Opfer von Gewalt – seien es Frauen, Männer oder Kinder – brauchen Unterstützung und Hilfe. Wer zu Hause Gewalt erfährt, benötigt besonderen Schutz. Denn Menschen können nicht frei und selbstbestimmt leben, wenn sie Gewaltanwendungen fürchten müssen oder ihr Leben von ständiger Furcht geprägt ist.
Mit dem Gewaltschutzgesetz wurde im Jahr 2002 ein Katalog rechtlicher Vorschriften zur Bekämpfung von Gewalt, auch im häuslichen Umfeld geschaffen. Insbesondere der Grundsatz „Wer schlägt, muss gehen – das Opfer bleibt in der Wohnung“ ist im Gewaltschutzgesetz verankert. Was genau dieses Prinzip besagt und welche praktischen Schritte im Ernstfall empfehlenswert sind, erklären wir in diesem Beitrag!
Inhaltsverzeichnis
- Die Familie als Schauplatz der Gewalt
- Rechtsschutz für Opfer häuslicher Gewalt
- Was regelt das Gewaltschutzgesetz?
- Fazit – Wer schlägt, muss gehen!
Körperliche sowie seelische Gewalt findet überwiegend zu Hause statt und gehört für viele Opfer bedauerlicherweise zum Alltag. Gewalt wird dabei überwiegend gegen Frauen ausgeübt. Gewaltanwender sind häufig der Partner oder Ex-Partner. Rund 25 Prozent der Frauen im Alter von 16 bis 85 Jahren haben Gewalt in der Beziehung erlebt, so die Ergebnisse einer neuen repräsentativen Studie der Europäischen Grundrechteagentur zum Ausmaß von Gewalt gegen Frauen in Europa.
Erschreckend ist ein weiteres Ergebnis der EU-Studie: Zwei Drittel der weiblichen Opfer gehen nicht zur Polizei, zum Rechtsanwalt oder einer anderen Hilfeeinrichtung! Dieses Problem ist auch für Deutschland bekannt. Hintergründe sind häufig Scham oder Angst vor dem Täter. Die Opfer schweigen oft und haben kein Vertrauen zu den staatlichen Institutionen. Dass es sich hierbei um einen schwerwiegenden Fehler handelt, liegt auf der Hand!
PRAXISTIPP → Das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ist Teil des staatlichen Hilfesystems. Unter www.hilfetelefon.de können Sie sich vertraulich, mehrsprachig und anonym unterstützen lassen!
Leidtragende von Partnergewalt sind häufig auch die im Haushalt lebenden Kinder – egal ob sich die Verletzungshandlungen unmittelbar gegen sie richten oder nicht!
In akuten Gewaltsituationen bietet die Polizei erste Hilfe, denn Sie ist verpflichtet, auf einen Notruf hin sofort zu kommen. Wenn eine strafbare Handlung, wie beispielsweise eine Körperverletzung, Nötigung, Vergewaltigung oder Freiheitsentziehung vorliegt, muss die Polizei eine Anzeige aufnehmen! Im Rahmen des Strafverfahrens wird diese Anzeige dann an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die sodann über eine Anklageerhebung entscheidet.
Wer Opfer von Gewalt geworden ist, kann neben oder statt eines Strafverfahrens zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten in Anspruch nehmen. Hierbei unterstützen wir Sie als Rechtsanwaltskanzlei mit Schwerpunkt im Familienrecht kompetent, schnell und effektiv!
In Betracht kommen folgende Schutzmaßnahmen:
- Schutzanordnungen
- Zuweisung der Wohnung
- Schadensersatz und Schmerzensgeld
- gerichtliche Regelung des Sorgerechts für gemeinschaftliche Kinder
- Aussetzung oder Beschränkung des Umgangsrechts
Schutzanordnungen und die Zuweisung der Wohnung sind dabei effektive Schutzmöglichkeiten vor weiteren Gewalttaten und Gegenstand des Gewaltschutzgesetzes.
Das Gewaltschutzgesetz schützt die Opfer von häuslicher Gewalt in erster Linie durch die Möglichkeit, die eigene Wohnung nutzen zu können, ohne den Lebensmittelpunkt weiterhin mit der gewalttätigen Person teilen zu müssen. Dahingehende Entscheidungen treffen die zuständigen Familiengerichte auf Antrag der Opfer. Diese Schutzmöglichkeiten kommen allen von häuslicher Gewalt betroffenen Menschen zugute! Egal, ob es sich um Gewalt in einer Paarbeziehung, unter Ehegatten oder Geschiedenen oder um Gewalt gegen andere Familienangehörige handelt.
PRAXISTIPP → Das Gewaltschutzgesetz bezieht sich auf alle Menschen, die Opfer von Gewaltanwendung oder Gewaltandrohung geworden sind. Eine besondere Nähebeziehung zwischen Täter und Opfer ist nicht erforderlich!
Gewalt im Sinne des Gewaltschutzgesetzes meint alle vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer anderen Person, gleichgültig, ob die Taten im Rahmen einer häuslichen Gemeinschaft erfolgen oder außerhalb. Selbst die psychische Gewalt ist durch das Gewaltschutzgesetz erfasst: geht es um Drohungen und unzumutbare Belästigungen oder um psychische oder körperliche Gesundheitsschädigungen ist der Schutzbereich des Gesetzes eröffnet.
„Wer schlägt muss gehen, das Opfer bleibt in der Wohnung!“ Dieser Kerngedanke beherrscht das Gewaltschutzgesetz! Der Anspruch des Gesetzes ist hier nämlich nicht die Gewalt niederzuschmettern, sondern vielmehr zwischen den Konfliktpartnern Distanz zu schaffen. So kann die Gewaltspirale durchbrochen werden. Bei der Durchsetzung dieser zivilrechtlichen Schutzmöglichkeiten unterstützen wir Sie mit Rat und Tat – nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!