Das Scheidungsverfahren – Wie und wann können Sie Scheidung einreichen?

Wenn die Ehe am Ende ist, möchte einer der Ehegatten die Scheidung einreichen. Doch was bedeutet es eigentlich „Scheidung einzureichen“? Erfahren Sie mehr!

Wer das Bündnis der Ehe eingeht, gibt das Versprechen „bis dass der Tod uns scheidet“. Allerdings verläuft der gemeinsame Lebensabschnitt nicht immer so glücklich wie erhofft.

Wenn die Ehe am Ende ist, möchte einer der Ehegatten die Scheidung einreichen und es bleibt häufig nur der Weg zum Familiengericht. Doch was bedeutet es eigentlich „Scheidung einzureichen“? Unter welchen Voraussetzungen kann eine Ehe geschieden werden und wie läuft das Scheidungsverfahren ab?

Die anwaltliche Beratungspraxis zeigt in diesem Zusammenhang, dass sich böse Überraschungen vermeiden lassen, wenn die Mandanten Klarheit über das bevorstehende Scheidungsverfahren haben.

 

In diesem Beitrag erfahren Sie die wesentlichen Punkte bis zur endgültigen Ehescheidung, was es zu beachten gilt und wie Ihr Rechtsanwalt Sie in dieser mitunter schwierigen Zeit unterstützen kann.

 

Inhaltsverzeichnis

1. Was besagt das sogenannte Zerrüttungsprinzip?
2. Das Trennungsjahr vor dem Einreichen der Scheidung
3. Scheidung ohne Trennungsjahr?
4. An wen muss ich mich wenden?
5. Welche Rolle spielt das Familiengericht?
6. Was passiert nach der Scheidung?
7. Zusammenfassung

 

1. Was besagt das sogenannte Zerrüttungsprinzip?

In Deutschland werden rund 40 % aller Ehen geschieden. In 2015 lag die Zahl der Ehescheidungen und Scheidungsverfahren bei rund 163 000. Auch wenn diese Fakten es anders vermuten lassen, hängt das Ende der Ehe nicht alleine vom Belieben der Ehegatten ab. Vielmehr lässt der deutsche Gesetzgeber die Scheidung erst dann zu, wenn die Ehe als gescheitert gilt. Dieses sogenannte Zerrüttungsprinzip soll einerseits die Ehegatten vor überstürzten Entscheidungen schützen und andererseits die Familiengerichte entlasten.

Doch wann kann man von einer „gescheiterten Ehe“ sprechen? Das ist dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und in Zukunft nicht erwartet werden kann, dass sie wieder herzustellen ist. Diese vage Prognose ist für das Familiengericht im Einzelfall nicht immer leicht zu treffen. Deswegen ist grundsätzlich das Trennungsjahr erforderlich, um nachzuweisen, dass die Ehe endgültig als gescheitert gilt.

Das war übrigens nicht immer so. Noch vor einigen Jahren galt das sogenannte Verschuldensprinzip. Wollte ein Ehegatte die Scheidung einreichen, war er gesetzlich verpflichtet nachzuweisen, dass den anderen Ehegatten ein Verschulden traf, weswegen die eheliche Lebensgemeinschaft nicht weitergeführt werden konnte.

Heute kann die Ehe grundsätzlich dann geschieden werden, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist und beide Seiten sich scheiden lassen wollen.

PRAXISTIPP→ Wenn Sie darüber nachdenken Scheidung einzureichen, wenden Sie sich frühzeitig an einen Anwalt! So können Sie sich Klarheit über Ihre Situation verschaffen und sich der Unterstützung Ihres Rechtsbeistandes sicher sein.

 

2. Das Trennungsjahr vor dem Einreichen der Scheidung

Im Hinblick auf die rechtlichen Voraussetzungen der Ehescheidung gibt es einige praktische Hindernisse im Scheidungsverfahren zu bewältigen. Während des Trennungsjahres müssen die Ehegatten im besten Wortsinne getrennt leben. Das bedeutet, dass die häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehepartnern aufgelöst werden muss.

Als Faustformel gilt eine „Trennung von Tisch und Bett“. Das bedeutet zwar nicht immer, dass ein Partner zwangsläufig die gemeinsame Wohnung oder das Haus verlassen muss. Eine strikte Aufteilung der Schlaf- und Wohnräume sollte jedoch getroffen werden.

Auch die gemeinsame Haushaltskasse muss nun abgeschafft werden, um eine wirtschaftliche Trennung des Vermögens zu erreichen. Auf diese Weise kann dem Familiengericht glaubhaft gemacht werden, dass beide Seiten von dem Scheitern der Ehe überzeugt sind und eine Versöhnung in Zukunft nicht mehr zu erwarten.

 

3. Scheidung ohne Trennungsjahr?

Es kann jedoch auch Situation geben, in denen es einem Ehegatten schlicht unzumutbar ist an der Ehe festzuhalten und den Trennungszeitraum voll auszuschöpfen. In einem solchen Härtefall kann die Ehe bereits vor Ablauf eines Jahres geschieden werden.

Als Gründe für ein solches Scheidungsverfahren kommen in Betracht:

  • Misshandlungen während der Ehe
  • Alkohol- oder Spielsucht eines Ehegatten
  • Rechtskräftige Verurteilung eines Ehegatten zu einer Freiheitsstrafe

Eine solche Blitzscheidung stellt jedoch die Ausnahme dar.

PRAXISTIPP→ Eine Scheidung im Härtefall bedeutet in der Regel eine erdrückende emotionale Situation, denen unsere Mandanten häufig nicht alleine gewachsen sind. Scheuen Sie daher nicht davor einen Anwalt in Ihre persönliche Lage einzuweihen. Die Erfahrung zeigt, dass im Zuge einer vertrauensvollen Zusammenarbeit ein Ausweg gefunden werden kann!

 

4. Scheidung einreichen – Bei wem?

Wer Scheidung einreichen möchte, muss sich zunächst an einen Anwalt wenden. Im Scheidungsverfahren gilt Anwaltszwang. Der Scheidungsanwalt kann nach einer gemeinsamen Beratung nun den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht stellen. Hierbei richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei kinderlosen Ehegatten nach dem letzten gemeinsamen Wohnsitz. Wenn die Partner bereits getrennt leben, ist der Wohnort des Antragsgegners ausschlaggebend.
Haben die Partner noch minderjährige Kinder, so bestimmt deren Wohnort zugleich den Gerichtsort.

 

5. Welche Rolle spielt das Familiengericht?

Wenn der Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht eingegangen ist und der Gerichtskostenvorschuss gezahlt wurde, wird das Gericht aktiv und setzt sich mit den Ehepartnern in Verbindung.

Von nun an steht der Versorgungsausgleich im Vordergrund, der grundsätzlich gemeinsam mit der Ehescheidung geregelt wird. Nur für den Fall, dass die Ehe weniger als drei Jahre bestanden hat, ist der Versorgungsausgleich gesondert zu beantragen.

Das Gericht leitet die für den Versorgungsausgleich wesentlichen Informationen an den entsprechenden Rentenversicherungsträger weiter, sodass die Rentenanwartschaften berechnet werden können. Sobald die jeweiligen Rentenansprüche feststehen, legt das Gericht den Scheidungstermin fest, bei dem beide Seiten grundsätzlich persönlich anwesend sein müssen. Im Anschluss daran ist das Scheidungsverfahren abgeschlossen.

 

6. Was passiert nach dem Scheidungsverfahren?

Um weiteren Konflikten vorzubeugen, bietet es sich zumeist an frühzeitig sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarungen zu treffen. So können gemeinsam Regelungen vereinbart werden, die nach der rechtskräftigen Scheidung bestehen sollen.

Geregelt werden können unter anderem:

  • Vermögensauseinandersetzung
  • Kindes- und Ehegattenunterhalt
  • Sorgerecht des gemeinsamen Kindes
  • Vereinbarung der Gütertrennung und des Zugewinnausgleiches

PRAXISTIPP→ Mit Scheidungsfolgenvereinbarungen können Sie einvernehmlich praktikable Lösungen finden und Rechtsstreitigkeiten zuvor kommen! Beachten Sie allerdings, dass eine solche Lösung nur dann in Betracht kommt, wenn Sie auf die Mitwirkung Ihres ehemaligen Ehepartners zählen können.

 

7. Zusammenfassung

Das Scheidungsverfahren ist ein langwieriger Prozess und für die Beteiligten kräftezehrend und belastend. Wenn Sie Scheidung einreichen wollen, lassen Sie sich durch eine transparente anwaltliche Beratung unterstützen. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf, sodass wir gemeinsam den Weg zur Ehescheidung beschreiten können!

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Kontakt

Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeits- und Familienrecht
Hülya Senol
Hohenstaufenring 72
50674 Köln
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T: +49 (0) 221 29 00 52-12
F: +49 (0) 221 29 00 52-11

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