Internationale Eheverträge – Ein Muss für „Multikulti“-Paare

Die Zahl grenzüberschreitender Ehen nimmt stetig zu. Gemeint sind hiermit Ehebündnisse zwischen Bürgern unterschiedlicher Nationen oder Ehepaaren mit weltweitem Vermögen und mehreren Wohnsitzen.

In einer solchen „Multikulti“-Beziehung bringt eine eventuelle Trennung besondere juristische, wirtschaftliche und praktische Risiken mit sich. Dieses erhebliche Konfliktpotential liegt insbesondere daran, dass die unterschiedlichen Rechtsordnungen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union (EU) deutliche Unterschiede aufweisen.

Um diese Risiken weitestgehend einzudämmen, ist es für das Ehepaar nahezu unerlässlich einen schriftlichen Ehevertrag abzuschließen. Selbst Standesbeamte sind dazu aufgefordert solchen Paaren die Möglichkeiten eines Ehevertrages aufzuzeigen. In diesem Beitrag stellen wir die allgemeinen Grundsätze vor, die bei der Gestaltung eines Ehevertrages mit internationalem Bezug zu beachten sind.

 

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines zum internationalen Ehevertrag

2. Die Wahl der Rechtsordnung und des Güterstandes im Ehevertrag

3. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich und Unterhalt

4. Ehevertragliche Vereinbarungen über das Sorgerecht

5. Fazit

 

1. Allgemeines zum internationalen Ehevertrag

Wenn eine internationale Ehe einmal scheitern sollte, müssen die Risiken für alle Beteiligten so gering wie möglich gehalten werden. Daher sollte jeder Ehevertrag Regelungen enthalten, die individuell auf die Bedürfnisse beider Seiten zugeschnitten sind.

Eheverträge mit Auslandsbezug sollten daher folgende Themen abdecken:

Außerdem muss bei internationalen Eheverträgen unbedingt eine sogenannte Rechtswahlklausel aufgenommen werden. Juristen verstehen hierunter eine Vereinbarung der Eheleute, welches Recht beide anerkennen wollen. Für Ehepaare, die in mehreren Ländern zu Hause sind, empfiehlt es sich außerdem, eine Klausel in den Vertrag aufzunehmen, die einen „regelmäßigen Wohnsitz“ benennt.

PRAXISTIPP Die Praxis zeigt, dass der Ehevertrag bei Paaren unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder mit ständig wechselndem Wohnsitz regelmäßig überprüft werden sollte. Wir empfehlen eine jährliche Überprüfung, um Risiken zu minimieren und individuelle Bedürfnisse zu berücksichtigen.

 

2. Die Wahl der Rechtsordnung und des Güterstandes im Ehevertrag

Problematisch ist bei grenzüberschreitenden Ehen bereits die Frage, welches Rechtssystem zur Anwendung kommt. Antworten finden sich im sogenannten internationalen Privatrecht:

Grundsätzlich ist das Recht des Staates anwendbar, dem beide Ehegatten angehören oder zu Zeiten der Ehe zuletzt angehört haben. Wenn keine dieser beiden Varianten auf das Ehepaar zutrifft, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Worauf es letztendlich ankommt, entscheidet jedoch immer der konkrete Einzelfall. Eine pauschale Bestimmung verbietet sich vor dem Hintergrund.

PRAXISTIPP Hier wird bereits deutlich, wie wichtig die ehevertraglichen Regelungen über den „regelmäßigen“ Wohnsitz des Ehepaares sind. Lassen Sie sich von einem Experten beraten, der die Feinheiten im internationalen Familienrecht kennt und praxisgerecht umsetzt!

Den Ehegatten steht allerdings auch die Möglichkeit der Rechtswahl bezüglich des allgemeinen Status der Ehewirkung zu. Je nach der persönlichen Situation des Paares und der Staatsangehörigkeit beider Teile, kann eine solche Rechtswahl getroffen werden und den Ehegatten sinnvolle Vorteile bieten. Wir beraten Sie hierzu gerne!

Der gesetzlich vorgesehene Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Sie ist auf die „Hausfrauenehe“ zugeschnitten und wird den Anforderungen von Paaren in grenzüberschreitender Ehe häufig nicht gerecht. Denn nicht selten wünschen diese Paare zunächst keinerlei wirtschaftliche Auswirkungen, die die Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft jedoch mit sich bringt.

In einem Ehevertrag kann der gesetzliche Güterstand aufgehoben werden. Stattdessen kann beispielsweise Gütertrennung vereinbart werden, sodass jeder Ehegatte frei von den gesetzlichen Beschränkungen der Zugewinngemeinschaft über sein Vermögen verfügen kann.

Die Wahl des ehelichen Güterrechts bietet ein hohes Maß an Flexibilität und kann an die Wünsche des Paares angepasst werden. Auch der Ausgleich von Vermögen im Scheidungsfall kann bereits im Ehevertrag festgehalten werden.

 

3. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich und Unterhalt

Ähnlich wie der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist auch der Versorgungsausgleich auf die kinderbezogene „Hausfrauenehe“ zugeschnitten. Da jedes Paar unterschiedliche Vorstellungen über ihr perfektes Modell der Ehe hat, bietet auch dieser Punkt Anpassungsspielraum. Der Versorgungsausgleich kann beispielsweise ausgeschlossen werden, indem beide Seiten den Verzicht darauf gegenseitig annehmen.

Die Ehegatten können außerdem unterschiedliche Aspekte des Unterhaltsrecht in einem Ehevertrag selbst ausgestalten. Dabei ist grundsätzlich zwischen dem Ehegatten- und dem Kindesunterhalt zu unterscheiden. Was den Ehegattenunterhalt betrifft, dürfen wiederum der Unterhalt zur Zeit des Getrenntlebens und der nachehelichen Unterhalt nicht verwechselt werden.

Zum Trennungsunterhalt lassen sich vielseitige und flexible Vereinbarungen treffen. So können sich die Ehegatten beispielsweise darauf einigen, dass im Trennungszeitraum die häusliche Gemeinschaft aufgelöst wird und die Nutzung sodann einem Teil alleine zusteht. Der andere Teil kann dann als Vermieter auftreten und die Mietkosten auf den monatlichen Unterhalt anrechnen.

Sogar der nacheheliche Unterhalt kann gänzlich ausgeschlossen werden, auch wenn ein derart umfassender Unterhaltsverzicht nur selten dem Wille der Eheleute entspricht.

Der Kindesunterhalt kann durch einen Ehevertrag nicht ausgeschlossen werden.

 

4. Ehevertragliche Vereinbarungen über das Sorgerecht

Für den Fall der Ehescheidung kann auch das Sorgerecht bereits im Vorfeld durch einen Ehevertrag geregelt werden. Während sich solche Regelungen im Allgemeinen positiv auf das nacheheliche Miteinander auswirken, sind sie im Besonderen bei internationalen Ehen von größtem Nutzen. Wenn die Familie in mehreren Ländern einen Wohnsitz hat, muss zum Wohle der Kinder eine schonende und entwicklungsfördernde Lösung gefunden werden. 

Das Ehepaar kann etwa vereinbaren, dass die elterliche Sorge bei beiden Elternteilen bleibt, der gewöhnliche Aufenthalt der gemeinsamen Kinder aber bei der Mutter ist. Die Kinder sollen also bei der Mutter leben und von ihr betreut werden.

Als Gegenentwurf hierzu können die Eheleute die elterliche Sorge aber auch einem Elternteil übertragen.

PRAXISTIPP Bei Eheverträgen mit Auslandsbezug ist Vorsicht geboten. In manchen Ländern kann das Sorgerecht nicht alleine durch die Eltern festgelegt werden. Hier entscheidet teilweise das Gericht im „besten Interesse“ des Kindes.

 

5. Fazit

Wie bereits angedeutet, ist es wegen der unterschiedlichen Rechtsordnungen für Eheleute mit internationalen Beziehungen dringend zu empfehlen, einen Ehevertrag abzuschließen. Um die Risiken im Scheidungsfall so gering wie möglich zu halten, sollten Sie sich von einem im internationalen Familienrecht versierten Rechtsanwalt beraten lassen.

Wir zeigen Ihnen gerne die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten auf und minimieren auf diesem Wege die Risiken im Falle des Scheiterns der Ehe! Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf.

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Fachanwältin für Arbeits- und Familienrecht
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