt ein daran anschließendes Wirtschafts- oder Jurastudium, um höhere Positionen im Bankwesen erreichen zu können. Nach einer Lehre zum Speditionskaufmann ist aber kein Jurastudium zu finanzieren. Hier fehlt es – nach Ansicht des BGH – an dem sachlichen Zusammenhang.
  • Zur Ausbildung als Erzieherin passt ein Studium der Sozialpädagogik.
  • Kein Fall der Abitur-Lehre-Studium-Laufbahn liegt vor, wenn nach dem Realschulabschluss eine Lehre gemacht wird und anschließend ein Fachhochschulstudium angestrebt wird.

 

  1. Fazit

Die Pflicht zum Ausbildungsunterhalt begrenzt sich in erster Linie auf die Erstausbildung des Kindes. Besteht allerdings zwischen sämtlichen Ausbildungsabschnitten ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang, kann auch ein Fach- oder Ausbildungswechsel sowie ein weiterführendes Studium von der Unterhaltspflicht gedeckt sein.

Begrenzt wird die Pflicht zur finanziellen Unterstützung durch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern. Der Ausbildungsunterhalt muss sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit bewegen.

Wenn Sie Ihren Unterhaltsanspruch gegenüber Ihren Eltern durchsetzen wollen, nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf. Aber auch im gegenteiligen Fall, beraten wir Sie gerne: Wenn Sie eine Unterhaltsforderungen Ihres Kindes für ungerechtfertigt halten, können wir in einem gemeinsamen Beratungsgespräch die rechtlichen Pflichten beleuchten und weitere Schritte in die Wege leiten.

 

 

 

 

 

 

Teilen:
Kontakt

Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeits- und Familienrecht
Hülya Senol
Hohenstaufenring 72
50674 Köln
Deutschland

info@kanzlei-senol.de

T: +49 (0) 221 29 00 52-12
F: +49 (0) 221 29 00 52-11

Neueste Beiträge

Gastbeitrag zum Thema „Versetzung im Job“

Bei einer Versetzung im Job treten häufig viele Fragen auf. Hierbei treten häufig Fragen auf wie „Was ist zumutbar?“, „Darf der Arbeitgeber ohne mich Entscheidungen

Interview zum Thema „Unbezahlter Urlaub“

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Hülya hat ein Interview zum Thema unbezahlter Urlaub gegeben. Dabei ist sie auf die typischen und immer wiederkehrenden Fragestellungen eingegangen

Rechtsanwältin Beratung, Köln, Familienrecht, Arbeitsrecht, Kündigung

Wir sind umgezogen!

Ab sofort befindet sich unsere Kanzlei am

Hohenstaufenring 72
50674 Köln