Aussehen am Arbeitsplatz – Das Arbeitsrechtsquiz

In diesem Beitrag haben wir ein arbeitsrechtliches Quiz zusammengestellt! Was darf der Chef bei der Arbeit verbieten? In unserer arbeitsrechtlichen Beratungspraxis begegnen uns immer wieder skurrile Fälle und einzigartige Sachverhalte. Dies gibt Anlass sich mit dem praxisrelevanten Thema des „Aussehens am Arbeitsplatz“ zu beschäftigen. Denn oftmals drehen sich die damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern um weitreichende Maßnahmen wie Kündigungen, Abmahnungen oder arbeitgeberseitige Weisungen.
Arbeitsrechtquiz

Was darf der Chef bei der Arbeit verbieten? In unserer arbeitsrechtlichen Beratungspraxis begegnen uns immer wieder skurrile Fälle und einzigartige Sachverhalte. Dies gibt Anlass sich mit dem praxisrelevanten Thema des „Aussehens am Arbeitsplatz“ zu beschäftigen. Denn oftmals drehen sich die damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern um weitreichende Maßnahmen wie Kündigungen, Abmahnungen oder arbeitgeberseitige Weisungen.

In diesem Beitrag haben wir ein arbeitsrechtliches Quiz zusammengestellt, um auf anschauliche Weise, die praxisrelevanten Fragestellungen zu verdeutlichen!

Inhaltsverzeichnis

  1. Stabsfeldwebel bei der Bundeswehr
  2. Altenpflege
  3. Individuelle Anwaltsrobe
  4. Zugbegleiter
  5. Fazit
  1. Stabsfeldwebel bei der Bundeswehr

Bei der Bundeswehr herrscht Zucht und Ordnung. Das spiegelt sich auch in den Frisuren der Bediensteten wider. In unserem ersten Beispielsfall störte sich ein Stabsfeldwebel an dem Haar- und Bart-Erlass der Bundeswehr. Danach nämlich dürfen Soldaten nur kurze Haare tragen. Soldatinnen hingegen dürfen auch lange Haare haben. Durfte der Stabsfeldwebel auch mit langen Haaren den Dienst antreten? Mögliche Antwortbeispiele sind unten aufgeführt und laden Sie zum miträtseln ein:

  • Ja! Die Bundeswehr darf nämlich keine Schönheitsideale vorgeben.
  • Nein! Es fehlt zwar an einer gesetzlichen Grundlage, auf deren Grundlage das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr reglementiert werden darf. Bis eine solche Grundlage geschaffen wird, darf der Erlass allerdings weiterhin angewendet werden.
  • Ja! Der Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass für Soldatinnen und Soldaten keine unterschiedlichen Regelungen für die Dienstkleidung und die Haartracht während der Dienstausübung gelten dürfen.

Richtige Antwort ist b)! Diesen Fall beschäftigten sogar die Richter am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Es gebe keine den Vorgaben des Gesetzesvorbehaltes genügende Ermächtigungsgrundlage für den Haar-Erlass. Er dürfe aber für eine Übergangszeit weiter angewandt werden, lautete das Urteil der Richter (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 – 1 WB 28/17).

  1. Altenpflege

Dieser Beispielsfall hat über die juristischen Fachkreise hinaus Bekanntheit erlangt. Im Mittelpunkt stand eine im Altenheim angestellte Betreuerin. Pflegetätigkeiten nahm sie nicht wahr. Dennoch wies der Träger des Altenheims die Beschäftigte an, nur mit kurzen und unlackierten Fingernägeln zu arbeiten. Daraufhin erhob sie Klage beim zuständigen Arbeitsgericht. Mit Erfolg?

  • Ja! Schließlich gehören die lackierten Fingernägel der Betreuerin zu ihrem Persönlichkeitsrecht. Dieses überwiegt gegenüber den gewerblichen Interessen des Arbeitgebers.
  • Nein! Die Gesundheit der Heimbewohner gebietet, dass die Finger unlackiert sind, da anderenfalls Infektionsgefahr besteht. Die Gesundheit der Seniorinnen und Senioren überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betreuerin.
  • Ja! Schließlich kommt die Betreuerin weder mit Lebensmitteln noch mit der direkten Pflege der Heimbewohner in Kontakt.

Richtig ist Antwort b)! Das Arbeitsgericht Aachen entschied, dass angestellten Helfern in einem Altenheim das Tragen von langen, künstlichen, lackierten Finger- oder Gelnägeln im Dienst untersagt werden kann. Das Interesse der Klägerin an der freien Gestaltung ihres äußeren Erscheinungsbildes muss dem Interesse des Altenheims, die Gesundheit seiner Bewohner bestmöglich zu schützen, weichen (Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 21.02.2019, Az. 1 Ca 1909/18).

  1. Individuelle Anwaltsrobe

In diesem Beispielsfall geht es um einen erfolgreichen Anwalt, der mehr oder weniger dezent Werbung für sich machen wollte. Hierzu ließ er seinen Namenszug und die Internetadresse seiner Kanzlei auf seine Anwaltsrobe sticken. Die Rechtsanwaltskammer Köln untersagte ihm daraufhin, die Robe vor Gericht zu tragen. Ist dies zulässig?

  • Nein! Die Berufsordnung für Rechtsanwälte sieht ein dahingehendes Verbot für die Stickereien auf der Anwaltsrobe nicht vor.
  • Nein! Schließlich soll ein erfolgreicher Anwalt wie jeder andere Unternehmer auch, unternehmerisch handeln dürfen. Hierzu gehört auch die subtile Eigenwerbung auf der Robe.
  • Ja! Denn die Anwaltsrobe ist Sinnbild für die Stellung des Anwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege. Diese wichtige Stellung steht der Werbung auf der Robe des Anwalts entgegen.

Die richtige Antwort lautet: c)! Das Tragen einer mit dem eigenen Namenszug und der Internetadresse der Kanzlei bestickten Anwaltsrobe vor Gericht verstößt gegen die Berufsordnung der Rechtsanwälte (Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 29. Mai 2015 – 1 AGH 16/15).

  1. Zugbegleiter

Der Beschäftigte war in diesem Fallbeispiel als Zugbegleiter angestellt. Der Arbeitgeber entließ ihn plötzlich und aus Sicht des Beschäftigten völlig unvermittelt. Die Begründung: Sein Pony, das der Beschäftigte bis über die Augenbrauen hat wachsen lassen, war dem Arbeitgeber zu lang! Durfte der Zugbegleiter mit dieser – im besten Sinne des Wortes haarsträubenden – Begründung entlassen werden?

  • Nein! Der Zugbegleiter musste wieder eingestellt werden. Eine solche Frisur stellt keinen Kündigungsgrund dar.
  • Ja! Der Pony darf nicht bis über die Augenbrauen reichen. Immerhin ist ein solcher Anblick irritierend für die Fahrgäste.
  • Nein! Der Zugbegleiter darf allerdings nur unter der Bedingung weiterarbeiten, dass sein Pony unter einer Kopfbedeckung versteckt ist.

Die Richtige Antwort lautet: b) – So urteilten die Richter des Arbeitsgericht Essen jedenfalls 1966! „Wenn ein in der Ausbildung stehender Jungwerker der Bundesbahn auf mehrfache Mahnungen und Aufforderungen hin, seine langhaarige Frisur weniger auffallend zu gestalten, nicht reagiert, kann die fristlose Entlassung berechtigt sein (Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 17. Mai 1966 – 6 Ca 749/66). Ob eine solche Entscheidung auch heute noch ergehen würde, ist mit guten Gründen zu bezweifeln.

  1. Fazit

Sämtliche dieser Beispielsfälle haben die Rechtsprechung bereits beschäftigt. In diesem Zusammenhang spielen die gegenläufigen Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie deren schonender Ausgleich eine wichtige Rolle.

Als Rechtsanwaltskanzlei in Köln beraten wir Sie gerne zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen, insbesondere auch im Zusammenhang mit Kündigungen und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!

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