Neue Entgeltordnung zum TVöD-VKA – Neue Vorteile für Beschäftigte?

Die neue Entgeltordnung zum TVöD-VKA ist in Kraft. Bis zum 31.12.2017 kann auf Antrag des Beschäftigten eine Höhergruppierung stattfinden. In welchen Fällen dieser Antrag für Sie sinnvoll sein kann, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Entgeltordnung zum TVöD-VKA

Was lange währt, wird endlich gut! So oder so ähnlich kann man sich die Verhandlungen der Entgeltordnung für den kommunalen Bereich mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) vorstellen. Mehr als 10 Jahre nach Inkrafttreten des TVöD liefert diese Entgeltordnung nunmehr die lang erwarteten Ergänzungen des Tarifvertrages.

Die neue Entgeltordnung hat für ein breites Spektrum an Fällen wünschenswerte Verbesserungen mit sich gebracht. Wie Sie als Beschäftigte von den neuen Regelungen profitieren können, erfahren Sie in diesem Beitrag!

 

Inhaltsverzeichnis

1. Struktur und Verbesserungen der neuen Entgeltordnung
2. Die Verbesserungen im Überblick
3. Der Antrag auf Höhergruppierung
4. Frist zur Antragstellung
5. Die Bedeutung des BAT für Ihre Antragstellung
6. Fazit

 

1. Struktur und Verbesserungen der neuen Entgeltordnung

Die neue Entgeltordnung zum TVöD-VKA hat seit 50 Jahren erstmals eine grundsätzliche Überarbeitung aller Eingruppierungsmerkmale mit sich gebracht. Sie gliedert sich im Großen und Ganzen in zwei Abschnitte: einen Allgemeinen Teil und einen Besonderen Teil, der bei speziellen Sparten angewendet wird.

Der Allgemeine Teil betrifft beispielsweise:

  • Beschäftigte der Kommunikations- und Informationstechnik
  • Meister
  • Ingenieure
  • Bezügeberechner

Der Besondere Teil betrifft beispielsweise:

  • Ärzte im öffentlichen Dienst
  • Pflegepersonal
  • Medizinisch-technische Angestellte
  • Beschäftigte des Kassen- und Rechnungswesens
  • Schulhausmeister

 

2. Die Verbesserungen im Überblick

Die Verbesserungen durch die Entgeltordnung zum TVöD-VKA setzen an unterschiedlichen Stellen an und sind mit weitreichenden Konsequenzen verbunden. Wir haben für Sie einen Überblick geschaffen:

Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT bis zur Vergütungsgruppe Vc mit Aufstiegen nach bis zu sechs Jahren werden mindestens der nächsthöheren Entgeltgruppe zugeordnet.

Tätigkeitsmerkmale, in denen eine abgeschlossene, dreijährige Berufsausbildung erforderlich war, werden mindestens der Entgeltgruppe 5 zugeordnet.

Eine einjährige Einarbeitungszeit in einer niedrigeren Entgeltgruppe entfällt.

Die Entgeltgruppen 4 und 7 sind nun auch dem Bereich der Angestelltentätigkeit zugänglich.

Es wird eine neue Entgeltgruppe 9c geschaffen, die sich zwischen der Entgeltgruppe 9 und 10 ansiedelt.

Eine Reihe von Tätigkeitsmerkmalen wurde neu geschaffen.

 

3. Der Antrag auf Höhergruppierung

Die neue Entgeltordnung gilt seit dem 01. Januar 2017. Das bedeutet einerseits, dass sie für die neu stattfindenden Eingruppierungsvorgänge unmittelbar Anwendung findet. Andererseits ist jedoch für diejenigen, die bereits vor diesem Datum beschäftigt waren, keine automatische neue Eingruppierung vorgesehen. Diese Beschäftigten können nur auf Antrag von den Verbesserungen profitieren.

Wem die neue Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe gewährt, hat die Möglichkeit, diese Vorteile auf Antrag beim Arbeitgeber nutzen zu können. Wer hiervon absieht, bleibt für die Dauer der unveränderten Tätigkeit in seiner bisherigen Entgeltgruppe. Ob ein solcher Antrag sinnvoll ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Mit einer Höhergruppierung können nämlich auch weitere Veränderungen im Entgelt einhergehen. In manchen Fällen ist etwa ein sogenannter Strukturausgleich vorgesehen. Auch individuelle Jahressonderzahlungen können angepasst werden. Hier spiegeln sich die monetären Auswirkungen des Antrags auf Höhergruppierung wider.

PRAXISTIPP Wegen der komplexen Regelungsmaterie ist jeder Beschäftigte dazu aufgerufen, die Konsequenzen des Antrags auf Höhergruppierung genau zu analysieren! Daher sollten Sie diesen Antrag niemals vorschnell stellen!

 

4. Frist zur Antragstellung 

Bevor der Antrag gestellt wird, sollte eine eingehende Prüfung stattfinden. Dementsprechend wurde vereinbart, dass der Antrag binnen einen Jahres seit Inkrafttreten der Entgeltordnung zu stellen ist. Beschäftigte haben demnach eine Bedenkzeit bis zum 31. Dezember 2017.

PRAXISTIPP Diese lange Antragsfrist ist eine Chance für jeden Beschäftigten! Suchen Sie in diesem Zeitraum anwaltliche Hilfe auf. Wir beraten Sie gerne und stellen für Sie den Antrag auf Höhergruppierung. Vorher prüfen wir jedoch gemeinsam, ob sich die damit verbundenen Vorteile für Sie lohnen!

Wichtig ist für die Beschäftigten außerdem, dass der gestellte Antrag auf den 01. Januar 2017 zurückwirkt, unabhängig davon, wann er gestellt wird.

 

5. Die Bedeutung des BAT für Ihre Antragstellung

Die neue Entgeltordnung im kommunalen Bereich löst die bisherigen Übergangsregelung der Weitergeltung der Anlagen 1a und 1b zum BAT und der Zuordnung der Vergütungsgruppen zu den jeweiligen Entgeltgruppen des TVöD ab.

Für die Prüfung Ihrer Vorteile aus der neuen Entgeltordnung ist für uns daher besonders wichtig, dass sie uns Ihre BAT-Vergütungsgruppe sowie die Fallgruppe in der Sie eingruppiert sind, mitteilen!

 

6. Fazit

Ob der Antrag auf Höhergruppierung im Hinblick auf die neue Entgeltordnung zum TVöD-VKA für Sie sinnvoll ist, muss eingehend geprüft werden. Nur so können wirtschaftliche Nachteile vermieden werden. Nutzen Sie die Zeit bis zum 31. Dezember 2017 und kontaktieren Sie uns. So können in einem gemeinsamen Beratungsgespräch die Vor- und Nachteile beleuchtet und anschließend gegebenenfalls der Antrag gestellt werden.

Köln und Umgebung ist ein Ballungszentrum für Angestellt des öffentlichen Dienstes. Dementsprechend bringt die Kanzlei Senol einen wertvollen Erfahrungsschatz im Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes mit. Hiervon können Sie profitieren.

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