Unwiderrufliche Freistellung und die Berechnung des Arbeitslosengeldes

Die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist eine praxisrelevante Materie. Die Agentur für Arbeit hat eine neue Verwaltungsanweisung erteilt, die in einigen Fällen zu einer Reduzierung des Arbeitslosengeldes führen kann. Erfahren Sie mehr!
Arbeitslosengeld

Die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist eine komplexe Materie. Besonders kompliziert wird die Situation etwa dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung unwiderruflich freigestellt hat. In einem solchen Fall ergeben sich praktische Probleme bei der Bestimmung des Bemessungszeitraumes für das Arbeitslosengeld. Die neue Verwaltungspraxis der Agentur für Arbeit macht in diesem Zusammenhang ein Umdenken erforderlich.

Erfahren Sie mehr über die Berechnung des Arbeitslosengeldes im Zusammenhang mit einer unwiderruflichen Freistellung! In diesen Beitrag gehen wir auf die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten einer Freistellung ein, beleuchten die Berechnung des Arbeitslosengeldes und geben wertvolle Hinweise zur neuen Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Freistellung im Arbeitsrecht
  2. Berechnung des Arbeitslosengeldes
  3. Neue Verwaltungspraxis der Agentur für Arbeit
  4. Was bedeutet die Freistellung für das Arbeitslosengeld?
  5. Fazit – Arbeitsrecht in Köln

 

1. Freistellung im Arbeitsrecht

Der Arbeitnehmer ist aufgrund seines Arbeitsvertrages grundsätzlich dazu verpflichtet, seine geschuldete Arbeit zu erbringen. Diese Leistungspflicht ist jedoch nicht das Maß aller Dinge, denn sie kann auch abbedungen werden. Das heißt, dass der Arbeitgeber einseitig oder einvernehmlich mit dem Arbeitnehmer beschließen kann, auf die Arbeitsleistung zu verzichten. Eine solche Freistellung kann dauerhaft oder zeitlich begrenzt erfolgen.

 

PRAXISTIPP Eine einseitige Freistellung ist nicht immer im Sinne des Arbeitnehmers! Wenn Sie mit dieser Anordnung nicht einverstanden sind, wenden Sie sich unmittelbar an einen Anwalt. So verschenken Sie keine Zeit, um der Freistellung zu widersprechen oder auf Weiterbeschäftigung zu klagen!

 

Zudem kann die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich erklärt werden. Diese Unterscheidung hat wesentliche Auswirkungen auf die Berechnung des Arbeitslosengeldes.

  • Eine widerrufliche Freistellung ist dadurch gekennzeichnet, dass Arbeitnehmer vom Arbeitgeber jederzeit zur ursprünglichen Arbeitsleistung verpflichtet werden kann.
  • Eine unwiderrufliche Freistellung bedeutet, dass der Arbeitnehmer in dem Zeitraum der Freistellung nicht zur Wiederaufnahme der Arbeit verpflichtet werden kann.

Wird in einem Aufhebungs– oder Abwicklungsvertrag eine unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers vereinbart, während die Bezüge weiterhin ausgezahlt werden, endet mit der tatsächlichen Beschäftigung auch das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne. In einem solchen Fall tritt Arbeitslosigkeit ein. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einseitig unwiderruflich freistellt.

Wird der Arbeitnehmer jedoch auf der Grundlage der Widerruflichkeit freigestellt, stellt sich die Rechtslage anders dar. In einem solchen Fall führt die Freistellung nämlich nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hintergrund dieser Rechtsfolge ist, dass der Arbeitgeber noch immer sein Weisungsrecht ausüben kann, um den Arbeitnehmer zur Wiederaufnahme der Arbeit zu verpflichten. Von Arbeitslosigkeit kann in diesem Zusammenhang also nicht gesprochen werden.

 

2. Berechnung des Arbeitslosengeldes

Die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) geregelt. Grundsätzlich beträgt der allgemeine Leistungssatz nach der jetzigen Rechtslage 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts. Hat der Arbeitslose ein Kind, für das Kindergeld bezogen wird, kommt ihm der erhöhte Leistungssatz von derzeit 67 Prozent zu Gute.

Das pauschalierte Nettoentgelt wird aus dem Bruttoentgelt abgeleitet, das der Arbeitslose in dem entscheidenden Bemessungszeitraum erzielt. Dieser umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Dieser zeitliche Rahmen erstreckt sich grundsätzlich über ein Jahr.

PRAXISTIPP Die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist komplex. Auf den Seiten der Agentur für Arbeit haben Sie die Möglichkeit eine Selbstberechnung durchzuführen. Für eine umfassende Beratung sollten Sie jedoch anwaltliche Unterstützung einholen!

 

3. Neue Verwaltungspraxis der Agentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit hat kürzlich für eine Neuerung der Verwaltungspraxis gesorgt. Von nun an nämlich sollen die Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums nicht mehr berücksichtigt werden.

In einigen Situationen kann das eine deutliche Reduzierung des Arbeitslosengeldes bedeuten. Denn wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Abwicklungs- bzw. Aufhebungsvertrag eine Auslaufzeit von mindestens einem Jahr vereinbaren, hat diese unwiderrufliche Freistellung erhebliche Auswirkungen auf den Bemessungszeitraum. Gleiches gilt für einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht nach dem Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Haben sich die Parteien nämlich darauf geeinigt, dass der Arbeitsvertrag erst nach einer zwölfmonatigen Frist gekündigt wird und der Arbeitnehmer seine Bezüge weiterhin erhält, würde ein solcher Entgeltabrechnungszeitraum für die Bestimmung des Bemessungszeitraums nicht einbezogen werden.

 

4. Was bedeutet die Freistellung für das Arbeitslosengeld?

In erster Linie sind Arbeitnehmer zur Vorsicht aufgerufen, wenn Arbeitgeber die Möglichkeit einer unwiderruflichen Freistellung anbieten. Das betrifft vorrangig den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder eines gerichtlichen Vergleichs.

PRAXISTIPP Wenn der Arbeitgeber Sie mit einer unwiderruflichen Freistellung konfrontiert, sollten Sie nicht voreilig zustimmen. Sichern Sie sich im Vorfeld durch eine anwaltliche Beratung ab, um negative Konsequenzen auszuschließen!

Im Unterschied zur Situation des Arbeitnehmers bleibt die unwiderrufliche Freistellung für den Arbeitgeber besonders attraktiv. Um den Arbeitnehmer zu schützen, sind jedoch die Möglichkeiten, den Arbeitnehmer ohne seine Zustimmung unwiderruflich freizustellen, eng umgrenzt. Der Arbeitnehmer hat schließlich einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, seine Arbeit zu verrichten.

 

5. Fazit – Arbeitsrecht und Sozialrecht in Köln

Die Kanzlei Senol konzentriert sich schwerpunktmäßig auf das Arbeitsrecht und das Sozialrecht. Das Arbeitslosengeld stellt eine Schnittstelle zu diesen beiden Rechtsgebieten dar. Hier werden also fundierte Fachkenntnisse sowohl in arbeitsrechtlichen wie auch sozialrechtlichen Fragestellungen erforderlich. Die Kanzlei Senol deckt diese Schnittmenge an Rechtsgebieten ab und berät Sie kompetent und zielorientiert.

Zögern Sie daher nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen, wenn das Ende Ihres Arbeitsverhältnisses absehbar wird oder eine Freistellung zur Debatte steht.

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