Was tun, wenn Ihr Arbeitgeber keinen Lohn zahlt?

Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber sind beispielsweise nur in beschränktem Maße pfändbar. Doch was ist, wenn der Arbeitgeber unpünktlich, nur teilweise oder aber gar nicht zahlt? Betroffen sind nicht nur Vollzeitbeschäftigte, sondern gleichermaßen auch Mini-Jobber und Teilzeitarbeitskräfte! Um die Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber wirksam durchzusetzen, gibt es unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten, über die wir Sie in diesem Beitrag überblicksartig informieren!

Das monatliche Gehalt bildet die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Arbeitnehmer. Um diesem herausgehobenen Stellenwert der Lohneinkünfte Rechnung zu tragen, wird das Einkommen besonders geschützt. Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber sind beispielsweise nur in beschränktem Maße pfändbar. Doch was ist, wenn der Arbeitgeber unpünktlich, nur teilweise oder aber gar nicht zahlt? Betroffen sind nicht nur Vollzeitbeschäftigte, sondern gleichermaßen auch Mini-Jobber und Teilzeitarbeitskräfte!

Um die Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber wirksam durchzusetzen, gibt es unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten, über die wir Sie in diesem Beitrag überblicksartig informieren!

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Lohnverzug – Was bedeutet das?
  2. Gehalt bleibt aus – Muss ich besondere Fristen beachten?
  3. Wie kann ich in der Praxis mein Gehalt einfordern?
  4. Klage beim Arbeitsgericht – Was muss ich beachten?
  5. Kann ich Schadensersatz wegen Lohnausfall geltend machen?
  6. Fazit

 

  1. Lohnverzug – Was bedeutet das?

Die Grundregel ist denkbar einfach: Wer im Dienste seines Arbeitgebers tätig wird, dem steht auch ein Anspruch auf Lohnzahlung zu! Immerhin handelt es sich hierbei um die arbeitsvertragliche Hauptpflicht des Arbeitgebers. Nichtsdestotrotz kommt es immer wieder vor, dass der Arbeitgeberbetrieb seinen Lohnzahlungspflichten nicht oder nicht pünktlich nachkommt.

Der Arbeitgeber muss den Lohn prinzipiell erst zahlen, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Leistungen erbracht hat. Denn als Beschäftigter sind Sie in der Regel vorleistungspflichtig.

PRAXISTIPP → Vom Grundsatz der Vorleistungspflicht gibt es selbstverständlich auch Ausnahmen. Abweichende Vereinbarung – etwa bezüglich eines Lohnvorschusses – sind zulässig. Bei der Festlegung der Zahlungsmodalitäten hat der Betriebsrat übrigens ein Mitbestimmungsrecht!

Im Übrigen muss das Gehalt pünktlich an einem bestimmten Tag im Monat überwiesen werden. Versäumt der Arbeitgeber diesen Fälligkeitstermin, gerät er in Verzug. Das geschieht übrigens automatisch, ohne dass der Arbeitnehmer seinen Chef extra mahnen muss. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Arbeitgeber für die ausbleibende Gehaltsüberweisung nicht verantwortlich ist. Fußt der Umstand für die Verzögerung etwa in einem Versehen der Bank, sind die rechtlichen Möglichkeiten gegenüber Ihrem Arbeitgeber begrenzt!

 

  1. Gehalt bleibt aus – Muss ich besondere Fristen beachten?

Wer seine Lohn- oder Gehaltszahlung einfordern will, muss schnell agieren. Denn Arbeits- oder Tarifverträge können Fristen enthalten, innerhalb derer Arbeitnehmer ihre Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen müssen. Hierzu zählt regelmäßig auch die Geltendmachung von Entgeltansprüchen für die erbrachte Arbeitsleistung. Lassen Sie als Arbeitnehmer diese Fristen verstreichen, können Sie Ihren Lohnanspruch verlieren.

PRAXISTIPP → Die einzuhaltenden Fristen können je nach Einzelfall stark variieren. Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass Sie regelmäßig innerhalb eines Zeitraums zwischen drei und sechs Monaten Ihre Lohnansprüche geltend machen müssen!

 

  1. Wie kann ich in der Praxis mein Gehalt einfordern?

Zur praktischen Umsetzung Ihrer Lohnansprüche sollten Sie zunächst Ihren Arbeitgeber auffordern, das Gehalt auf Ihr Konto zu überweisen. Dabei sollten Sie genau darlegen, in welcher Höhe der Lohnrückstand angefallen ist.

Reagiert Ihr Arbeitgeber auf diese Zahlungsaufforderung nicht, sollten Sie ihm eine schriftliche Abmahnung zukommen lassen. Denn hierdurch bringen Sie nicht nur zum Ausdruck, dass Ihnen Ihre Lohnforderung ernst ist, sondern schaffen auch die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung wegen andauerndem Lohnzahlungsverzug. Im Zuge dessen können Sie insbesondere auch androhen, Ihre Arbeitsleistung zu verweigern.

PRAXISTIPP → Arbeitgeber, die auf die erste Zahlungsaufforderung nicht leisten, befinden sich häufig in einer wirtschaftlichen Schieflage. Um Ihren Lohnanspruch auch im Falle der Insolvenz abzusichern, sollten Sie – spätestens zum Zwecke der Abmahnung – anwaltliche Hilfe hinzuziehen. Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!

 

  1. Klage beim Arbeitsgericht – Was muss ich beachten?

Wenn sowohl Zahlungsaufforderung wie auch Abmahnung endgültig erfolglos geblieben sind, sollten Sie sich an das zuständige Arbeitsgericht wenden, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Im Rahmen einer solchen Lohnzahlungsklage ist es ratsam, das Bruttogehalt gerichtlich geltend machen. Hintergrund ist, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht abzuführen hat, solange das Arbeitsentgelt nicht an den Arbeitnehmer gezahlt wird. Wer nur den Netto-Lohn einklagt, muss also unter Umständen damit rechnen, dass das Finanzamt vom Arbeitnehmer eine Steuernachzahlung verlangt. Führt nämlich der Arbeitgeber die Einkommenssteuer nicht ordnungsgemäß ab, haftet auch der Arbeitnehmer für die Steuerschulden!

 

  1. Kann ich Schadensersatz wegen Lohnausfall geltend machen?

 In der Vergangenheit, nämlich bis Herbst 2018, war es so, dass Arbeitnehmer im Rahmen des Lohnverzugs eine Pauschale von 40 Euro verlangen konnten. Gesetzliche Grundlage dieser Verzugspauschale war der mit Wirkung zum 29.07.2014 eingeführte § 288 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach der Gläubiger einer Entgeltforderung, deren Schuldner kein Verbraucher ist, einen Anspruch auf Verzugspauschale hat. Diese Regelung hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.09.2018 (Aktenzeichen: 8 AZR 26/18) gekippt. Die Richter stehen auf dem Standpunkt, dass die Verzugspauschale mit den Besonderheiten des Arbeitsrechts im Vergleich zum übrigen bürgerlichen Recht nicht vereinbar ist. Hiervon unberührt bleibt natürlich die Pflicht des Arbeitgebers, Verzugszinsen zu zahlen.

PRAXISTIPP → Ob eine Verzugspauschale zu zahlen ist oder nicht, wird neuerdings wieder uneinheitlich beurteilt. Die Richter beim Kölner Landesarbeitsgericht (Urteil vom 14.02.2019, Aktenzeichen: 8 Ca 4245/18) stehen weiterhin auf dem Standpunkt, dass Arbeitnehmern unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein solcher Anspruch zusteht. Wie sich diese Gerichtspraxis weiterentwickelt, haben wir ständig im Blick!

 

  1. Fazit

Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, rechtzeitig das geschuldete Gehalt zu zahlen. Fällig wird der Lohn in der Regel nach Ablauf des jeweiligen Monats zu einem bestimmten Termin, der in Arbeits- oder Tarifverträgen festgelegt sein kann.

Kommt der Arbeitgeber dieser arbeitsvertraglichen Hauptpflicht nicht nach, hat der Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten, darauf zu reagieren. Wichtig ist, besondere Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis einzuhalten. Bei der praktischen Umsetzung Ihrer Lohnforderungen unterstützen wir Sie gegebenenfalls auch vor dem Arbeitsgericht jederzeit gerne

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