Arbeitszeugnis – Gibt es tatsächlich einen „Geheimcode“?

as Arbeitszeugnis ist wichtiger Bestandteil der Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses und bescheinigt dem Arbeitnehmer vorhandene oder fehlende Kenntnisse, Fähigkeiten und soziale Kompetenzen. Für künftige Arbeitgeber ist es eine wesentliche Richtschnur bei der Besetzung offener Stellen. Wir klären auf worauf es ankommt!
Zeugnissprache entschlüsseln

Das Arbeitszeugnis ist wichtiger Bestandteil der Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses und bescheinigt dem Arbeitnehmer vorhandene oder fehlende Kenntnisse, Fähigkeiten und soziale Kompetenzen. Für künftige Arbeitgeber ist es eine wesentliche Richtschnur bei der Besetzung offener Stellen. Daher hat jeder Arbeitnehmer bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Gesetzlich ist dieser Anspruch in § 109 Gewerbeordnung festgeschrieben. Wie wir bereits in unserem Grundlagenbeitrag über das Arbeitszeugnis berichtet haben, muss das Zeugnis den Anforderungen der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit entsprechen.

In diesem Beitrag nehmen wir den Grundsatz der Zeugnisklarheit zum Anlass, um zu überprüfen, ob es in der betrieblichen Praxis tatsächlich so etwas wie eine „Geheimsprache“ der Arbeitszeugnisse gibt! Dabei gehen wir auf gängige Formulierungen ein, bei denen Sie als Arbeitnehmer stutzig werden sollten. Außerdem nehmen wir einige kuriose Mythen, die sich um das Arbeitszeugnis ranken genauer unter die Lupe.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Zeugnisklarheit – Was bedeutet das?
  2. Formulierungsbeispiele in Arbeitszeugnissen
  3. Mythen zum Arbeitszeugnis
  4. Fazit – Rechtsanwalt im Arbeitsrecht beauftragen!

 

  1. Zeugnisklarheit – Was bedeutet das?

Während der Grundsatz der Zeugniswahrheit nahezu selbsterklärend ist, muss die Zeugnisklarheit genauer erläutert werden: Das Arbeitszeugnis muss objektiv und sachlich abgefasst werden, wobei auf die individuellen Fähigkeiten, Leistungen und Eigenschaften des jeweiligen Mitarbeiters eingegangen werden soll. Zudem soll das Arbeitszeugnis nach der geltenden Rechtslage keine geheimen oder doppelsinnigen Ausdrucksweisen oder Anspielungen enthalten. Dass dies in der Praxis anders gehandhabt wird ist mittlerweile bekannt!

 

PRAXISTIPP → In der Betriebspraxis werden in der Regel Abstufungen im Sinne einer Notenskala verwendet. Diese finden in den unterschiedlichen Formulierungen Ausdruck und können von versierten Personalern auf einer Notenskala eingeordnet werden.

 

  1. Formulierungsbeispiele in Arbeitszeugnissen

„Er hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.“

Diese Formulierung ist nicht nur auf den ersten Blick wohlwollend formuliert. Sie lässt keinerlei Spielraum für Doppeldeutigkeiten und Interpretationsfreiräume. Der Angestellte hat sich durch sehr gute Arbeitsergebnisse auszeichnen können, sodass mit diesem Satz eine sehr gute Beurteilung einhergeht.

„Er hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.“

Hier steckt der Teufel im Detail, denn dem aufmerksamen Leser springt hier ins Auge, dass die Arbeitsergebnisse nur der vollen und nicht der vollsten Zufriedenheit des Arbeitgebers entsprachen. Dennoch handelt es sich hier um eine gute Beurteilung. Aufgepasst: Die gängigen Formulierungen, wie sie heute beim Arbeitszeugnis eingesetzt werden, sind häufig im Bereich einer guten Beurteilung angesiedelt. Das bedeutet, dass die Schulnote 2 mittlerweile als durchschnittlich anzusehen ist!

„Er hat die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit erledigt.“

Der Kandidat, der diese Formulierung in seinem Arbeitszeugnis wiederfindet, konnte seinen Arbeitgeber nicht vollends überzeugen. Die Beurteilung liegt hier allenfalls im ausreichenden Bereich und ist mit einer klassischen 4 auf der Schulnotenskala zu bewerten.

„Er hat sich bemüht, die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit zu erledigen.“

Hier wird der Unterschied im Vergleich zu den vorherigen Notenabstufungen besonders deutlich: Der einleitende Hinweis, der Kandidat ‚habe sich bemüht‘, klingt nur beim ersten Lesen wohlwollend. Denn hinter dieser Floskel verbirgt sich die Andeutung, dass es bei den schlichten Bemühungen geblieben ist und der Arbeitnehmer keinerlei überzeugende Arbeitsergebnisse leisten konnte. Hier ist die Beurteilung eine glatte 6 – ungenügend!

 

  1. Mythen zum Arbeitszeugnis

Presseberichten zu Folge soll es sogar eine ganz eigene „Geheimsprache“ mit verschlüsselten Codes und Botschaften geben. Ein bekanntes Beispiel in diesem Zusammenhang ist die folgende Formulierung: „Durch seine Geselligkeit trug er zur Verbesserung des Betriebsklimas bei“. Hierin soll der versteckte Hinweis zum Ausdruck kommen, der Kandidat sei dem Alkohol zugeneigt.

Ein senkrechter Strich mit dem Kugelschreiber links von der Unterschrift des Arbeitgebers soll bedeuten, dass der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied sei. Ein Strich rechts der Unterschrift enthalte den Hinweis, der Mitarbeiter sei Mitglied einer linksstehenden Partei.

Als Rechtsanwaltskanzlei im Arbeitsrecht müssen wir jedoch bei genauer Betrachtung dieser Geheimcodes darauf hinweisen, dass viele dieser Ungereimtheiten wohl eher als fahrlässiger Formulierungsunfall und nicht als vorsätzlicher Geheimcode anzusehen sind!

 

  1. Fazit – Rechtsanwalt im Arbeitsrecht beauftragen!

Trotz der teils wilden Mythen hinsichtlich der vermeintlichen Geheimsprache und versteckten Botschaften ist letztlich nicht von der Hand zu weisen, dass das Arbeitszeugnis für den Arbeitnehmer einen herausgehobenen Stellenwert hat. Es entscheidet unter Umständen über sein berufliches Fortkommen und seine Karriere.

Was also tun, wenn man mit dem Zeugnis unzufrieden ist? Als erster Schritt ist dem Kandidaten zu empfehlen, sich direkt an den (ehemaligen) Arbeitgeber zu wenden und ihn um eine Korrektur zu bitten. Stellt er sich quer, sollten schleunigst ein Rechtsanwalt im Arbeitsrecht, zumeist ausgewiesene Experten im Zeugnisrecht, aufgesucht werden! Wir übernehmen für Sie gerne die fachkundige Durchsicht Ihrer Unterlagen und vertreten Sie erfolgsversprechend bei Ihrer Zeugnisberichtigungsklage. Nehme Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!

 

 

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