Brückenteilzeit – Das neue Gesetz 2019  

Seit dem 01.01.2019 ist das neue Gesetz zur befristeten Teilzeit in Kraft. Für Arbeitnehmer bietet diese gesetzliche Grundlage neue Möglichkeiten: Sie können ihre Arbeitszeit für eine gewisse Dauer reduzieren und danach wieder in Vollzeit weiterarbeiten. In diesem Beitrag gehen wir auf die gesetzlichen Neuerungen ein und klären auf, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer von nun an beachten müssen!
Brückenteilzeit

Seit dem 01.01.2019 ist das neue Gesetz zur befristeten Teilzeit in Kraft. Für Arbeitnehmer bietet diese gesetzliche Grundlage neue Möglichkeiten: Sie können ihre Arbeitszeit für eine gewisse Dauer reduzieren und danach wieder in Vollzeit weiterarbeiten. In diesem Beitrag gehen wir auf die gesetzlichen Neuerungen ein und klären auf, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer von nun an beachten müssen!

 

Inhaltsverzeichnis  

  1. Brückenteilzeit 2019 – Was bedeutet das eigentlich?
  2. Die Voraussetzungen der Brückenteilzeit im Überblick
  3. Auch dauerhafte Teilzeitkräfte sind in ihren Rechten gestärkt!
  4. Welche Rechte haben Arbeitgeber beim Antrag auf Brückenteilzeit?
  5. Fazit – Neue Möglichkeiten mit der Brückenarbeitszeit 2019

 

  1. Brückenteilzeit 2019 – Was bedeutet das eigentlich?

Unter dem Begriff der Brückenteilzeit verbirgt sind eine Stärkung der Rechte des Arbeitnehmers. Für einen Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahren kann das Arbeitspensum reduziert werden. Die neue Gesetzesgrundlage gewährleistet danach, dass der Arbeitnehmer wieder auf seine vorherige Arbeitszeit aufstocken kann.

Das neue Gesetz bietet ein hohes Maß an Flexibilität. Als Arbeitnehmer können Sie selbst entscheiden, auf wie viele Stunden Sie Ihre Wochenarbeitszeit reduzieren wollen. Ausschlaggebend ist jedoch, dass dem Teilzeitwunsch keine wesentlichen betrieblichen Interessen entgegenstehen!

 

  1. Die Voraussetzungen der Brückenteilzeit im Überblick

Brückenteilzeit können nur Arbeitnehmer beanspruchen. Freie Mitarbeiter oder Praktikanten sind hiervon ausgeschlossen. Um von den Regelungen der Brückenteilzeit profitieren zu können, müssen außerdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ihr Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen.
  • Ihr Arbeitsverhältnis muss schon länger als sechs Monate bestehen.
  • Sie müssen bei Ihrem Arbeitgeber einen Antrag stellen, Ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum, der zwischen einem und fünf Jahren liegt, zu reduzieren.
  • Besondere Gründe müssen Sie in Ihrem Antrag beim Arbeitgeber nicht nennen.
  • Der Antrag muss schriftlich mindestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Reduzierung Ihrer Arbeitszeit gestellt werden.
  • Ihrem Antrag auf Brückenteilzeit dürfen keine wesentlichen betrieblichen Gründe entgegenstehen.
  • Arbeitgeber, die zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer beschäftigen, gilt eine besondere Zumutbarkeitsgrenze: Selbst wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, müssen diese Arbeitgeber nur einem unter 15 Arbeitnehmern Brückenteilzeit gewähren!

 

  1. Auch dauerhafte Teilzeitkräfte sind in ihren Rechten gestärkt!

Das neue Gesetz zur Brückenteilzeit hält auch für Arbeitnehmer Erleichterungen bereit, die bereits in Teilzeit arbeiten, ihr Arbeitspensum aber aufstocken möchten. Bereits nach der bisherigen Rechtslage mussten Arbeitgeber bei der Besetzung offener Stellen Teilzeitkräfte, die mehr arbeiten wollen, bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen. Diese Regelung galt jedoch mit einer entscheidenden Einschränkung: Konnte der Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe oder entgegenstehende Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitkräfte nachweisen, musste er gleich geeignete Teilzeitarbeitnehmer nicht bevorzugen. Im Zuge der Gesetzesänderung sind die Anforderungen an diese Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers gestiegen. Seit 01.01.19 muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der zu besetzende Arbeitsplatz der bisherigen Stelle des Teilzeitbeschäftigten nicht entspricht oder dieser nicht mindestens gleich geeignet ist, wie ein anderer Bewerber.

PRAXISTIPP Dieser Nachweis wird dem Arbeitgeber regelmäßig nur schwer gelingen. Für Arbeitnehmer sind diese gesetzlichen Erleichterungen eine Chance sich beruflich weiterzuentwickeln!

Nach der Gesetzesänderung steht außerdem fest, dass der Arbeitgeber den Wunsch nach einer Änderung der Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer erörtern muss. Diese Pflicht besteht übrigens unabhängig von der Frage, wie viele Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. Erklärtes Ziel ist es, eine gemeinsame Grundlage über die wöchentliche Arbeitszeit zu vereinbaren. Zur Stärkung der Verhandlungsposition des Arbeitnehmers kann ein Mitglied des Betriebsrates hinzugezogen werden.

 

  1. Welche Rechte haben Arbeitgeber beim Antrag auf Brückenteilzeit?

Brückenteilzeit lässt sich aus unternehmerischer Sicht nicht immer mit dem Tagesgeschäft vereinbaren. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und gewährt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, den Antrag auf Brückenteilzeit in zwei Situationen abzulehnen.

Wenn beispielsweise der gesicherte Arbeitsablauf auf Grund der Brückenteilzeit nicht mehr gewährleistet ist, kann der Arbeitgeber einen dahingehenden Antrag ablehnen. Gleiches gilt in Fällen, in denen die reduzierte Arbeitszeit für den Betrieb unverhältnismäßige Kosten bedeuten würde.

Zu Gunsten der Arbeitgeber sieht das Gesetz außerdem eine besondere Zumutbarkeitsregel vor. Diese greift in Betrieben mit 46 bis 200 Beschäftigten. In solchen Unternehmen muss dann nur einem von 15 Arbeitnehmern Brückenteilzeit ermöglicht werden. Stellen mehr Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag, steht es dem Arbeitgeber zu, die Genehmigung der Teilzeitarbeit zu verweigern. Dahinter stecken ähnliche Erwägungen wie bei den übrigen entgegenstehenden Betriebsinteressen. Der ordnungsgemäße Ablauf des Tagesgeschäfts soll durch die Brückenteilzeit nicht beeinträchtigt werden. Nur wenn sichergestellt ist, dass das Unternehmen die Reduzierung der Arbeitszeit stemmen kann, sollen die Arbeitnehmer von den Gesetzesneuerungen profitieren können.

PRAXISTIPP FÜR ARBEITGEBER Auf einen Antrag auf Brückenteilzeit sollten Sie zeitnah reagieren. Versäumen Sie es, den Wunsch Ihres Arbeitnehmers mit diesem spätestens bis einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit zu erörtern, gilt sein Antrag als genehmigt!

 

  1. Fazit – Neue Möglichkeiten mit der Brückenarbeitszeit 2019

Das neue Gesetz zur Brückenarbeitszeit bietet dem Arbeitnehmer die Chance für einen begrenzten Zeitraum in Teilzeit zu arbeiten und anschließend zur Vollzeitarbeit zurückzukehren. Der Anspruch richtet sich jedoch ausschließlich an Arbeitnehmer. Auszubildende können unter gewissen Voraussetzungen eine Teilzeitberufsausbildung beantragen. Mitarbeiter auf freier Basis haben keinen Anspruch auf Brückenteilzeit. Sie sind jedoch ohnehin nicht so stark in den betrieblichen Ablauf eingebunden wie Arbeitnehmer. Bei Fragen zum Thema Brückenteilzeit beraten wir Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!

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