Der Ehegattenunterhalt

Das Unterhaltsrecht ist eine komplexe Materie. Wir erklären Ihnen in diesem Beitrag, welche Unterhaltsansprüche zwischen Ehegatten bestehen können und wie Sie diese am besten durchsetzen!
Unterhaltsrecht, Ehegattenunterhalt, Gesetz, Scheidung, Trennung, Geld

Das Unterhaltsrecht ist ein Kernthema in der familienrechtlichen Beratungspraxis. Da der Gesetzgeber auf einen einheitlichen Unterhaltsanspruch verzichtet hat, ist diese Materie besonders komplex und beratungsintensiv. 

Alleine zwischen den Ehegatten können drei verschiedene Unterhaltsarten unterschieden werden, die je nach Stadium der Ehe anderen Voraussetzungen unterliegen. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen und die damit einhergehenden Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Der Familienunterhalt
  2. Der Trennungsunterhalt
  3. Der nacheheliche Unterhalt
  4. Fazit und Überblick

 

Die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten können in zeitlicher Hinsicht untergliedert werden:

1. Der Familienunterhalt

Während der Ehe sind beide Seiten einander zur wirtschaftlichen Unterstützung verpflichtet, um die ehelichen Lebensverhältnisse zu fördern und aufrechtzuerhalten. Der Beitrag zum angemessenen Lebensunterhalt muss dabei nicht zwangsläufig in Geld bestehen. Zwar sind beide Seiten frei in ihrer Entscheidung erwerbstätig zu sein. Jedoch kann einer der Ehegatten seine Verpflichtungen auch durch die Führung des Haushalts erfüllen. Dem Familienunterhalt liegt nämlich der Gedanke gegenseitiger Fürsorge und Unterstützung zu Grunde, der nicht zwangsläufig an finanzielle Aspekte geknüpft ist.

PRAXISTIPP Der Familienunterhalt beschränkt sich nicht nur auf die intakte bürgerlich-rechtliche Ehe. Auch bei eingetragene Lebenspartnerschaften gelten die gleichen Prinzipien des Familienunterhalts.

Problematisch ist es jedoch, den Familienunterhalt gerichtlich durchzusetzen. Naturgemäß ist die Haushaltsführung ein höchstpersönlicher Beitrag zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft, der gerichtlich nicht vollstreckt werden kann. Hier helfen zumeist klare Absprachen unter den Ehegatten.

Anwaltliche Beratung kann hier dennoch hilfreich sein! Oftmals sind die Partner auf einen neutralen Dritten angewiesen, der im Rahmen eines ergebnisoffenen Gesprächs die jeweiligen Standpunkte beider Seiten herausarbeitet und so die Problemlösung unterstützt.

PRAXISTIPP Scheuen Sie nicht vor einem anwaltlichen Beratungsgespräch zurück, wenn der Familienunterhalt praktische Probleme bereitet. Unsere Erfahrung zeigt, dass im Dialog Lösungen gefunden werden, die beide Seiten befürworten.

 

2. Der Trennungsunterhalt

Ist die Ehe gescheitert und die Partner wollen getrennte Wege gehen, so endet auch die Verpflichtung zum Familienunterhalt. Dies gilt auch für das Trennungsjahr, das im Scheidungsverfahren grundsätzlich einzuhalten ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Ehegatten keinerlei Verantwortung mehr für das Wohlergehen des jeweils anderen tragen müssen. Wenn nämlich eine Seite auf finanzielle Unterstützung angewiesen ist, kann Trennungsunterhalt eingefordert werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehe einerseits noch nicht rechtskräftig geschieden wurde, aber andererseits keine häusliche Gemeinschaft mehr zwischen den Ehegatten besteht.

PRAXISTIPP Hier gilt wieder die bekannte Faustformel der „Trennung von Tisch und Bett“!

Die Höhe des Trennungsunterhalts orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen und muss individuell bestimmt werden. Unterhaltszahlungen werden etwa dann nicht gewährt, wenn beide Seiten erwerbstätig sind und ein nahezu gleiches Lohnniveau erzielen. War jedoch einer der Partner zur Zeit der intakten Ehe nicht berufstätig oder nur in Teilzeit beschäftigt, wird ihm im Trennungsjahr keine Arbeit in Vollzeit abverlangt. Die wirtschaftlichen Defizite sollen vielmehr durch den Trennungsunterhalt ausgeglichen werden.

 

3. Der nacheheliche Unterhalt

Ist die Ehe rechtskräftig durch Beschluss des Familiengerichts geschieden, so endet die ehemals bestehende Solidargemeinschaft. Das bedeutet auch, dass beide Seiten von nun an dazu verpflichtet sind, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Leitbild.

Ausnahmsweise kann jedoch auch ein nachehelicher Unterhaltsanspruch bestehen. Voraussetzung ist hierzu grundsätzlich, dass einer der Partner nach der Scheidung nicht in der Lage ist, den Unterhalt selbstständig aufzubringen. Ist dieser in der Sprache des Gesetzes „bedürftig“, muss er darlegen und beweisen, dass der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln nicht bestritten werden kann.

Den vagen Begriff der Bedürftigkeit hat der Gesetzgeber durch sogenannte Unterhaltstatbestände genauer definiert. Danach kommt nachehelicher Unterhalt insbesondere in Betracht:

  • wegen der Kinderbetreuung
  • wegen des Alters
  • wegen Erwerbslosigkeit
  • wegen Krankheit
  • aus Billigkeitsgründen

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs wird von den ehelichen Lebensverhältnissen geprägt. Allerdings hat auch der nacheheliche Unterhalt seine Grenzen. Finanzielle Unterstützung kann nur von demjenigen verlangt werden, der selbst leistungsfähig ist. Anderenfalls entfällt die Pflicht zur wirtschaftlichen Unterstützung.

 

4. Familienrecht Köln – Fazit und Überblick

Die unterhaltsrechtlichen Ansprüche der Ehegatten variieren und liegen unterschiedlichen Leitgedanken zu Grunde. Während der Familien- und Trennungsunterhalt von dem Grundprinzip der ehelichen Solidargemeinschaft getragen werden, wird der nacheheliche Unterhalt nur noch in Ausnahmefällen gewährt.

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass jede dieser Unterhaltsarten getrennt voneinander geltend gemacht werden muss. Um Ihre Situation optimal beleuchten zu können, nehmen Sie Kontakt zu uns auf! Mit anwaltlicher Unterstützung lassen sich finanzielle Engpässe vermeiden, indem der Unterhaltsanspruch durchgesetzt wird, der Ihnen zusteht.

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Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeits- und Familienrecht
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